Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: Udo Freitag]
#10003
03.01.2010 12:12
|
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195 |
Hallo Udo Ich habs gelesen. So wie es da steht, muss ich Dir Recht geben. Ich weis, mann soll im ADR nicht denken, nur lesen. Das schwarze ist der Text, sagt man so schön. Ich bin momentan schon etwas am grübeln<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Mal schauen, was sonst noch unsere Kollegen meinen. Bis bald Gruß Johann
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: J.Simon]
#10004
03.01.2010 18:43
|
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195 |
Hallo Profis
Ich grüble ohne Ende <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Abschließend komme ich dann zum Schluß: Er hat 2 Möglichkeiten: Möglichkeit 1 Er befördert unter 1.1.3.6 ADR mit Beförderungspapier, 2kg Feuerlöscher, Unterweisung, bauartgeprüfter Verpackung und korrekte Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer. Vorschriften Teil 8 sind teilweise zu beachten, siehe 1.1.3.6.2, wobei er unter Benuzzung der Ausnahme 18 Nr. 2.1 GGAV auf das Beförderungspapier wieder verzichten kann. Die Ladung wird ja nicht an Dritte übergeben.
Möglichkeit 2 Er befördert unter 1.1.3.1 c, (Handwerkerregel) i.V. mit GGVSEB Anl. 2 Nr, 2.1 bb)und i.V. mit RSEB 1-5.1, 4.Strichaufzählung, nimmt dabei Verpackungen die mit nicht mehr als 450 ltr. gefüllt sind ( RSEB 1-5.3 ) kann somit bis 1000 ltr UN 1202 mitnehmen, keine bauartgeprüfte Verpackung, nur geeignet, keine Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer, sorgt nur dass unter normalen Beförderungsbedienungen nichts passieren kann und gut ist!!!!!!
Ist das dann auch eure Meinung???? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> Gruß J. Simon
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: J.Simon]
#10005
03.01.2010 20:39
|
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
wscheffler
Profi
|
Profi
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102 |
Hallo Johann
Warum? Es gibt für die Beförderung gefährlicher Güter Freistellungen und Ausnahmen von den Gefahrgutbeförderungsvorschriften, aber häufig werden die darin aufgeführten und zwingend zu beachtenden Bedingungen nicht erfüllt. In der Praxis scheitert es aber häufig daran, dass die z. b. mobilen Dieseltankanlagen die Menge von 450 Litern je Verpackung überschreiten, zur internen oder externen Versorgung des Unternehmens und nicht zum direkten Verbrauch eingesetzt werden oder keine ausreichende Ladungssicherung durchgeführt wird, so dass die Freistellung nicht in Anspruch genommen werden kann und die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen angewandt werden müssen. Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften geben uns diese Möglichkeiten der Freistellungen, demnach ist die "Möglichkeit Nr.2" völlig ausreichend um den Pflichten die sich aus dem §4 GGVSEB nachzukommen.
Die Entscheidung hierfür liegt alleine beim Unternehmen.
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.01.2010 12:20.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: wscheffler]
#10006
03.01.2010 20:56
|
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195 |
Hallo Wilfried Mir ist schon klar, dass all diese Freistellungen nur genutzt werden können, wenn die allg. Bedienungen erfüllt werden. Allein bei fehlender Ladungssicherung z.B. fällt die Freistellung. Mir geht es in dem geschilderten Fall vom 27.11.2009 (1.Beitrag) alleine darum, wenn er den Transport zum Auftranken der Baustellenfahrzeuge durchführt und die allg. Sicherheitspflichten einhält kann er doch die beiden geschilderten Möglichkeiten anwenden.Oder nicht?
Gruß Johann
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: J.Simon]
#10007
03.01.2010 21:45
|
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
wscheffler
Profi
|
Profi
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102 |
Hallo Johann
JA warum nicht den nicht.
Die kleinste Anforderung wäre die 2 Möglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: wscheffler]
#10008
03.01.2010 22:45
|
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195 |
Danke für die Antwort <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: J.Simon]
#10009
04.01.2010 11:36
|
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Wolfgang
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302 |
Hallo Gefahrgutkollegen,
ich wünsche ein gesundes neues Jahr. Meines Erachtens hat Mark auf den am Anfang geschilderten Sachverhalt die richtige/n Antwort/en gegeben. Die Handwerkerregelung scheidet bei interner oder externer Versorgung aus.
Gruß Wolfgang
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: Wolfgang]
#10010
04.01.2010 15:43
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Liebe Gefahrgutkollegen,
ich kann Wolfgang nur bestätigen. So ist es! Die Beschreibung von Martini war eindeutig eine Beförderung zur internen Versorgung. Damit ist 1.1.3.1 c) ADR nicht anwendbar.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: Winklhofer]
#10011
05.01.2010 07:58
|
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195
J.Simon
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 195 |
Hallo Herr Winkelhofer Nachträglich noch ein gutes neues Jahr
Zum geschilderten Fall
Er nimmt ein 300 ltr Fass Diesel zur Baustelle und will seine Arbeitsgeräte betanken. Was ist dabei mit der RSEB 1-5.1, 4. Gedankenstrich. Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten. Wenn er es direkt in die Arbeitsgeräte und in die Fahrzeuge betankt ist dies doch keine interne,externe Versorgung. Klar wenn er eine Zwischentankstelle befüllt scheidet 1.1.3.1 c ADR aus.
Gruß Simon
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
|
|
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung
[Re: J.Simon]
#10012
05.01.2010 14:12
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo Herr Simon,
genau das ist der Unterschied. Martini versorgt offensichtlich mittels einer Versorgungsfahrt die Baustellen. Ihr Fall ist die direkte Mitnahme des Gefahrguts mit den benötigten Geräten zur Baustelle und die ggf. erforderliche Betankung dieser Geräte mit dem mitgeführten Dieselkraftstoff. Ihr Fall fällt unter 1.1.3.1 c) ADR, der Fall von Martini nicht, da auf ihn genau die Beschreibung in 1-5.1 Satz 1 RSEB zutrifft.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|