Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Einstufung von entzündbaren Flüssigkeiten Klasse 3.
Nicht giftige, nicht ätzende und nicht umweltgefährdende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn ....
Bedeutet das, dass diese Stoffe bei Erfüllung dieser Kriterien überhaupt kein Gefahrgut mehr sind und aus dem Transportrecht völlig herausgenommen sind oder muss nun eine Zuordnung über die Kriterien für feste Stoffe erfolgen?
Wäre nett, wenn mir jemand hier eine Antwort geben könnte.
Viele Grüße
V.Hiltmann