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Ladungssicherung im Stückgutverkehr #979 06.08.2003 10:40
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,



kann sich der Verlader grundsätzlich aus der Verantwortung zur Ladungssicherung unter Verweis auf die RSE heraushalten, wenn er das Gut nur auf der Laderampe bereitstellt und der Fahrer das Fahrzeug selbst belädt. In der RSE steht geschrieben: "Wer die aufgeführte Pflicht tatsächlich erfüllt ist auch dafür verantwortlich. Wird die Pflicht von mehreren Personen tatsächlich erfüllt, so sind sie gemeinsam dafür verantwortlich."

Nach hiesiger Auffassung weist die Gesetzesnorm des § 10 Nr. 17 i.V.m. § 9 Abs. 13 GGVSE den Verlader und den Fahrer gemeinsam die Pflicht zu, den Anforderungen des Kapitels 7.5 ADR und nicht nur des Abschnittes 7.5.7.1 ADR zu erfüllen. Bei fehlender Ladungssicherung hat keiner die Pflicht wahrgenommen und beide haben eine Ordnungswidrigkeit durch unterlassen begangen.

Des weiteren beziehe ich mich auf das alte Urteil des Oberlandesgerichtes Bayern vom 10.10.1996. Denn in diesem Fall wurde der Verlader von der Pflicht der Ladungssicherung nur deshalb freigesprochen, da in der GGVS 1993 und GGVS 1995, welche der Entscheidung zu Grunde liegt die Pflicht, damals geregelt im § 9 Abs. 14 GGVS, nicht den Normadressaten gemeinsam (oder) übertragen war. Der Vorsitzende Richter legte jedoch eindeutig dar, wenn diese Pflicht den Normadressaten durch "und" gemeinsam auferlegt worden wäre, dies dann auch gemeinsam verantwortlich seien. Dies hat sich jedoch spätestens mit der Änderung der GGVS im Jahr 1999 verändert. Auch in der gültigen GGVSE wird die Pflicht nun mehr durch das Wort "und" den beiden Beteiligten Verlader und Fahrer zugewiesen. Auch schreibt jetzt Abschnitt 7.5.1.2 ADR vor, dass das Fahrzeug und der Fahrer vor dem Beladen zu überprüfen sei, ein Fahrer wohl sich selbst nicht überprüfen kann, keine Person eines anderer Normadressat als des Verladers vor Ort an der Ladestelle anwesend ist, kann auch nur eine Person des Verladers gemeinsam mit dem Fahrer die Vorschriften des Kapitels 7.5 ADR erfüllen. Da nun § 9 Abs. 13 GGVSE auf das Kap. 7.5 vollständig verweist, kann meines Erachten die Verantwortung des Verladers zur Ladungssicherung nicht entfallen.



Denn wird der Fahrer in dieser Verantwortung allein gelassen, ist er so kaum in der Lage die Verantwortung im Stückgutverkehr wahrzunehmen. Wer hat dazu eine Meinung?



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: TDamm] #980 07.08.2003 11:54
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

zunächst darf ist feststellen, dass § 9 Abs. 13 GGVSE dem Fahrer und Verlader nicht die Beachtung des kompletten Kap.7.5 aufgibt, sondern nur die dort niedergeschriebenen Vorschriften über die Beladung und Handhabung zu beachten sind.

Ihrer Auffassung, dass bei fehlender Ladungssicherung grundsätzlich Fahrer und Verlader eine OWI durch Unterlssung begehen, steht die von Ihnen zitierte Klarstellung der RSE, Nr. 9.6 zu § 9 , entgegen. Danach ist von den in Abs. 13 genannten Personen nur die verantwortlich, die die Pflicht tatsächlich erfüllt. Dabei wird davon ausgegangen, dass, wenn Gefahrgut in einem Fahrzeug verstaut wird, zumindest eine der genannten Personen dabei anwesend ist und mitwirkt bzw. einwirkt.

Eine Anwesenheitspflicht für beide Verantwortliche bei jeder Verladung bzw. Verstauung kann daher nicht unterstellt werden. Diese grundsätzliche Anwesenheitspflicht und Mitwirkungspflicht kann auch nicht aus dem von Ihnen zitierten Urteil entnommen werden. Der Tenor ist hier nachlesbar.

Ihr Versuch, diese Anwesenheitspflicht für den Verlader bei jeder Verladung über 7.5.1.2 zu konstruieren, ist ebenfalls untauglich. Dort ist festgelegt, dass die Beladung nicht erfolgen darf, wenn eine Kontrolle... . Aus dieser Formulierung kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich bei jeder Verladung diese Kontrolle durchgeführt werden muß . Eine solche Forderung könnte weder vom kleinsten Verlader noch vom Großverlader konsequent eingehalten werden. Einerseits dürften Wissensdefizite vorhanden sein, andererseits sind solche Vollkontrollen schon aus Kapazitätsgründen nicht durchführbar. Nach vorherrschender Rechts- und Lehrmeinung ist aus 7.5.1.2 als Pflicht, wenn überhaupt, nur eine stichprobenartige Kontrolle einforderbar.

Eine grundsätzliche Pflicht für den Verlader oder in seinem Auftrag handelnde Personen, bei jeder Verladung und Verstauung anwesend zu sein und mitzuwirken, kann ich derzeit nicht erkennen. Im Gegensatz dazu ist dies beim Fahrer aufgrund RSE Nr. 9.5 zu § 9 strenger. Der Fahrer hat, auch wenn er bei der Verladung nicht anwesend war, vor Abfahrt, im Rahmen der ihm zumutbaren Möglichkeiten, die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu überprüfen und notfalls selbst vorzunehmen.

Wie Sie aus dem thüringischen Merkblatt zur Gefahrgutbeförderung 2001 , Seite 36 , ersehen können, wird auch von Ihrem Wirtschaftministerium die gemeinsame Pflicht nach § 9 Abs. 13 GGVSE demjenigen zugeordnet, der die Pflicht ausführt. Thüringen hat die RSE nach meinem Wissen verbindlich eingeführt (korregieren Sie mich wenn dies nicht so ist), deshalb sollte nach meiner Meinung auch die Bußgeldstelle dort die RSE akzeptieren und umsetzen.

sonnige Grüße aus dem Frankenland

G. Lücke

Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: glücke] #981 07.08.2003 14:08
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TDamm Offline OP
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Sehr geehrter Herr Lücke,

vielen Dank für Ihre Meinung. Wenn man von dem zitierten Urteil nur den Tenor liest, könnte man Ihnen folgen. Liest man aber das Urteil jedoch vollständig, begründet der Vorsitzende Richter den Freispruch damit, dass die Normadressaten (Fahrer, Verlader) in der damals gültigen GGVS durch "oder" und nicht wie in der GGVSE durch "und" verbunden ist.
Auch hat sich der Arbeitskreis Gefahrgut in Thüringen dazu verständig, dass sich § 9 Abs. 13 GGVSE auf das gesamte Kap 7.5 bezieht. Dieser Auffassung steht die RSE und auch die Seite 36 des Thüringer Merkblattes nicht entgegen.
Im übrigen arbeitet die Thüringer Bußgeldstelle nicht losgelöst von den geltenden Bestimmungen. Vielmehr arbeitet sie eng mit dem Ministerium und den Kontrollkräften zusammen. Aus diesem Kenntnisstand heraus, ist es eben ein Unding, dass sich namhafte große Verlader aus der Pflicht zur Ladungssicherung heraushalten. Vielmehr wäre es ihre Pflicht den "schwarzen Schafen" unter den Beförderern keine Ladung zu übergeben.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: TDamm] #982 07.08.2003 14:19
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Damm,
gerade im Stückgutbereich sehe ich für den Verlader ein großes Problem.
Es ist doch alltäglich, das in diesem Bereich auch umgeladen wird. Soll der Verlader nun mit seiner Sendung mitfahren um die Ladungssicherung zu kontrollieren?


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: Willi_Pape] #983 07.08.2003 15:28
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TDamm Offline OP
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Hallo Herr Pape,

das ist ein anderes Thema. Mir geht es darum, dass beim Beladen des Fahrzeuges der Verlader in der Pflicht ist. Wenn im Stückgutverkehr durch Ausladen die Ladungssicherung verändert wurde, ist z.b. die versendende Spedition nicht mehr der verantwortliche Verlader, hier wird m.E. das befördernde Unternehmen zum Verlader (Verlader = Unternehmer), dessen Fahrer der Erfüllungsgehilfe ist. Dieses Thema wird wohl auch nicht auf wohl wollen stoßen. Aber wenn der Beförderer nicht geeignete Ladungssicherungsmittel dem Fahrer mitgibt (z.B. das Problem beim Ausladen einzelner Gasflaschen an Kunden), hat der Fahrer keine Möglichkeit dies dann zu Sichern.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: TDamm] #984 07.08.2003 15:30
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

meine Meinung basiert nicht auf diesem Urteil sondern auf der einfachen Lesart der bestehenden Gesetze und Verordnungen samt der dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen des Bundes und der Länder.

Ich habe Ihnen nur den Tenor des Urteils, der allgemein bekannt sein dürfte, noch einmal zur Kenntnis geben wollen. Die Passage in Punkt 9.6 der RSE ist nach diesem Urteil dort aufgenommen worden. Damit ist der "und" - "oder" - Vergleich des damaligen Richters in seiner Urteilsbegründung heute nicht mehr relevant.

Ob irgendein Arbeitskreis in einem Bundesland sich zu irgendeiner Lesart der bestehenden Vorschriften verständigt oder nicht, dürfte für die Einschätzung der bestehenden Rechtslage unwichtig sein. Ein Richter wird sich immer an den Wortlaut des § 9 Abs. 13 GGVSE und die dazu offiziell erlassenen und eingeführten Vollzugsrichtlinien halten. Die sind glaube ich eindeutig.

Wenn bestimmte Kreise in Thüringen die bestehende Rechtslage nun ändern möchten, ist das über die dafür vorgesehenen Gremien möglich. Ihr Änderungsbegehren sollten Sie deshalb mit der Person bzw. dem Ministerium abstimmen, das Thüringen im BLFA-Gefahrgut vertritt und so die RSE mit- und umgestalten kann.

m.f.G.
G. Lücke


Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: glücke] #985 22.08.2003 23:55
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AvDeventer Offline
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Hallo zusammen,

bei uns hatten wir auch mal einen ähnlichen Fall.
Der Kunde wurde durch uns (Verlader) bedient und hat bei seinem nächsten Kunden durch Ausladung die Ladungssicherung verändert. Die hiesige Verkehrsleitung der Polizei kam zu dem Schluss, dass immer der letzte verantwortliche Verlader zur Verantwortung gezogen werden muss, da dort die Ladungssicherung auf ein Neues durchgeführt, bzw. kontrolliert werden muss.

Sonnige Grüße aus NRW
A.v.Deventer

Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: AvDeventer] #986 09.09.2003 12:34
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saxon01 Offline
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Hallo!

Da hätte ich eine kurze Frage!

Wurde bei der letzten Ladestelle auch geladen? Ist das nicht der Fall, so bleibt die fehlende Ladungssicherung in der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers. Der Kunde der die Güter in Empfang nimmt ist doch nicht Verlader. Eine Entladerverantwortung gibt es nicht. Heißt also im Klartext: Nur wenn er an der nächsten Stelle neu verlädt, haben wir wieder eine Verladerfunktion.

mfg

Saxon01
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: saxon01] #987 01.10.2003 07:51
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TDamm Offline OP
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Hallo Herr Naumann,

in meinen o.g. Fall handelt es sich um einen ausrollenden Stückguttransport. Die Kontrolle erfolgte vor dem ersten Empfänger. Mir geht es aber um die grundsätzliche Einstellung des Verladers, wenn der Fahrer selbst das Fahrzeug belädt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung im Stückgutverkehr [Re: TDamm] #988 08.10.2003 08:04
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A
Hallo Herr Damm,

Wenn ich § 2 GGVSE Begriffsbestimmungen Nr. 4 anschaue, komme ich zu dem Ergebnis, dass auch der Verlader immer eine Pflicht behält, gleich ob er vor Ort ist oder nicht.

§ 2 GGVSE Nr. 4.
ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

Durch das Wort auch im zweiten Satz wollte m.E. der Verordnungsgeber klarstellen, dass das verladende Unternehmen organisatorisch entsprechende Vorbereitungen trifft.

Alles dem Fahrer aufzulasten halte ich für "unfair".

Für mich erhebt sich jedoch auch die Frage, wird der Fahrer, der alleine im fremden Unternehmen die Verladung durchführt als "Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfe" des Unternehmers tätig, auf dessen Grundstück die Verladung durchgeführt wird, da dieser ja unmittelbarer Besitzer ist?

Mit freundlichen Grüßen
R.Hiltmann


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