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Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #905 08.07.2003 08:04
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TDamm Offline
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Hallo alle zusammen,

ich würde das gar nicht so wissenschaftlich betrachten. Meines Erachtens wollte der Verordnungsgeber mit den letzten zwei Halbsätzen der Begriffsbestimmung (gilt weder für Güter, die als Versandstücken, noch für Stoffe die in Tanks befördert werde.) eine Abgrenzung vornehmen. Damit ist eindeutig klar, wird der lose Stoff in ein Versandstück verpackt oder in einen Tank befüllt, liegt keine Beförderung in loser Schüttung vor. Ist das Silofahrzeug als Tankfahrzeug zugelassen, liegt somit kein Transport einer losen Schüttung vor.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begriffsbestimmung? [Re: TDamm] #906 08.07.2003 14:44
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

von einer wissenschaftlichen Betrachtungsweise sind wir nach meiner Ansicht weit entfernt. Wir diskutieren hier über Basiswissen aus der Fahrerschulung.

Ihr Rückschluß wird von der RSE (zu Abschn. 7.3.1: Werden Stoffe, die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, in u.a. Tankfahrzeugen oder Tankcontainern befördert, müssen die Vorschriften für Tanks nicht angewendet werden.) verneint.

Zu Ihrer Antwort interessiert mich noch, wie beurteilen Sie den Transport von Stoffen, für die lose Schüttung zugelassen ist, in Silofahrzeugen, die keine Tankfahrzeugzulassung haben?

Viele Grüße aus Mainfranken

G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #907 09.07.2003 07:50
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lücke,



auch ich kann mich an meine Fahrerschulung zurückerinnern, wo unter dem Abschnitt Kennzeichnung das Silofahrzeug als eine Sonderform des Tankfahrzeuges gelehrt wurde. Eine Rechtsgrundlage wurde in diesem Lehrbuch jedoch nicht genannt.



Aber nach § 25 StVZO wird an Hand der Schlüsselnummer zulassungsrechtlich zwischen Silo- und Tankfahrzeug bzw. -aufliegern etc. unterschieden. Wird das Fahrzeug z.B. als Siloauflieger geschlüsselt (6311, Rieselgüter), ist es meines Erachtens kein Tankfahrzeug (z.B. 6131 für Kl. 4.1). Damit liegt eine Beförderung in loser Schüttung vor.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begriffsbestimmung? [Re: TDamm] #908 09.07.2003 09:40
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

bei der Fahrerschulung wird auch bei der Erklärung der Fahrzeug- und Beförderungsarten auf das Silofahrzeug im Zusammenhang mit der Beförderungsart -lose Schüttung- hingewiesen.

Die nationale Zulassung nach StVZO hat nach meiner Überzeugung keine unmittelbare Einwirkung auf die Zulassung nach ADR als Tankfahrzeug. Hier sind die Einhaltung der Bau-und Zulassungsvorschriften des ADR ausschlaggebend.

Zumindest erkennen Sie einen Transport in loser Schüttung in einem Silofahrzeug (ohne Tankzulassung) an.

Wenn man jetzt noch zur Kenntnis nimmt, daß sich im ADR die Transportart, die tatsächlich durchgeführt werden darf, über den Stoff definiert (Eintrag in den entsprechenden Spalten der Tabelle) und nicht über die Zulassung des eingesetzten Fahrzeuges, dann kann mann erkennen, daß die -lose Schüttung- auch in einem Silofahrzeug (mit Tankzulassung) durchgeführt werden kann. Allein diese Tankzulassung des Fahrzeuges ist kein Kriterium dafür, daß jetzt die (erschwerten) Vorschriften für die Transportart -in Tanks- angewendet werden müssten.

Viele Grüße aus Würzburg

G. Lücke






Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #909 09.07.2003 12:50
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Carsten Klee Offline
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Guten Tag zusammen!

Ich schließe mich 100%-ig der Meinung von Herrn Lücke an. Bei einem unserer Kunden war durch den Versand von UN 1361 Kohle VG II der Tanktransport mit allen Erfordernissen vorgeschrieben. Dadurch, dass einige Produkte durch Gemischbildung in die VG III umklassifiziert werden konnten (wodurch der Transport in loser Schüttung erlaubt ist), werden jetzt Silos ohne besondere Zulassung verwendet (u. a. Nutzlastgewinn).

Logischerweise kann es doch nicht sein, dass, wenn ein Gefahrgut in loser Schüttung befördert werden darf, hierfür ein normaler Kipper mit Plane eingesetzt werden darf und der Fahrer auch nur den Basiskurs absolviert haben muss. Fährt er aber das gleiche Gut freiwillig in einem höherwertigem und damit mit einer höheren Schutzwirkung versehenen Fahrzeug, kann das doch nicht zur Folge haben, das er darüber hinaus zusätzliche, ansonsten nicht zu beachtende Vorschriften jetzt einhalten muss.

Aus der Sicht, denke ich, wird klar, dass ein Tankfahrzeug in der Sonderbauform Silo als Kipper für den Transport in loser Schüttung "missbraucht" werden darf.

Schöne Grüße aus Nordhessen

Carsten Klee

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Carsten Klee] #910 10.07.2003 12:47
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glücke Offline
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Zur Abrundung des Themas sei den Zweiflern noch eine bisher nicht genannte Fundstelle aus der RSE, zu -Abschnitt 8.2.1.1, Punkt 8-3.3, bzgl. notwendige ADR-Bescheinigung bei loser Schüttung, zur Lektüre empfohlen.

freundliche Grüße aus dem Frankenland

G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #911 31.07.2003 07:29
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,

ich muss an dieser Stelle die Diskussion noch einmal anregen.

Der Tenor scheint ja nun zu sein:
ADR-Tankzulassung = Beförderung in Tanks
keine ADR-Tankzulassung = Beförderung in loser Schüttung

Soweit so gut.

Wie sieht es denn bei folgendem Fall aus (hypothetisch):

Nach ADR ist bei Tankbeförderung die Codierung SGAH vorgesehen.
Ebenfalls ist lose Schüttung erlaubt.

Wenn jetzt ein Tankfahrzeug mit der Codierung SGAN befüllt wird ist das jetzt
eine nicht zugelassene Beförderung in Tanks
oder kann das jetzt als Beförderung in loser Schüttung ausgelegt werden?

Es ist klar, das SGAN das geringere Sicherheitsniveau hat, als das vorgeschriebene SGAH.
Hätte das Fahrzeug jetzt keine Tankzulassung, dann hat es ja wahrscheinlich
auch kein höheres Sicherheitsniveau, sondern eher noch niedriger oder?

Bin mal gespannt, wie die Diskussion jetzt weitergeht.

Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #912 31.07.2003 11:11
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Willi_Pape Offline
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Hallo Michael,
meiner Meinung nach ist das dann eine Beförderung in loser Schüttung. Denn, wenn doch lose Schüttung erlaubt ist, heißt das doch das das Material unverpackt transportiert werden darf. Also darf ich es doch auch in einem Tank transportieren, der die Codierung SGAN hat. (Bei unverpackt habe ich gar keine Codierung!!!!! LACH).


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begriffsbestimmung? [Re: Willi_Pape] #913 31.07.2003 11:49
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Rupert Offline
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Schauen wir einmal die Tatbestandsmerkmale von "Beförderung in loser Schüttung" genauer an: (1.2 Begriffsbestimmungen)



a) Beförderung

b) unverpackte Stoffe

c) feste Stoffe (ausgenommen UN3257, VV12) oder Gegenstände oder

leere Verpackung

d) Transport in Fahrzeugen oder Container

e) kein Versandstück

f) kein Transport im Tank



g) Eintrag in der Spalte 17 Kapitel 3.2 vorhanden

h) keine Verbotsvorschriften im ADR



Sind alle Punkte erfüllt so wäre das eine Beförderung in loser Schüttung.



Was nun zu überprüfen ist, ob ein Transport im Tank erfolgt – dies wäre zu bejahen (-> Begriffbestimmung Tank u.ä.)

Folglich kann eine Beförderung in einem Tank nicht unter die Beförderung einer losen Schüttung eingeordnet werden, sie schliessen sich gegenseitig aus.



lg

Rupert



Nachtrag:

Unter gegenseitig ausschliessen meine ich dass eine Beförderung im Tank keine Beförderung in loser Schüttung ist und umgekehrt. Wenn nun in beiden Spalten ein Eintrag steht so soll dass wohl nicht so interpretiert werden dass man beides kombinieren kann ( z.B. Ich habe eine Tankfahrzeug befördere aber nach den Vorschriften der loser Schüttung ).

Sondern dass man diesen Stoff entweder im Tank oder auch als lose Schüttung befördern kann.

Aus der Art der Beförderung ergibt sich welche Vorschriften ich einhalten muss oder soll.

Für irgendeine Beförderungsart muss man sich halt entscheiden ;-)))



Die VV12 ist nur eine Sonderausnahmeregelung ich habe sie nur für den Stoff UN3257 gefunden (Bitumen, flüssiges Aluminum, Eisen oder Wachs).

Also flüssige Stoffe wo eine Tankbeförderung unmöglich ist und sie deshalb in die "lose Schüttung" eingeordnet werden


Zuletzt bearbeitet von Rupert; 31.07.2003 16:31.

Have a nice day!
Re: Begriffsbestimmung? [Re: Rupert] #914 31.07.2003 13:45
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Rupert,

wenn doch in Spalte 17 des Kap. 3 ADR eine Eintragung steht, darf ich gemäß 7.3.1 das Material in loser Schüttung unter den darin erwähnten Sondervorschriften transportieren.

Wenn ein Tanktransport und ein Transport in loser Schüttung sich gegenseitig ausschließen, dann verstehe ich nicht das unter Pkt. 7.3.3 (lose Schüttung) VW 12 ein Transport in Tanks erwähnt ist.

Aber betrachten wir doch mal das Schuztziel des ADR. Dies ist doch eindeutig der sichere Transport von bestimmten Gütern, oder?

Wenn ich ein Gut ohne Verpackung transportieren darf, warum wird dann der Transport in einem TKW gefährlicher???

Zuletzt bearbeitet von Willi_Pape; 31.07.2003 13:47.

Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
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