Hi Duncan,
ADR ist nicht relevant, da es dort quasi keine Trennvorschriften gibt (außer Klasse 1 und die Sache mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln).
Fundquelle IMDG-Code ist: 3.4.4.2
"Die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern."
Aber was zu deinen Kartons mit Klasse 8:
Es soll Gefahrgut der Klasse 8 (UN 1903, Verpackungsgruppe II) in UN-geprüften 5 Liter Kanistern verschickt werden. Diese Kanister sind zusätzlich in einzelnen Kartons (nicht UN-geprüft) verpackt und ordnungsgemäß mit dem Gefahrzettel Nr. 8, Ausrichtungspfeilen,UN 1903 und dem richtigen technischen Namen versehen. (Aufgrund der Füllmenge von 5 Litern kann eine Einstufung als Limited Quantity hier nicht genutzt werden.)
Jeder einzelne Kanister muss mit Gefahrzettel 8, UN1903, richtiger Versandbezeichnung versehen sein, da hier ein Versand in Einzelverpackungen vorliegt. Die Kartons, da nicht UN-geprüft, sind Umverpackungen, keine Außenverpackungen. Daher ist auf jedem Karton zu wiederholen: Gefahrzettel 8, UN1903, richtige Versandbezeichnung + Overpack + (Empfehlung) Ausrichtungspfeile.
In der IMO-Erklärung wird (sinngemäß) angegeben: 500 x jerrican UN3H1, 1 L each, (Empfehlung) each jerrican in 1 overpack (fibreboard box).
Für die LQ-Ware muss in der IMO-Erklärung zusätzlich Ltd Qty oder "limited quantity" angegeben werden.