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Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23604 04.07.2017 09:54
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Moin auch AW ;-)
Danke für die Aufklärung. Sicher war ich mir dabei nicht, deshalb ist das gut, dass Du das klarstellst.
gruss aus HH..aw

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: aw_] #23608 04.07.2017 14:18
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Man kann es natürlich auch unnötig verkomplizieren, um 3,64 EUR (zzgl. Versand) für zwei LQ- Placards (pardon Kennzeichen mit den Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm) zu sparen.

Jeder Spediteur rechnet beim Bruttogewicht die Paletten ein, schon allein wegen dem Fachtpreis und der Ladungssicherung. In jedem Lieferschein bzw. Frachtbrief wird das komplette Sendungsgewicht mit allem drum und dran angegeben. Und ihr klamüsert hier über 3.4.14 ADR das Bruttogewicht der Versandstücke raus. Man muss doch auch mal ein wenig bei der Praxis bleiben.

Ne EUR-Palette wiegt um die 30 kg. Wenn Ihr beim LQ-Bruttogewicht die Paletten raus rechnet, spart ihr bei nem vollen Sattelauflieger vielleicht eine reichliche Tonne Gewicht für die Berechnung der Freistellung nach 3.4.15 ADR. Bei kleineren LQ-Sendungen fallen die Paletten dann praktisch gar nicht mehr ins Gewicht, zumindest sicher nicht bei der Entscheidung "mehr als 8 Tonnen LQ oder nicht".

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: DJSMP] #23612 04.07.2017 15:09
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Servus DJSMP (gibt´s da auch einen Namen dazu?),

nicht wegen des Frachtpreises, aber für die Tunneldurchfahrten, vor allem in Thüringen, dürfte das bei einer "LQ-Ladung" um die 8 t sehr wohl ein Thema sein, ob ich hier zusätzlich was einrechne und dann kennzeichnen muss oder wegen einiger Palettenkilogramm weniger nicht kennzeichnen muss.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23691 19.07.2017 10:28
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Man stelle sich bei dieser Frage den Fall der Kontrolle vor und den Beamten der die Dokumentation vor sich hat. Da steht dann auch das Gesamte Bruttogewicht inkl. der Paletten in den Begleitpapieren. Also:
Die Tunnelkategorie muss gemäß ADR 1.9.5.2.2 bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 eingetragen werden, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten.
heißt für mich komplett und ich denke für die Beamten auch

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: G.A.S.] #23695 20.07.2017 08:48
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DJSMP Offline
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Wie gesagt: Für mich wurde bei der bisherigen Diskussion leider auch die Praxis ein klein wenig außer Acht gelassen. Und so ist es leider auch bei der WP.15. Das sind Schreibtischtäter ohne Praxisbezug.

Das Zugeständnis an Industrie und Handel funktioniert doch bis zum 12t-LKW ganz hervorragend. Dort ist allein auf Grund der möglichen Nutzlast überhaupt nicht möglich, über 8 Tonnen zu rutschen. Also fällt hier schon mal gar nicht ins GEwicht, welches Brutto man verwendet. Es gelten keine Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderungseinheiten und auch keine Tunnelbeschränkungen, was für mich sowieso ein Ding der Unmöglichkeit ist, aber naja...

Ergo sind diese beiden Vorschriften für begrenzte Mengen doch überhaupt nur anwendbar, wenn jemand einen kompletten Sattelzug oder Gliederzug mit Anhänger VOLL MIT LQ belädt! Und da bitteschön kann man nach meiner Auffassung auch die Tunnelbeschränkungen und die Kennzeichnung einhalten.

Wenn man jetzt noch die Gewichte runter rechnet, dann kann man 3.4.13 und den ersten Spiegelstrich in 8.6.4 gleich streichen, weil es dann unmöglich ist, überhaupt auf diese Mengen zu kommen.

Oder um es mal anders auszurdücken: Lieber Handel, euer Zugeständnis ist bereits ausreichend groß!

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #24127 16.11.2017 17:59
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Ergo hast du vollkommen Recht. Sorry das ich mich erst jetzt wieder dazu melde aber die Gb- Welt frisst schon sehr viel Zeit. Das diese Gesetze oft nicht zuende Gedacht wurden was zu vielen Rückfragen führt ist ja klar. Für mich gibt es ja immer zwei Gruppen an fragenden. Diejenigen die nichts wissen und das auch nicht wollen oder können. Und diejenigen die etwas Wissen und mehr wissen möchten, können oder sollen aber es einfach nicht verstehen können. Gerade zu dem LQ Thema hatte ich neulich die Anfrage von einem Kunden wo steht denn das ich die orangene Warntafel nicht zusätzlich öffnen darf wenn ich ausschließlich LQ auf dem 40 Tonner habe der damit voll beladen ist. Was sich ja auch erst aus der RSEB ergibt.

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