Guten Tag!
Ich bezweifle, dass es zulässig wäre, die Kunststoffbox gleichzeitig als Außenverpackung der LQ-Gebinde und als Umverpackung des "richtigen" Versandstücks zu deklarieren.
In Abschnitt 5.1.2 ADR, der die Verwendung von Umverpackungen regelt, wird immer nur davon gesprochen, wie mit "Versandstücken" in Umverpackungen verfahren wird. Die einzelnen Flaschen mit Reiniger sollen aber ja als LQ verschickt werden, was nach 3.4.5 a) ADR (für LQ4 bis LQ19 etc.) nur in zusammengesetzten Verpackungen zulässig ist. Die Flaschen müssen als Innenverpackungen also erst in eine Außenverpackung und dürfen dann in Umverpackungen eingestellt werden. Einzelflaschen in einer Umverpackung wären jede für sich ein Versandstück und nicht LQ...
Meine Meinung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit...
Gruß,
Matthias