Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Die Versorgung mit Ersatzbetriebsstoffe u.ä. im Rahmen eines Einsatzes oder einer großen Übung, welche vor Ort verbraucht werden, fallen unter die Freistellung nach 1.1.3.1 d)!

Da habe ich Zweifel.
Um das zu klären, wäre es notwendig, die offizielle Begründung für die Einführung dieses Abschnittes zu kennen - leider finde ich diese nicht.
Wenn ich jedoch RSEB 1-5.2 richtig verstehe (bzw. diesbezügliche Aussagen aus dem BMVI), bezieht sich 1.1.3.1 d) in erster Linie auf den Transport von so genannten ABC-Stoffen (z.B. chemischen Kampfstoffen) und nicht entschärften Explosivmitteln (WK-Bomben, USBV) durch offizielle Stellen oder in derem Auftrag - eben weil in derartigen Fällen aufgrund der Gefährlichkeit der Stoffe ein anderweitiger Transport nicht möglich ist.
In zweiter Linie das Abschleppen von havarierten Gefahrgut-Beförderungseinheiten, die vor Ort nicht umgeladen werden können.

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Nach der RSEB Ziffer 1-5.3 versteht man unter einer Versorgungsfahrt, eine Fahrt z. B. für das Befüllung eines Lagers zur Vorratshaltung mit Betriebstoffen u.ä!

Die Definition finde ich jetzt nicht.
Aber genau das ist beim Nachschub zu Einsatzstellen regelmäßig der Fall.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard