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Empfängerpflichten beim Entladen #9586 03.09.2009 15:59
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matigol Offline OP
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Hallo,
(hoffentlich)einfache Frage:

Muß unser Mitarbeiter in der Warenannahme genau die gleiche Kontrolle durchführen wie der Verlader im Versand? (also ADR-Bescheinigung, Fahrzeugausrüstung usw.)

Wenn ein Tankfahrzeug kommt und uns Gefahrgut bringt, muß doch eigentlich der Verlader/Befüller des Tankwagens eigentlich schon kontrollieren. Bei unserer Warenannahme geht es ja lediglich noch darum, die Ware sicher und ordnungsgemäß in unseren Tank zu bringen.

Also vereinfachte Kontrolle oder ausführliche Kontrolle?


Vielen Dank für alle Meinungen.

Grüße
mati

Re: Empfängerpflichten beim Entladen [Re: matigol] #9587 03.09.2009 19:07
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ARK Offline
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Welche Kontrollen ein anderer Beteiligter bereits vornehmen musste, ist für die Verantwortlichkeit der eigenen Kontrolle unerheblich. Wichtig ist allein, welche Kontrollpflichten der jeweilige Beteiligte selber hat.

Im Unterschied zu den Pflichten bei der Beladung lese ich aus Kapitel 7.5 keine Pflicht zur Kontrolle z.b. der ADR-Bescheinigung bei der Entladung heraus. Wohl aber zur Kontrolle bestimmter Teile der Ausrüstung.

Zitat aus 7.5.1.1
Bei der Ankunft am ... Entladeort, ...müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie ggf. der ... Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der ... Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen.
7.5.1.3 Unzulässigkeit der Entladung
Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können.

Soweit etwa die Ausrüstung des Fahrzeugs/Fahrers für die Entladung nicht genutzt/benötigt wird, dürfte sich damit eine Kontrolle dieser Ausrüstung erübrigen.
Sehr wohl aber sind alle Ausrüstungsteile, die für die Entladung genutzt werden, vor Entladung daraufhin zu prüfen, ob eine sichere Entladung gewährleistet werden kann.

mfg/ARK

Re: Empfängerpflichten beim Entladen [Re: ARK] #9588 03.09.2009 22:10
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Mark Offline
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Hallo ARK,

vom ADR-Recht her sehe ich das auch so.

Doch gibt es da eine Lücke: Wenn Tankzüge oder Stoffe in loser Schüttung transportiert werden, gibt es anschließend wieder ein Gefahrguttransport. Wer ist dafür verantwortlich? Hier sehe ich eine Lücke. Vielleicht wird diese durch die neue Definition "Entlader" gelöst, die im ADR 2011 eingeführt werden soll.


Grüße

Mark
Re: Empfängerpflichten beim Entladen [Re: ARK] #9589 16.09.2009 09:16
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MeistPB Offline
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Antwort auf

7.5.1.3 Unzulässigkeit der Entladung
Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können.


Hallo,

Soweit ich das sehe (Recherche in Umwelt-Online) gilt dieser Punkt nur im RID nicht im ADR. Die Kontrollen die ein Empfänger beim ADR Transport durchführen muss sind irgendwie nicht klar dargestellt...

Gruß

Re: Empfängerpflichten beim Entladen [Re: MeistPB] #9590 16.09.2009 10:02
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen,
in anderen Ausgaben des ADR u.a. in der Download Ausgabe des BMVBS gilt 7.5.1.3 durchaus auch im Straßenverkehr.
Wahrscheinlich handelt es sich um einen Fehler in der umwelt-online Ausgabe des ADR.

Grüsse aus Wadern

W. Kassing

Re: Empfängerpflichten beim Entladen [Re: Wilhelm Kassing] #9591 16.09.2009 14:48
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Gandalf Offline
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Offline
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Beiträge: 1,086
Hallo Herr Kassing,
das sehe ich auch so und habe das mal umwelt-online mitgeteilt. Gleiches Recht für Alle <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gruß Gandalf


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