Hallo ARK,
da gibt es keinen speziellen Katalog. Das Gefahrgutbeförderungsgesetz legt lediglich in § 10 Absatz 2 den Höchstrahmen von 50000 ¤ fest, in dem sich die zuständigen Behörden dann bewegen können. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass bei Verstößen gegen die GbV so hohe Sätze genutzt wurden. Meist wird zunächst ein Termin zur Erledigung von Mängeln inkl. Erledigungmeldung an die Behörde festgelegt.
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer