Ich habe folgendes Problem:

Entsprechend 9.2.1.1 b) u. d) und c) u. g) ADR werden für AT- FL- und OX-Tankfahrzeuge ein automatischer Blockierverhinderer und eine Dauerbremsanlage gefordert, bzw. es wird gesagt; "Ab dem 1. Januar 2010 müssen alle Kraftfahrzeuge den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG in der jeweils geänderten Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zum Verkehr anwendbar sind, und mindestens den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 Änderungsreihe 06 oder der Richtlinie 71/320/EWG in der durch die Richtlinie 91/422/EWG geänderten Fassung entsprechen."

Wir betreuen als Gefahrgutbeauftragte Firmen mit Tankfahrzeugen welche in den 70er oder 80er Jahren gebaut und zugelassen wurden und damit nicht über die diese Einrichtungen verfügen.

Wir sind nicht die absoluten Fahrzeugspezis und kennen uns daher mit diesen ganzen EU-Regelungen nur begrenzt aus. Die Seite http://eur-lex.europa.eu finde ich absolut destrukturiert und chaotisch. Wir können daher die Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften gemäß 1.6.5.7 ADR nicht eindeutig belegen und kommen bei diesem Thema nicht weiter.

Wie kann in diesen Fällen eine zweifelsfreie Einstufung der Fahrzeuge vorgenommen werden? Kann 1.6.5.7 ADR uneingeschränkt angewandt werden oder muss ich den Unternehmern sagen, dass die Fahrzeuge in Bälde nicht mehr eingesetzt werde können?

Kann mir da jemand weiter helfen? Danke schon mal im Vorraus.