Habe folgende Mitteilung
http://www.stvzo.de/frameset.htm?seite=4 gefunden:
"Was viele noch nicht wissen: ab dem 25. Juni 2009 sind Ausnahmeregelungen nach GGAV außer Kraft, da die GGAV auf dem bisherigen Recht fußt. Nach GGVSEB § 39 (in Kraft ab 25.6.2009) ist dieses Recht (GGVSE und GGVBinSch) aber aufgehoben, Ausnahmen nach GGAV sind damit dem Buchstaben des Gesetzes nach ab sofort unzulässig - entsprechende Beförderungen müssten daher mit Bußgeldern geahndet werden. Durch eine Duldung der GGAV durch den BMVBS könnte der bisherige Stand wieder hergestellt werden. Eine solche Duldung liegt bislang aber noch nicht vor."
Ich denke man sollte auf dem Teppich bleiben. Mit der neuen GGVSEB gibt es noch weitere Bestimmungen (z.B. RSE, Bußgeldkatalog u.s.w.), welche noch angepasst werden müssen. Es ist doch klar, dass dies nicht mit Stichtag Verkündung GGVSEB geschehen kann. Eine entsprechende Duldung muss es geben, denn wenn nun plötzlich keine Ausnahmen mehr wirksam wären hätte dies erheblichen negativen Einfluß auf die Beförderung. Ich denke da an Gefahrgüter, welche nun nicht mehr befördert werden dürften......
So gab es doch schon ab 01.01.2009, also vor der Verkündung Widersprüche.
Beispiel: Beförderungseinheit mit Abfällen. Fährt unter der Ausnahme 20 (B,E,S) Benötigt kein Beförderungspapier, wenn auf der schriftlichen Weisung die Abfallgruppe sowie die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke angegeben ist.
Auf den "neuen" SW sind jedoch keine weiteren Eintragungen zulässig! Fahrer hatte ein Blatt Papier mit den o.g. Angaben an die SW "angetackert". Soll dies beanstandet werden? Folge wäre eine Unterbindung der Weiterfahrt.
Wie schon oben gesagt "auf dem Teppich bleiben" und die Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren. Wir haben schon genug Bürokraten.
Peter