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Begriffsbestimmung? #895 30.06.2003 15:06
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,

ich versteh mal wieder was nicht (oder kann nicht richtig lesen).

In 1.2.1 ADR - Begriffsbestimmungen heißt es:

Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen
und Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern;
dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke,
noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

Was bitte ist denn mit den "Silotransporten"? Das ist doch unverpackt in Tanks oder nicht ???
Das ist aber doch auch Beförderung in loser Schüttung oder?

Wer kann mir diesen Sachverhalt erklären?

Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #896 30.06.2003 18:48
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Rupert Offline
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Eine Beförderung in loser Schüttung kommt selten vor. Was darunter genau zu verstehen ist erklärt sich am besten unter 7.3.
Als Transportmittel dienen z.B. offene Fahrzeuge (Laster) oder offene Container (Abfälle, Erze, Schlacken, Leergebinde....).
Es sind nur gewisse Stoffe für diese Beförderung zu gelassen (Spalte 17)
Ein Silotransport ist somit eine Tankbeförderung - kippst das ganz auf einen Laster ist das eine lose Schüttung.

gruß
Rupert


Have a nice day!
Lose Schüttung [Re: Rupert] #897 30.06.2003 23:09
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UHeins Offline
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"Lose Schüttung" ist eindeutig - und das einzig und allein - die letzte Seite der [color:"red"]Gefährliche[/color] [color:"blue"]Ladung[/color], und das jeden Monat.

Ansonsten stimme ich Rupert zu ... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Lose Schüttung [Re: UHeins] #898 01.07.2003 07:58
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,



danke für die Erklärung. Jetzt bin ich schlauer.



@UHeins

Antwort auf
"Lose Schüttung" ist eindeutig - und das einzig und allein - die letzte Seite der [color:"red"]Gefährliche[/color] [color:"blue"]Ladung[/color], und das jeden Monat.


Warum stehen solche klaren Begriffserklärungen nicht im ADR? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />



Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Rupert] #899 01.07.2003 19:46
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glücke Offline
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Hallo zusammen,



auch auf die Gefahr hin, bei unserem 5 Sterne General und Admin in Ungnade zu fallen, wage ich den bisherigen Ausführungen zu den Silotransporten zu widersprechen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />



Zustimmung natürlich zum Begriff "Lose Schüttung" in der -Gefährlichen Ladung. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />



Doch zurück zur losen Schüttung im Silotankfahrzeug. Als Transportart ist hier -Lose Schüttung im gedeckten Fahrzeug- gegeben und der Fahrer kann mit dem ADR-Schein "Anders als in Tanks" also mit der Stück- und Schüttgutberechtigung fahren.



Anders ist es, wenn für den im Silotankfahrzeug transportierten Stoff keine lose Schüttung zugelassen ist (Spalte 17 der Tabelle) , sondern nur ein Tanktransport möglich ist. Dann ist der Transport im Silotankfahrzeug der Transportart -Tanktransport- zuzuordnen und der Fahrer braucht den ADR-Schein "in Tanks" also die Tankwagenberechtigung.



Beispiele:

UN 1346 Siliziumpulver im Silotankfahrzeug das der Tankcodierung SGAN entspricht: Lt. Spalte 17 ist lose Schüttung unter der Bedingung VV1 zugelassen. Somit liegt eindeutig die Transportart -Lose Schüttung im gedeckten Fahrzeug-vor.

UN 1361, Kohle (z.B.Braunkohlenstaub) im gleichen Silotankfahrzeug (SGAN): Keine lose Schüttung erlaubt, nur Tanktransport mit Sondervorschrift TU11. Damit liegt eindeutig die Transportart -Tanktransport- mit allen Konsequenzen vor.



Ungläubigen empfehle ich zusätzlich die Lektüre der RSE, Erläuterungen zu Teil 7, zu Abschnitt 7.3.1 und zu Teil 9, zu Abschnitt 9.7.6.



freundliche Grüße aus Würzburg <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />



G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #900 02.07.2003 11:02
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen

Abgesehen von der „ Losen Schüttung“ der GeLa, die problemlos zu verstehen ist. Habe ich mit dem Beitrag von Herrn Lücke größere Probleme.

Ich hoffe, wir sind uns einig, dass ein Silofahrzeug eine Sonderform eines Tankfahrzeuges ist und nicht mit einem offenen/bedeckten/gedeckten Fahrzeug verwechselt werden darf.

Meine Ansicht zu dem Problem ist folgende:
1.
wenn weder in Spalte 12 und Spalte 17 eine Angabe vorhanden ist, ist nur Beförderung in Versandstücken möglich.
2.
wenn jeweils in Spalte 12 und Spalte 17 Angaben vorhanden sind, hat man nun die Wahl hat zwischen Tank(Silo)Transport und Beförderung in loser Schüttung beispielsweise in einem gedeckten Fahrzeug.
3.
wenn bei einem Stoff eine Tankcodierung in Spalte 12 angegeben ist und in Spalte 17 keine Angabe, darf nur entsprechendes Tank (Silo)Fahrzeug eingesetzt werden
4.
wenn bei einem Stoff nur in Spalte 17 eine Angabe vorhanden ist, bedeutet das, dass jetzt nur Beförderung in loser Schüttung zugelassen ist, also Tanktransport nicht zugelassen ist(wahrscheinlich auch nicht machbar ist !!).

UN 1361 KOHLE ist ein gutes Beispiel für meine Argumentation, denn VG II ist nur Silo /Tank und VG III Silo/Tank und lose Schüttung zugelassen.

Nach der Auslegung von Herr Lücke soll der Transport von UN 1361 VG II im Silofahrzeug ein Tanktransport, aber UN 1361 VG III im Silofahrzeug ein Beförderung in loser Schüttung sein? Ich habe da meine Zweifel.

Der Hinweis auf die RSE hilft eigentlich nicht wirklich weiter. Die Anmerkungen in der RSE können m.A. nur soviel bedeuten, dass die Sicherheitsanforderungen für gefährliche Güter für die lose Schüttung zugelassen ist, falls sie in Silofahrzeugen befördert werden, nicht vollständig denen für „normale“ Tanktransporte entsprechen müssen.

Grüsse aus Wadern

W. Kassing

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Wilhelm Kassing] #901 02.07.2003 12:26
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glücke Offline
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Hallo Herr Kassing,

es besteht zwischen uns keine Einigkeit darin, daß ein Silofahrzeug nicht mit einem "gedeckten Fahrzeug" verwechselt werden darf.

Unter die Begriffsbestimmung "gedecktes Fahrzeug" kann ein Silofahrzeug durchaus eingeordnet werden. Das Silo ist ein Aufbau, der geschlossen werden kann. Die Form ist hier unerheblich.

Ihrer Annahme, daß ein Silofahrzeug nur die Sonderform eines Tankfahrzeuges ist, kann ich deshalb nicht beitreten.

Das in meinen Beispielen angeführte Siliziumpulver UN 1376 könnte z.B. auch in einem Silofahrzeug transportiert werden, das überhaupt keine Tankzulassung nach ADR besitzt.

In der RSE steht, daß man beim Transport eines Stoffes, für den lose Schüttung zugelassen ist, in einem nach ADR zugelassenen Tankfahrzeug die Tankvorschriften nicht beachten muß. Rückschluß ist, daß nur die normalen Fahrzeuganforderungen gelten. D.h. das eingesetzte Fahrzeug muß lediglich der vorgeschriebenen Fahrzeugart für die lose Schüttung des transportierten Stoffes entsprechen. In meinem Beispiel darf ein gedecktes Fahrzeug eingesetzt werden.

In Punkt 9-7, der RSE beginnt der Satz mit: Sofern Silofahrzeuge nach Kap. 6.8 zugelassen sind, ......
Daran ist erkennbar, daß Silofahrzeuge die für Gefahrguttransporte benutzt werden dürfen, nicht zwangsläufig eine Tankzulassunng nach 6.8 ADR benötigen und damit nicht zwangsläufig nur als Tankfahrzeuge (Sonderformen) anzusehen sind

Freundliche Grüße aus Würzburg

G. Lücke




Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #902 02.07.2003 13:05
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo Herr Lücke,
wir werden wohl nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen.

Nach Ihrer Auslegung fällt demnach wohl auch ein Tankfahrzeug unter den (Ober-)Begriff "Gedecktes Fahrzeug" = ein Fahrzeug dessen Aufbau geschlossen werden kann.
Der Tank ist ein Aufbau der geschlossen werden kann. Die Form ist hier unerheblich.

Grüsse an alle Ausbilder für Gefahrgutfahrer

Ich hoffe auf weitere Meinungen.

W.Kassing


Re: Begriffsbestimmung? [Re: Wilhelm Kassing] #903 02.07.2003 15:08
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UHeins Offline
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Hallo Herr Lücke,

schauen wir doch einmal ins ADR:

    [*]Unter 1.2.1 Begriffsbestimmungen:
    Tankfahrzeug:
    Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

    [*]Unter 7.3.1 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
    Ein Gut darf in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nur befördert werden, wenn ...[/LIST]
    Daraus geht meines Erachtens klar hervor, dass ein Silofahrzeug ein "Tankfahrzeug" ist, und dass Gefahrgut in loser Schüttung nicht in Tanks befördert werden darf.

    Klassisches Anwendungsgebiet der losen Schüttung ist z.B. die Beförderung von Altbatterien in Mulden mit Planenabdeckung.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Begriffsbestimmung? [Re: UHeins] #904 02.07.2003 19:29
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glücke Offline
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Hallo Herr Heins,



ein Silofahrzeug erfüllt sowohl die Begriffsbestimmungen des "Gedeckten Fahrzeuges" als auch die des "Tankfahrzeuges".



Ich kann ein solches Silotankfahrzeug, wenn es die Tankvorschriften des ADR erfüllt, als Tankfahrzeug zulassen.



Ich kann mir diese Zulassung als Tankfahrzeug aber auch sparen bzw. bei Nichterfüllung bestimmter ADR-Tankvorschriften des Teil 6 kann ich sie gar nicht bekommen. Sie ist nämlich keine zwangsläufige Pflicht, nur weil mein Silofahrzeug auch der Begriffsbestimmung "Tankfahrzeug" entspricht. (Das unterstellen sie)



Da mein Silofahrzeug gleichzeitig auch der Begriffsbestimmung "Gedecktes Fahrzeug" genügt, gehört es unzweifelhaft zur Kategorie "Fahrzeug" im Sinne des ADR. (siehe Begriffsbestimmung dort).



Ich kann daher mit diesem Silofahrzeug (gedecktes Fahrzeug) lose Schüttung fahren, wenn in Spalte 17 dafür ein gedecktes Fahrzeug erlaubt ist.



Ihre Darstellung mit Zitat eines Teilsatzes , 7.3.1 ADR würde lose Schüttung nur in Fahrzeugen zulassen stimmt soweit, aber sie übersehen, daß die Begriffsbestimmung Fahrzeug sowohl auf das gedeckte Fahrzeug als auch auf das Tankfahrzeug verweist. Ihr Zitat des Teilsatzes hilft Ihnen hier nicht weiter, sie müssen den Satz zu Ende lesen und die jeweilige VV - Vorschrift beachten.



Übrigens haben sie bestimmt in Ihrem Verlag Zugang zu den Schulungsbüchern für die Erstschulung von Stück-/Schüttgut-Fahrzeugführern und Tankfahrzeugführern. Dort gehört die Erklärung dieser Doppelrolle (Tankfahrzeug-Gedecktes Fahrzeug) bei Silofahrzeugen bzw. die Möglichkeit des Transportes von Gütern in loser Schüttung in Silofahrzeugen zum Lehrstoff. Hier wird auch auf das unterschiedliche Erfordernis der ADR-Bescheinigung hingewiesen. (siehe meinen 1. Beitrag z.d. Thema.)



Der Transport von Gefahrgut in loser Schüttung in Silofahrzeugen ohne ADR-Tankzulassung ist tagtägliche Praxis auf unseren Straßen.



Wenn ich hier Ihren Ausführungen folgen müßte, (Silofahrzeuge sind Tankfahrzeuge und deshalb ist die Transportart "in Tanks" anzunehmen) würde bei all diesen Transporten massiv gegen die GGVSE/ADR verstoßen (fehlende Tankzulassung, fehlende ADR-Bescheinigung f. Tankwagenfahrer, fehlende Zulassungsbescheinigung n. Teil 9, falsche Transportart, usw.) und wir müßten uns die Finger an Owi-Anzeigen wund schreiben.



Freundliche Grüße aus Würzburg



G. Lücke




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