Guten Morgen Wolfgang,
ich bin deiner Meinung und denke da hat die BG es sich etwas zu einfach gemacht.
Meine Meinung dazu ist folgende:
Die gefährlichen Eigenschaften bzw. die Einstufungskriterien sind ja an das
Gefahrstoffrecht angepasst (EU-RL 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG).
Ein Abfall der z.B. Bleiverbindungen (R 61, R 62, R 20/22, R 50-53) >0,5 Gew.% Pb
enthält ist laut Gefahrstoffrecht als Fortplanzungsgefährdend Kategorie 1 einzustufen (R 61).
Die Grenze 0,5 % bei R 61 gilt auch im Abfallrecht und dadurch wird der
Abfall besonders überwachungsbedürftig, wegen eben dieser fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften.
Im Gefahrgutrecht gibt es jedoch genau diese Eigenschaften nicht
und daher auch keine entsprechende Klasse.
Beim Gefahstoffrecht geht es eben auch um langfristige Einwirkungen
und da kommen dann auch die Eigenschaften krebserzeugend, erbgutverändernd und
fortplanzungsgefährdend zum Tragen.
Im Gefahrgutrecht, wo es mehr um die kurzfristigen Einwirkungen und Gefahren
wie. z.B. giftig, ätzend, entzündbar) geht, sind diese Eigenschaften aussen vor.
(Es gibt da glaube ich paar Stoffe die sehr stark krebserzeugend sind, wo das nicht zutrifft) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Es sind eben unterschiedliche Schutzziele vorhanden.
Daher müssen bü Abfälle nicht automatisch Gefahrgut sein (bei den meisten wird das jedoch sicherlich zutreffen).
Bin mal gespannt, wie andere das sehen.
Das wird hier bestimmt eine interressante Diskussion. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gruß Michael