Schriftliche Weisungen
#9429
18.08.2009 08:43
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Gefahrgut Jo
OP
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Hallo und guten Morgen,
in den Schriftlichen Weisungen wird u.a. die Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz ... festgelegt. Wer legt das Handschuhmaterial fest, sind das nur "normale" (Arbeits-)Schutzhandschuhe, also nicht chemikalienbeständige oder solche die für die transportierten Gefahrgüter geeignet (beständig) sein müssen. Und was ist unter Augenspülflüssigkeit zu verstehen, solche wie nach BGI 509 "Erste Hilfe im Betrieb" in Anhang 6, Abschnitt 7 aufgeführte oder reicht Wasser?
Viele Grüße
John
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Re: Schriftliche Weisungen
[Re: Gefahrgut Jo]
#9430
18.08.2009 18:45
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Gerald
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Hallo Jo, Du machst genau auf das Problem aufmerksam, was in den neuen schriftlichen Weisungen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> nicht genau beschrieben ist. In den Alten stand, "geeignete Schutzhandschuh" oder eben "Augenspühlflasche mit reinen Wasser". Aber ich denke, da die Meisten vom Fach sind, werden Sie wohl hoffentlich keine "Arbeitshandschuh" oder "eine Brauseflasche" mitgeben. Sollte es doch einmal passieren, dann wird es wohl bei einer Kontrolle zu einem Bußgeldverfahren kommen. Vielleicht müssen sich dann erst noch die Gerichte damit beschäftigen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> Aber wir hoffen ja alle, das es nicht so weit kommt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schriftliche Weisungen
[Re: Gerald]
#9431
18.08.2009 19:37
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
ich glaube die Frage sollte jeder selbst beantworten können. Natürlich muss die persönliche Schutzausrüstung für die beförderten Güter geeignet sein. Nur zum Vorzeigen bei der Kontrolle ist die Schutzausrüstung wahrlich nicht gedacht. Ich denk mal, dass das die RSEB dann auch so erläutern wird.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Schriftliche Weisungen
[Re: TDamm]
#9432
19.08.2009 19:32
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Gerald
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Hallo Herr Damm, da gebe ich Ihnen vollkommen recht. Ich bin auch der Meinung, das die Schutzausrüstung so sein muss, das sie im Notfall die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung vor körperlichen Schäden bewahrt. Und eben nicht nur wegen der Kontrolle mitgeführt wird. Aber leider wird meistens bei Transporten im kennzeichnungspflichtigem Bereich dagegen verstoßen, und der Zustand dieser Ausrüstung ist manchmal auch recht abenteuerlich! Und das, obwohl in dem ADR/GGVSEB genau festgelegt ist, wer dafür Verantwortlich ist.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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