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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ?? [Re: Mark] #9059 30.06.2009 10:08
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Athene Offline OP
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Moin Mark,
ja genau, wir haben umfassende Serviceverträge, d.h. Befüllen mit Betriebsmittel und Austausch der gealterten Flüssigkeit, dannn noch die Maschinenwartung, aber die ist keine größe Nummer.

Wir haben als wir unsere erste Anlage verkauft haben, gedacht das Zeuch hält sich. das es chemisch altert wußten wir nicht. Jetzt müssen wir natürlich unseren Kunden von allen Pflichten entbinden soweit möglich.

Zum Betriebsmittelwechsel fahren wir hin. Die menge übeschreitet 20t /a, deswegen werden wir die Beauftragtenpflichten erfüllen, wei wir sonst nix mehr verkaufen... Ich glaube auch anders geht es nicht, evtl. externer Abfallbeauftragter als AP für Betreiber oder Kunde, frage ist nur noch was billiger ist, ich hoffe ja dass ICH billiger bin, dann komm ich vielleicht endlich wech vom elendigen QM.... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />

Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ?? [Re: Athene] #9060 30.06.2009 18:48
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Mark Offline
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Halle Athene,

frage: ist das Betriebsmittel auch ein Gefahrgut?

Bzgl. der verschiedenen Pflichten solltet ihr für den Tausch des Betriebsmittels ganz saubere Zusatzverträge mit euren Kunden schließen, aus denen die Pflichtübernahme hervorgeht, diese muss dann aber auch von eurem PErsonal übernommen werden (bzw. von dem externen, der dann im Vertrag steht).

Zur Entsorgung des alten Betriebsmittels müsst ihr einen Entsorgungsnachweis machen (> 20 t/a), hier könnt ihr euch dann als Abfallerzeuger eintragen und den Kunden als Abfallanfallstelle. Alternativ besteht die Möglichkeit einen Antrag auf freiwillige Rücknahme nach § 25 Krw/AbfG zu stellen.


Grüße

Mark
Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ?? [Re: Mark] #9061 01.07.2009 08:49
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Athene Offline OP
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Moin Mark,
danke für deine Nachricht, es ist kein Gefahrgut.
Wir nehmen am Eanv teil und wissen bescheid mit den Entsorgungsnachweisen.
Die alternative hatte ich allerdings nicht bedacht, und das werde ich mal prüfen, ob es für uns isnn macht.. also danke dafür!
Gruß, Assina

Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ?? [Re: Athene] #9062 01.07.2009 09:48
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MasterKane Offline
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Hallo Athene,

ich war ein paar Tage "offline", aus diesem Grund erst heute eine kurze Antwort.

In den vorherigen Beiträgen wurde ja bereits auf eine genaue vertragliche Regelung hingewiesen, dies sehe ich genauso, da das KrW-/AbfallG in der Begriffsbestimmung und somit in den Pflichten alles vorgibt:

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. [...]

(5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

(6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. [...]

Somit ist m. E. der Anlagenbetreiber (Kunde) der Abfallerzeuger und ihr als Wartungsunternehmen werdet der Besitzer, da die Sachherrschaft auf euch übergeht. Dies sollte jedoch rechtlich genau geprüft und dann vertraglich festgelegt werden.

Der Weg über §25 KrW-/AbfallG ist ein möglicher Versuch, aus der Problematik heraus zukommen; §26 KrW-/AbfallG definiert euch dann aber auch "nur" als Besitzer.



Antwort auf
[...] d.h. Befüllen mit Betriebsmittel und Austausch der gealterten Flüssigkeit, [...]

Eine vertragliche Festlegung bzgl. Befüllung und Austausch ist m. E. nicht ausreichend. Der Vertrag sollte das Verhältnis Abfallerzeuger/-besitzer ganz klar beschreiben.


Antwort auf
[...] Angedacht war folgendes: regelmäßige Wartungszyklen: Abholung durch Stammentsorger Bundesweit, Nachweisführung durch uns. aber wie kommen wir denn aus der Pflicht? [...]

Aus verständlichen Gründen möchtest Du nichts über das Unternehmen, Kunden und genaue Anlagenbeschreibung mitteilen. Aber aus der Verpflichtung der Entsorgung, Nachweisführung usw. kommt ihr m. E. nur heraus, wenn der Anlagenbetreiber euch vor der Wartung eine "saubere" Anlage übergibt.

mfg
MasterKane


"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang."
Konfuzius
Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ?? [Re: Athene] #9063 02.07.2009 08:09
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Gandalf Offline
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Hallo Athene,
Antwort auf
Wie kommen wir aus der Pflicht? das kapiere ich noch nicht so ganz...
Also ich jetzt auch nicht mehr so ganz. Ursprünglich ging es um die die Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten, den ihr nicht braucht. Das hatten wir ja auch schon geklärt. Dank ausführlicher Beiträge anderer Diskussionsteilnehmer springen wir mittlerweile durchs komplette Abfallrecht (Besitzer, Erzeuger, Nachweispflicht, freiwillige Rücknahme). Aus welchen Pflichten wollt ihr denn nun noch rauskommen? Aus der Nachweispflicht als Besitzer gefährlicher Abfälle? Das wird nix werden.
Anmerkung: Wieso darf euer Kunde nix mit den Abfällen zu tun bekommen? Was glaubt er denn was ihr da regelmäßig rausholt - ein Produkt zur Weiterverwendung in anderen Anlagen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Ihr bietet doch einen Fullservice. Wo ist das Problem?
Gruß Gandalf

Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ?? [Re: Gandalf] #9064 02.07.2009 09:09
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Athene Offline OP
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... das weiß ich auch nicht mehr so genau, durch die zwischenbemerkungen usw. war ich etwas verwirrt. Eigentlich ist alles klar.
oder mittlerweile auch schonwieder nicht.. die juristen sagen: garkeiner braucht einen abfallbeauftragten, weder anlagenbetreiber noch wir. aber das sehe ich anders. wer kann mir helfen?

Zuletzt bearbeitet von Athene; 03.07.2009 13:47.
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