Hallo Udo,
In 1.1.3.1 heißt es, dass von Privatpersonen durchgeführte Beförderungen freigestellt sind, die einzelhandelsgerecht abgepackt sind. Die GGVSEB schränkt dies weiter ein, indem sie sagt, dass die Mengen nach 1.1.3.6 nicht überschritten werden dürfen.
Streng genommen bedeutet dies, dass bis zu 1.000 Liter Diesel bzw. bis zu 333 Liter Benzin transportiert werden dürfen, wenn diese einzelhandeltsgerecht verpackt transportiert wird. Diesel hab ich einzelhandeltsgerecht abgepackt noch nicht gesehen, Benzin (Testbenzin) schon.
Der im ADR 2009 hinzugekommenen Satz "Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behälten befördert werden ... (und dann die 60 ltr.)" bezieht sich auf Kanister, die ich selbst befülle, also nicht einzelhandeltsgerecht abgepackt sind. (Dies war bislang eine Lücke). Auch hier gilt die Einschränkung der 1.1.3.6.
Für Diesel und Benzin bedeutet dies, wenn diese in Behälter abgefüllt wurden (z.B. an einer Tankstelle) max. 240 Liter (hier gilt die strengere Regel des ADR), für entzündbare flüssige Stoffe der VG I (z.B. best. Straßenmakierungsfarbe), die in in Kanistern abgefüllt transportiert werden, gilt in Deutschland die strengere Regel der 1.1.3.6 = 20 ltr.!
Die Formulierung der GGVSEB deutet nicht auf eine Erleichterung, sondern auf eine zusätzliche Beschränkung hin.