Multilaterale Vereinbarung M172
#9568
02.09.2009 21:19
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ARK
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Hallo,
welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um leere Verpackungen verschiedener Zettelmuster (nach ADR 5.4.1.1.6.2.1.) unter Anwendung der M172 befördern zu können?
Insbesondere interessiert mich, ob - ein Abfallbegleitschein benötigt wird - eine besondere Erlaubnis nach dem Abfallbeförderungsgesetz (?heißt das so?) benötigt wird - die Tafel "A" (für Abfall) geführt werden muss - welche Hinweise im Beförderungspapier angegeben sein müssen.
Vielen Dank im Voraus mfg/ARK
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Re: Multilaterale Vereinbarung M172
[Re: ARK]
#9569
03.09.2009 12:38
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Gitta Krämer
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Hallo ARK,
vielleicht stehe ich ja gerade auf dem Schlauch, aber mein "gegoogle" hat ergeben, daß Deutschland die M 172 NICHT gezeichnet hat. Dann dürfte sie in Deutschland auch nicht angewendet werden? Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.
Also in Deutschland werden leere ungereinigte Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthielten, i.d.R. als AVV 150110* entsorgt (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind - AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung, 150110* = Abfallschlüsselnummer). Das * bedeutet: gefährlicher Abfall. Die Gefahrgutlabel+UN-Nummer und die Angabe des letzten Inhaltes müssen noch drauf sein.
Wenn man mittels Einzelentsorgungsnachweis entsorgt, braucht man dafür einen Begleitschein. Wenn man mittels Sammelentsorgungsnachweis entsorgt, hat der Fahrer einen Begleitschein, auf dem der Einsammelnde als Abfallerzeuger aufgeführt wird, und Du bekommst einen Übernahmeschein. Der Fahrer muß Kopien des Einzelentsorgungsnachweises bzw. des Sammelentsorgungsnachweises an Bord haben.
Wer Abfälle transportiert benötigt eine Transportgenehmigung der zuständigen Behörde nach TgV-Transportgenehmigungsverordnung für die entsprechende Abfallschlüsselnummer oder man bedient sich eines Entsorgungsfachbetriebes (EfbV-Entsorgungsfachbetriebeverordnung), der hat so was i.d.R. für fast alle Abfallschlüsselnummern.
Die Tafel "A"ist an dem Fahrzeug anzubringen.
Die Gefahrguthinweise können mit auf den Begleit- oder Übernahmeschein (z. B. ABFALL, LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC), 9, (E)) oder man gibt ein extra Beförderungspapier mit. Es gibt Begleit- und Übernahmescheine, wo Gefahrguthinweise schon vorgesehen sind oder man schreibt das alles in die Bemerkungszeile. Allerdings streiten sich die Gelehrten, ob der Abfallerzeuger auf dem Abfallpapier gleichzusetzen ist mit dem Absender Gefahrgut und der Abfallentsorger = Empfänger.
Am besten man setzt sich dazu mit seinem/einem Entsorger in Verbindung. Die bringen als Service (manche mit heftigem Aufschlag) auch die ganzen Papiere mit.
Alles unter der Maßgabe: Entsorgen von leeren ungereinigten Verpackungen in Deutschland ohne M 172 .
Grüße aus Brandenburg Gitta Krämer
Zuletzt bearbeitet von Gitta Krämer; 03.09.2009 12:41.
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Re: Multilaterale Vereinbarung M172
[Re: Gitta Krämer]
#9570
03.09.2009 17:37
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UHeins
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Gitta hat Recht - die M172 wurde nur von Österreich, Liechtenstein und Ungarn gezeichnet und kann somit nur innerhalb dieser drei Staaten und im direkten grenzüberschreitenden Verkehr zwischeneinander angewendet werden. Quelle: Website der UNECE
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Multilaterale Vereinbarung M172
[Re: ARK]
#9571
03.09.2009 20:38
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Mark
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Hallo,
noch einen zusätzlichen Hinweis zum Thema A-Schild und Transportgenehmigung:
Also eine Transportgenehmigung benötigt, wer "gewerbsmäßig" Abfälle transportiert. Wer beispielsweise seine eigenen Abfälle transportiert benötigt keine Transportgenehmigung.
Ebenfalls von der Pflicht einer Transportgenehmigung befreit ist, wer ein Zertifikat als Entsorgerfachbetrieb (für die Beförderung!) vorweisen kann.
So, und das A-Schild ist anzubringen, wenn transportgenehmigungspflichtige Transporte durchführt werden. Also wer seine eigenen Abfälle transportiert braucht kein A-Schild, auch Entsorgerfachbetriebe brauchen kein A-Schild.
Allerdings gibt es einige Behörden, die das anders auslegen und daher werden insbesondere im süddeutschen Raum häufig die A-Schilder aufgemacht, obwohl dies eigentlich nicht erforderlich ist.
Obiges gilt nur für den innerdeutschen Verkehr. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist das anders geregelt. Hier muss in Deutschland das A-Schild immer auf. Transportieren darf nur, wer in der Notifizierung (ist die grenzüberschreitende Genehmigung für den Abfall) gelistet ist. Den jeweiligen Transporteuren stimmen die beteiligten Staaten nur zu, wenn jeweils ihre Forderungen an dem Transporteur erfüllt sind.
Grüße
Mark
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Re: Multilaterale Vereinbarung M172
[Re: Mark]
#9572
04.09.2009 07:50
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Gitta Krämer
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Hallo,
wir setzen nur Entsorgungsfachbetriebe ein und alle machen das A-Schild beim Transport auf.
Übrigens kann ich zu dem Schild mal ne kleine Anekdote anbringen. In der ehemaligen DDR mußten Fahranfänger so ein Schild hinten im Auto haben. Da es die natürlich nicht zu kaufen gab, wurden sie oft selbst gemalt. Scharzes großes A auf einem weißen Blatt. Viele Jahre nach der Wende wurde ich dann mal gefragt, ob der Fahrer des Containerdienstes nicht bald mal sein "Anfänger"-Schild abmachen solllte. Er würde doch nun schon so lange fahren uns sei doch kein Anfänger mehr. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Ich habe dann aufgeklärt, daß das Schild nunmehr eine andere Bedeutung hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Grüße aus Brandenburg Gitta Krämer
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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