Hallo,
es gibt eine Klarstellung von der BAM zu Ammoniumperchlorat, welches nach ADR Kapitel 3.2 als UN 0402 bzw. UN 1442 eigestuft ist.

Interessant ist dabei, obwohl UN 1442 nach ADR Klasse 5.1 ist, aber trotzdem muss das Sprengstoffgesetz, mit all seinen Bestimmungen, eingehalten werden!

Die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen stehen z.b. im Sprengstoffgesetz Anlage II Stoffgruppe A; B und C.

Trinitrophenol (Pikrinsäure) steht unter der Nummer 7 bei der Stoffgruppe A und hat die UN 0154 bzw. UN 1344 oder

Disuccinoylmonoperoxid, als Bernsteinsäure bezeichnet und steht unter der Nummer 7 bei der Stoffgruppe B und

Azodiisobutyronitril (AIBN) steht unter der Nummer 1 bei der Stoffgruppe C und hat die UN 3234.

Es sollte also bei diesen Stoffen im Sicherheitsdatenblatt z.b. für 2,2'-Azobis-(2-methyl-propionitril) nachgesehen werden, nur wenn man nach der UN-Nummmer (3234) suche würde, könnte es sein, das man es nicht findet, da dieser Stoff Azodiisobutyronitril (AIBN) unter dem Eintrag UN 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIER nach ADR befördert wird.

Hierzu mal ein Beispiel Hochexplosiver Fund auf dem Weka-Gelände, hier war die Entsorgung gar nicht so einfach und nicht gerade Billig!

Klar gibt es noch andere Quellen z.b. die Altstoffliste oder die 50. Liste oder ein Bescheid von der BAM für sollche Stoffe, wo man nachsehen sollte, besser ist es immer den Hersteller Fragen, der sollte so was wissen!


Gruss aus Unterfranken

Gerald