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Benzinverkauf in Glasflaschen
#8993
21.06.2009 22:19
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forum1
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Neuling
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OP
Neuling
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Hallo, in einer Apotheke wird Spezialbenzin in Glasflaschen 50, 100, 200 ml verkauft. Weiß jemand ob das legal ist? Muß die Flasche einen Sicherheitsverschluß haben? Muß die kleine Flasche bruchsicher verpackt werden? Muß eine andere Verpackung gewählt werden?
Falls mir jemand helfen kann wäre ich um eine Antwort dankbar. Klement
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Re: Benzinverkauf in Glasflaschen
[Re: forum1]
#8994
21.06.2009 23:37
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UBurkhard
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Der Verkauf der Produkte ist durchaus legal, auch in der Glasflasche. Ein spezieller Sicherheitsverschluss ist nicht erforderlich. Für die Lagerung der Produkte sind unter anderem die einschlägigen Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung, der TRbF 20 (Läger) sowie die Apothekenbetriebsordnung zu beachten.
Bei der Abgabe an "Letztverbraucher" im Ladenverkauf sind keine besonderen Verpackungen erforderlich.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Benzinverkauf in Glasflaschen
[Re: UBurkhard]
#8995
22.06.2009 12:41
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TDamm
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Hallo Herr Burkhard,
mich würde da aber mal die Rechtsgrundlage bezogen auf die Transportvorschrift interessieren.
Der Verkäufer kann doch nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Endverbraucher vom ADR freigestellt ist. Nach P 001 sind doch Glasgefäße nur in einem Fass, Verschlag Kiste etc. zulässig.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Benzinverkauf in Glasflaschen
[Re: TDamm]
#8996
22.06.2009 15:16
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UBurkhard
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Hallo Herr Damm,
bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege ...
Für die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte ist §3 ChemVerbotsV einschlägig. Der Händler (in diesem Fall der Apotheker bzw. seine Angestellten) muss sich davon überzeugen, das es sich tatsächlich um einen Letztverbraucher handelt. Und damit würde dann für den Transport durch den Letztverbraucher (als Privatperson) 1.1.3.1 a) ADR greifen.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Benzinverkauf in Glasflaschen
[Re: UBurkhard]
#8997
24.06.2009 08:19
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TDamm
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Hallo Herr Burkhard,
mich störte nur die Schlussfolgerung das der Endabnehmer im Sinne des § 3 Nr. 2b ChemVerbotsV immer gleich zu sehen ist, mit der Freistellung nach UA 1.1.3.1a ADR. Zwar kann man auf Grund des § 3 Nr. 2a annehmen, dass der Endabnehmer zu 90 % eine Privatperson ist, ob dieser jedoch das Gefahrgut für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport benötigt, muss dort keiner prüfen. Allerdings fallen mir derzeit auch keine praktischen Beispiele ein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Freundliche Grüße Thomas Damm
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