Hallo alle miteinander,
es ist ja bekannt und auch menschlich, dass viele Fachleute das Gefahrgutrecht unterschiedlich auslegen, letztendlich muss aber die Behörde die Tatbestände, der Nichtanwendbarkeit der Freistellung, beweisen. Das heißt, wenn hier die Behörde von einer Versorgungsfahrt ausgeht, reicht eine reine Vermutung, weil es sich um eine mobile Tankstelle handelt, nicht aus. Auch die Diskussion, dass das Werkzeug zwingend mitgeführt werden muss, kann ich aus der Verordnung nicht entnehmen. So ist es durchaus denkbar, dass zum Beispiel der Rasenmäher am Arbeitsort verbleibt und nur der Kraftstoff mitgeführt wird (RSEB 1-5.1 4. Anstrich). Entscheidend ist der Tatbestand, ob eine interne oder externe Versorgung stattfand.