Hallo zusammen,

beim neuen Unterabschnitt 1.2.7.1 (i) IATA DGR für Datenlogger stellen sich mir einige Fragen.

1. Warum hat man nach Inkraftsetzung dieser allumfassend geregelten Freistellung nicht die alten "kleinen" Inhalte der Verpackungsanweisungen 967 und 970 gelöscht. Habe zwar nichts in den VA gefunden, was im Widerspruch zu 1.2.7.1 (i) steht. Aber irgendwie ist das komisch. Hat das einen tieferen Sinn?

2. Warum hat man in 1.2.7.1 keine Freistellungen für diese Datenlogger mit Natrium-Ionen-Batterien vorgesehen aber den die "kleine" Freistellung (siehe 1.) aus den VA 967 und 970 in die Verpackungsanweisung 978 geschrieben?

Fragen über Fragen...

Beim 1.2.7.3 stellen sich mir die Haare zu Berge. Wer schreibt so einen Unsinn in die Vorschriften?
"Die Gefahrgüter müssen, während der Zeit in der sie an Bord des Luftfahrzeugs verwendet werden, unter Kontrolle geschulten Personals sein." Da im Absatz davor und danach die Buchstaben der Freistellungen epolizit aufgezählt sind, gehe ich davon aus, dass 1.2.7.3 für alle Freistellungen von 1.2.7.1 gilt, also auch für 1.2.7.1 (i) gilt. Seht ihr das auch so?

Wie soll denn bitte die Kontrolle während des Fluges aussehen? Dann müssten diese Sendungen ja zugänglich geladen werden. Oder bedeutet Kontrolle nur, dass ne Lampe angeht, wenn es brennt?

Woher weiß denn die Airline, dass Sendungen mit Datenloggern bestückt sind, wenn die Datenlogger doch vorher durch den Versender nach Einhaltung der genannten Bedingungen komplett freigestellt und damit auch nicht dokumentiert werden?