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GGAV außer Kraft? #9221 17.07.2009 08:52
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Peter Voigt Offline OP
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Habe folgende Mitteilung http://www.stvzo.de/frameset.htm?seite=4 gefunden:
"Was viele noch nicht wissen: ab dem 25. Juni 2009 sind Ausnahmeregelungen nach GGAV außer Kraft, da die GGAV auf dem bisherigen Recht fußt. Nach GGVSEB § 39 (in Kraft ab 25.6.2009) ist dieses Recht (GGVSE und GGVBinSch) aber aufgehoben, Ausnahmen nach GGAV sind damit dem Buchstaben des Gesetzes nach ab sofort unzulässig - entsprechende Beförderungen müssten daher mit Bußgeldern geahndet werden. Durch eine Duldung der GGAV durch den BMVBS könnte der bisherige Stand wieder hergestellt werden. Eine solche Duldung liegt bislang aber noch nicht vor."

Ich denke man sollte auf dem Teppich bleiben. Mit der neuen GGVSEB gibt es noch weitere Bestimmungen (z.B. RSE, Bußgeldkatalog u.s.w.), welche noch angepasst werden müssen. Es ist doch klar, dass dies nicht mit Stichtag Verkündung GGVSEB geschehen kann. Eine entsprechende Duldung muss es geben, denn wenn nun plötzlich keine Ausnahmen mehr wirksam wären hätte dies erheblichen negativen Einfluß auf die Beförderung. Ich denke da an Gefahrgüter, welche nun nicht mehr befördert werden dürften......
So gab es doch schon ab 01.01.2009, also vor der Verkündung Widersprüche.

Beispiel: Beförderungseinheit mit Abfällen. Fährt unter der Ausnahme 20 (B,E,S) Benötigt kein Beförderungspapier, wenn auf der schriftlichen Weisung die Abfallgruppe sowie die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke angegeben ist.
Auf den "neuen" SW sind jedoch keine weiteren Eintragungen zulässig! Fahrer hatte ein Blatt Papier mit den o.g. Angaben an die SW "angetackert". Soll dies beanstandet werden? Folge wäre eine Unterbindung der Weiterfahrt.
Wie schon oben gesagt "auf dem Teppich bleiben" und die Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren. Wir haben schon genug Bürokraten.

Peter

Re: GGAV außer Kraft? [Re: Peter Voigt] #9222 17.07.2009 09:52
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GG1 Offline
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Antwort auf

"Was viele noch nicht wissen: ab dem 25. Juni 2009 sind Ausnahmeregelungen nach GGAV außer Kraft, da die GGAV auf dem bisherigen Recht fußt.

Beispiel: Beförderungseinheit mit Abfällen. Fährt unter der Ausnahme 20 (B,E,S) Benötigt kein Beförderungspapier, wenn auf der schriftlichen Weisung die Abfallgruppe sowie die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke angegeben ist.


Hallo Peter,

mit der Entscheidung 2009/240 der EU sind nicht alle nationalen Ausnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben (siehe Amtsblatt vom 17.03.09). Die Ausnahme 20 der GGAV darf bis 30.06.2015 weiter verwendet werden. Auch einige anderen Ausnahmen dürfen bis zu dem genannten Termin weiter genutzt werden.

Grüße
GG1

Re: GGAV außer Kraft? [Re: GG1] #9223 17.07.2009 11:58
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Bruesewitz Offline
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Hallo, Demnach wäre die GGAV ja schon viel früher außer Kraft gesetzt: siehe Paragraph 1: "Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar [color:"red"] 2005 [/color](BGBl. I S. 36)."
Diese Interpretation ist für mich aber eine Überinterpretation. Die GGAV, in Kraft gesetzt durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz, hat nach meiner Ansicht weiter Gültigkeit!

Zuletzt bearbeitet von Bruesewitz; 17.07.2009 11:59.

Brüsewitz
Re: GGAV außer Kraft? [Re: Peter Voigt] #9224 17.07.2009 17:24
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Kay Schmauder Offline
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Hallole!

Ich hab da noch was, kennt ihr noch von früher den §7 der GGVSE?
Da wurde mal beschrieben, dass besonders gefährliche Güter eine Fahrwegbestimmung haben müssen. Nun gab es für manche Stoffe so genannte Allgemeinverfügungen.

Diese Verfügungen regelten eine vereinfachte Anwendung des §7, nur gibt es diesen §7 nicht mehr. Aber es gibt eine GGVSEB, die hat einen §35.... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Ich hoffe, ich bekomme auch irgendwann mal Antwort vom BMVBW... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: GGAV außer Kraft? [Re: Kay Schmauder] #9225 20.07.2009 13:31
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UHeins Offline
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Auf meine diesbezügliche Anfrage beim Referat A33 des BMVBS erhielt ich folgende Stellungnahme:

Die Ermächtigungsgrundlage für die GGAV ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz und nicht die GGVSEB. Deshalb kann die GGVSEB auch nicht die GGAV aufheben.

Die in der GGVSEB angesprochenen Fehler sind rein redaktionell und werden berichtigt. Dabei handelt es sich um die fehlende Angabe "ADR/RID" hinter 4 Fundstellen.


Man sollte also generell sehr vorsichtig sein, welchen Informationsquellen man sein Vertrauen schenkt!


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----

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