Hallo und willkommen!
Eine Schulung ist nach 1.3 ADR mindestens erforderlich für Sie und Ihre Mitarbeiter. Falls Sie nicht mindestens einen der Ausnahmetatbestände aus § 2
Gefahrgutbeauftragten-Verordnung geltend machen können (m.E. eher nein), müßten Sie oder ein Mitarbeiter (m/w/d ;)) auch eine Gb-Ausbildung nachweisen können.
In der Regel hilft Ihnen die örtliche IHK bei der Auswahl geeigneter Schulungsträger und berät auch, was zu tun ist.
Außerdem dürfte der
MWV ein kompetenter Ansprechpartner sein und Material vorhalten.
Zu dem Behördenschreiben kann ich nur sagen, daß es mir keineswegs überzogen zu klingen scheint.
Die Schulungen haben den Zweck, 112-Anrufe zu vermeiden.
Viel Erfolg
M.A.T.