Laderaumbeleuchtung Transport Kl. 2 und 3
#10111
11.12.2009 15:00
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GG-Frau
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Neuling
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OP
Neuling
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Hallo, wir möchten ein neues Fahrzeug zum GG-Transport kaufen (3,5 t). Da wir auch Kl. 2 u. 3 befördern stellt sich die Frage nach der standardmäßig eingebauten, automatischen (Ein-/Ausschaltung beim Öffnen/Schließen der Laderaumtüren) Laderaumbeleuchtung. Die ist nun nicht besonders ausgelegt, z. B. exgeschützt, schaltet aber an- und aus. Funkenbildung nicht ausgeschlossen??? Dabei gibt es ja einschlägige Vorschriften, die gerade dies verhindern sollen (s. u.), aber z. B. nur für tragbare!Beleuchtungsgeräte gelten. Ein verzicht auf die standardmäßig vorhandene Laderaumbeleuchtung düfte aber auch sehr kostspielig werden. Frage: Kennt jemand eine eindeutige Regelung zu dieser Laderaumbeleuchtung????
Bisher kennen wir nur folgende ADR-Fundstellen zu Beleuchtung, Elektrik, offenes Licht: 1) Für Stoffe der Klassen 2 und 3 Kap. 8.3 : Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind: 8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte
2) Für den Betrieb von Fahrzeugen Kap. 8.5, dort für Stoffe der Klasse 2 und 3 die Zusatzvorschrift S2: S2: Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe (1) Tragbare Beleuchtungsgeräte Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können. (3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Ich bedanke mich sehr für alle Zuschriften! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
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Re: Laderaumbeleuchtung Transport Kl. 2 und 3
[Re: GG-Frau]
#10112
11.12.2009 18:37
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Mark
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Hallo GG-Frau,
konkrete Regelungen für Gefahrgutfahrzeuge, die Stückgut transportieren bzgl. Ex-Schutz und Maßnahmen für statische Aufladung kenne ich nicht.
Im Normalfall dürfte dies jedoch auch nicht notwendig sein, da aus dem Stückgut ja keine entzündlichen Dämpfe / Gase entweichen dürfen. Im Fall einer Leckage sollen tragbaren Beleuchtungsgeräte in Ex-Ausführung (o.ä.) genutzt werden, macht nicht viel Sinn, wenn die automatische Beleuchtung dann die Explosion auslösen würde.
Ich würde die Lampen und Schalter in EX ausführen lassen.
Eine solche Maßnahme könnte man aus § 4 GGVSEB begründen (allgemeine Sicherheitspflichten).
In Fahrzeugen, in denen gefährliche Abfälle verpackt werden (mobile Schadstoffsammlungen) ist eine Ex-Ausführung (siehe N. 3.4, Abs. 11, TRGS-520) und der entsprechende Schutz gegen elektrostatische Aufladung (siehe Nr. 3.4 Abs. 10, TRGS-520) gefordert. Hier kann es jedoch auch im Normalbetrieb zum Austritt von entzündbaren Dämpfen / Gasen kommen.
Grüße
Mark
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Re: Laderaumbeleuchtung Transport Kl. 2 und 3
[Re: Mark]
#10113
12.12.2009 15:29
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Udo Freitag
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Hallo Mark,
mit den entzündlichen Dämpfen aus Versandstücken sehe ich etwas anders. Soweit ich weiß, gibt es die sogenannte Permeation (Permeationsrate), die bis zu einem bestimmten Grad sogar zulässig ist. Hat man hauptsächlich bei Kunststoffbehältnissen. Vor allem in der warmen Jahreszeit, wenn die Sonne stundenlang auf den Auflieger brennt oder bei einem Container nach einer langen Seereise, kann sich unter umständen eine explosive Atmosphäre im Fahrzeug / Container bilden. Ich glaube in einer der letzten Ausgaben der Gefährlichen Ladung wurde u.a. das Problem der Permeation beschrieben.
Gruß
Udo
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