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Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Udo Freitag] #10003 03.01.2010 12:12
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J.Simon Offline
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Hallo Udo
Ich habs gelesen. So wie es da steht, muss ich Dir Recht geben. Ich weis, mann soll im ADR nicht denken, nur lesen. Das schwarze ist der Text, sagt man so schön.
Ich bin momentan schon etwas am grübeln<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Mal schauen, was sonst noch unsere Kollegen meinen.
Bis bald
Gruß Johann


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10004 03.01.2010 18:43
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Hallo Profis

Ich grüble ohne Ende <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Abschließend komme ich dann zum Schluß:
Er hat 2 Möglichkeiten:
Möglichkeit 1
Er befördert unter 1.1.3.6 ADR mit Beförderungspapier, 2kg Feuerlöscher, Unterweisung, bauartgeprüfter Verpackung und korrekte Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer. Vorschriften Teil 8 sind teilweise zu beachten, siehe 1.1.3.6.2, wobei er unter Benuzzung der Ausnahme 18 Nr. 2.1 GGAV auf das Beförderungspapier wieder verzichten kann. Die Ladung wird ja nicht an Dritte übergeben.

Möglichkeit 2
Er befördert unter 1.1.3.1 c, (Handwerkerregel) i.V. mit GGVSEB Anl. 2 Nr, 2.1 bb)und i.V. mit RSEB 1-5.1, 4.Strichaufzählung, nimmt dabei Verpackungen die mit nicht mehr als 450 ltr. gefüllt sind ( RSEB 1-5.3 ) kann somit bis 1000 ltr UN 1202 mitnehmen, keine bauartgeprüfte Verpackung, nur geeignet, keine Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer, sorgt nur dass unter normalen Beförderungsbedienungen nichts passieren kann und gut ist!!!!!!

Ist das dann auch eure Meinung???? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Gruß J. Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10005 03.01.2010 20:39
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wscheffler Offline
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Hallo Johann

Warum?
Es gibt für die Beförderung gefährlicher Güter Freistellungen und Ausnahmen von den Gefahrgutbeförderungsvorschriften, aber häufig werden die darin aufgeführten und zwingend zu beachtenden Bedingungen nicht erfüllt.
In der Praxis scheitert es aber häufig daran, dass die z. b. mobilen Dieseltankanlagen die Menge von 450 Litern je Verpackung überschreiten, zur internen oder externen Versorgung des Unternehmens und nicht zum direkten Verbrauch eingesetzt werden oder keine ausreichende Ladungssicherung durchgeführt wird, so dass die Freistellung nicht in Anspruch genommen werden kann und die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen angewandt werden müssen.
Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften geben uns diese Möglichkeiten der Freistellungen, demnach ist die "Möglichkeit Nr.2" völlig ausreichend um den Pflichten die sich aus dem §4 GGVSEB nachzukommen.

Die Entscheidung hierfür liegt alleine beim Unternehmen.

Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.01.2010 12:20.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: wscheffler] #10006 03.01.2010 20:56
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Hallo Wilfried
Mir ist schon klar, dass all diese Freistellungen nur genutzt werden können, wenn die allg. Bedienungen erfüllt werden. Allein bei fehlender Ladungssicherung z.B. fällt die Freistellung.
Mir geht es in dem geschilderten Fall vom 27.11.2009 (1.Beitrag) alleine darum, wenn er den Transport zum Auftranken der Baustellenfahrzeuge durchführt und die allg. Sicherheitspflichten einhält kann er doch die beiden geschilderten Möglichkeiten anwenden.Oder nicht?

Gruß Johann


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10007 03.01.2010 21:45
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wscheffler Offline
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Hallo Johann

JA warum nicht den nicht.

Die kleinste Anforderung wäre die 2 Möglichkeit.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: wscheffler] #10008 03.01.2010 22:45
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Danke für die Antwort <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10009 04.01.2010 11:36
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

ich wünsche ein gesundes neues Jahr.
Meines Erachtens hat Mark auf den am Anfang geschilderten Sachverhalt die richtige/n Antwort/en gegeben. Die Handwerkerregelung scheidet bei interner oder externer Versorgung aus.

Gruß Wolfgang

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Wolfgang] #10010 04.01.2010 15:43
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Winklhofer Offline
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Liebe Gefahrgutkollegen,

ich kann Wolfgang nur bestätigen. So ist es! Die Beschreibung von Martini war eindeutig eine Beförderung zur internen Versorgung. Damit ist 1.1.3.1 c) ADR nicht anwendbar.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Winklhofer] #10011 05.01.2010 07:58
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Hallo Herr Winkelhofer
Nachträglich noch ein gutes neues Jahr

Zum geschilderten Fall

Er nimmt ein 300 ltr Fass Diesel zur Baustelle und will seine Arbeitsgeräte betanken. Was ist dabei mit der RSEB 1-5.1, 4. Gedankenstrich. Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten.
Wenn er es direkt in die Arbeitsgeräte und in die Fahrzeuge betankt ist dies doch keine interne,externe Versorgung. Klar wenn er eine Zwischentankstelle befüllt scheidet 1.1.3.1 c ADR aus.

Gruß Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10012 05.01.2010 14:12
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Simon,

genau das ist der Unterschied. Martini versorgt offensichtlich mittels einer Versorgungsfahrt die Baustellen. Ihr Fall ist die direkte Mitnahme des Gefahrguts mit den benötigten Geräten zur Baustelle und die ggf. erforderliche Betankung dieser Geräte mit dem mitgeführten Dieselkraftstoff. Ihr Fall fällt unter 1.1.3.1 c) ADR, der Fall von Martini nicht, da auf ihn genau die Beschreibung in 1-5.1 Satz 1 RSEB zutrifft.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

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