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Leere ungereinigte Verpackungen #9457 20.08.2009 18:02
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EnterExit Offline OP
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Hallo zusammen!
Gerade weil es heut so schön warm ist, muss der Kopf auch ein bischen schwitzen oder mir ist die Hitze schon zu Kopf gestiegen und ich komme deswegen nicht auf eine Lösung für mein Problem!

Folgendes:

Wir handeln mit Gefahrgütern (hauptsächlich Kl.8 - aber ist eigentlich egal) und benutzen als als Verpackung Kunststoff/-kanister,/-fässer und /-IBC's in verschiedenen Größen, die wir teilweise auch mit unserem Fuhrpark zum Kunden bringen. Selbstverständlich nehmen wir bei der Anlieferung auch wieder "Leergut" an und bringen es zurück. Jetzt wurde ich gefragt, wie sieht es denn aus, wenn die Verpackungen ( korrekt bezettelt und verschlossen ) abgelaufen sind - älter als 5 Jahre, weil sie zu lange beim Kunden standen?

Lt. 1.1.3.5 sind das "ungereinigte, leere Verpackungen" und "wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden" (->korrekte Bezettelung, verschlossen)
"unterliegen sie nicht den Vorschriften des ADR"!

OK, das heißt nun doch, das es legitim ist auch abgelaufene Verpackungen zu transportieren!

Aber wenn dem so ist und das ADR "außer Kraft" tritt, warum kommt dann folgender Punkt hinzu?

Siehe 5.4.1.1.6.2.1: Man benötigt ein Beförderungspapier in dem auch aufgeführt ist das "Leere Verpackungen" transportiert werden? Warum das nun, wenn man doch "die Maßnahmen ergriffen hat" und es somit nicht den Vorschriften des ADR unterliegt?
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

...ist doch widersprüchlich und mich stört wirklich die Aussage "unterliegt nicht den Vorschriften des ADR"!!!!

Mal sehen, was ihr dazu sagt/meint???

Danke wiedermal im voraus!

Nette Grüße aus dem Norden

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9458 20.08.2009 19:42
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TDamm Offline
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Hallo,

um die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR nutzen zu können, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die die Gefahr dieser Klasse entkräften z.B. Neutralisieren (siehe RSE). Keines Falls reicht das Entleeren durch den Kunden aus. Abgesehen von einigen Stoffen unterliegen ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4, so dass die teilweise Befreiung vom ADR nach 1.1.3.6 ADR genutzt werden kann. Dies hilft aber bei der Prüffrist nicht weiter, das die Verpackungsvorschriften einzuhalten sind. Leider habe ich derzeit kein ADR zu Hand. Ich glaube aber, dass zumindest bei IBC&acute;s 6 Monate nach Ablauf der Prüffrist, diese leer und ungereinigt vom Kunden zurück befördert werden dürfen.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: TDamm] #9459 01.10.2009 17:32
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So......ich hole meinen Beitrag nochmal hervor, damit er nicht in Vergessenheit gerät, denn mein Problem, dass auch andere haben müssen, ist von mir noch nicht gelöst worden!!!!
Habe im diesem Forum nach älteren ähnlichen Beiträgen gesucht - Fehlanzeige oder doch blind??? Habe außerdem in anderen Foren gesucht und gegoogelt - Fehlanzeige!
Außerdem habe ich einen Experten von der DEKRA zu rate gezogen und der sprach was von Kapitel 4 oder 6 im ADR, aber dort fand ich nur was, das IBC betrifft (4.1.2.2)und somit besteht mein Problem mit den leeren Verpackungen (Kunststofffässer und Kanister) immer noch!?!?
Wer hat also einen Rat, am besten einen Textauszug, der regelt, was man mit leeren, ungereingten Verpackungen macht, die man abholt und die lt. Prüffrist abgelaufen sind????
Ich kann dem Kunden schlecht sagen, er solle sich darum selber kümmern (bzw. er solle "geeignete Maßnahmen" lt. RSE 1-4 ergreifen) und ich darf/kann die leeren, ungereinigten Verpackungen nicht transportieren.
Wie gehe ich als bei leeren, ungereinigten Verpackungen vor, die die Prüffrist überschritten haben!!?????????

Danke im voraus und grüße aus dem Norden

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9460 01.10.2009 21:21
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Mark Offline
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Hallo,

das mit leeren Verpackungen, die abgelaufen sind, ist tatsächlich nicht geregelt, da wäre sicherlich Handlungsbedarf. Ich würde zwei Schritte vorschlagen:

1. Das Problem beim Verband deiner Branche anusprechen, die könnten dann ggf. entsprechende Anträge zur Änderung der Vorschriften stellen.

2. Versuchen eine Ausnahme für solche Transporte zu erwirken (in Niedersachsen ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig).

[Profesionelle Organisationen, wie z.B. Rigk arbeiten auch mit Ausnahmen]

Wenn das ganze aber ohne derlei Aufwendungen ablaufen soll, dann geht es nur, wenn die leeren ungereinigten Verpackungen in Bergungsverpackungen eingestellt werden, oder gesammelt unter der UN 3244 (bei giftigen Stoffen) in eine bauartgeprüfte Verpackung einstellen oder als lose Schüttung transportieren.


Grüße

Mark
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Mark] #9461 02.10.2009 07:28
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EnterExit Offline OP
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Danke ........
das ist wenigstens mal ne Aussage mit der ich zwar aufs erste nix anfangen kann, aber ich kann mir das leidige suchen ersparen.
Mal sehen was die Lösung sein wird...zudem werde ich denn DEKRA-"Guru" nochmal darauf ansprechen und er soll mir doch die Passagen aus dem ADR ( "....Teil 4 oder 6"....." ganz sicher steht da was drin"....)mitteilen, denn hab jetzt schon den ersten Schritt im ersten Jahr als Gb getan und das ADR durchgearbeitet! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Grüße aus dem Norden

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9462 02.10.2009 14:43
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Rupert Offline
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Hallo,
Die Vorschriften für leere und ungereinigte Verpackungen sind doch geregelt:
4.1.1.11
Demnach dürften also ungereinigte leere Verpackungen aus Kunststoff, die älter als 5 Jahre sind, nicht befördert werden.
Es sei, die zuständige Behörde legt nach 4.1.1.15 etwas anders fest.

Besser wir schweigen darüber... wer hat nach fünf Jahren noch den in den Prüfvorschriften vorgeschriebenen Verschluß....

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9463 02.10.2009 14:53
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Udo Freitag Offline
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Hallo Mitstreiter.

Ich muss mal eine dumme Frage stellen. Über welche Behältnisse sprechen wir hier denn? Regelmäßige und vorgeschriebene Prüfungen sind mir nur bei Gasflaschen und IBCs geläufig.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein 20 Liter Plastikkanister, nachdem das Verfallsdatum überschritten wurde, einer erneuten Prüfung unterzogen wird. Wenn "Alt" dann entsorgen. Oder kleinere Behälter/Kanister aus Metall, die wenn sie entleert wurden, zur Entsorgung gegeben werden. Eine Rekonditionierung ist mir nur bei 200 Liter Stahlfässern oder Großverpackungen ein Begriff.


Gruß


Udo

Hallo Rupert,

habe gerade meinen Beitrag geschieben, da hast du deinen eingestellt.

Da hätte ich mir meinen ja sparen können.


Gruß

Udo

Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 02.10.2009 14:57.
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9464 02.10.2009 15:16
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Winklhofer Offline
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Hallo EnterExit,

die Beförderung in loser Schüttung ist gemäß 7.3.1.1 ADR eine denkbare Alternative. Bei uns in Bayern gibt es darüber hinaus noch die Ausnahmegenehmigung 45/96-BY zu Problemabfallsammlungen, die ebenfalls vereinfachte Beförderungsregelungen für leere, ungereinigte Verpackungen (sogar offene bzw. beschädigte Verpackungen) enthält. Die Quelle ist www.stmwivt.bayern.de (Stichworte: Verkehr, Gefahrgut).

Grüße aus Augsburg

Alfred Winklhofer

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9465 02.10.2009 15:27
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Und was macht man mit IBC`s mit abgelaufenen Prüffristen? Meines Erachtens gibt es keine Bergungsverpackungen für IBC.

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #9466 02.10.2009 19:00
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Claudi Online
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Für IBC wäre die Anwendung von 4.1.2.2 ADR eine Möglichkeit.

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