Hallo Udo,
ein Ereignis nach 1.8.5.1 ADR ist ja gleichzeitig auch ein Unfall nach 1.8.3.6 ADR, nur mit anderer Größenordnung (schlimmer), d.h. man müsste für das Ereignis nach 1.8.5.1 auch einen Unfallbericht nach 1.8.3.6 erstellen bzw. ist der 1.8.5.1-Bericht auch gleichzeitig ein Bericht nach 1.8.3.6. Ich würde es also so sehen:
schließt der UA 1.8.3.6 ADR das meldepflichtige Ereignis gemäß UA 1.8.5.1 ADR mit ein, sodass auch das meldepflichtige Ereignis im Jahresbericht aufgeführt werden muss
- JA
Es würde auch keinen Sinn ergeben, die größeren Ereignisse im JB nicht zu erwähnen, die "kleineren" Unfälle aber schon. Er soll ja einen gewissen Überblick über das Thema GG im Unternehmen geben - im Zweifel würde sich die Sinnhaftigkeit, 1.8.5.1-Ereignisse im JB zu erwähnen, über "sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind" (GbV §8 (5) 4.) ergeben.