Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Gerald]
#10172
04.01.2010 18:45
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Vera Hiltmann
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Hallo Gerald, da das BMVBS die neue Regelung für bestimmte Tunnel erlassen hat, fallen derzeit alle weiteren Tunnel unter die Kategorie A, also im Grunde frei. Allerdings ist das Procedere bei den einzelnen Bundesländern bestimmt noch nicht abgeschlossen, da es noch viel mehr Tunnelanlagen in Deutschland gibt außer den 14 genannten Tunnel. Für diejenigen, die das Gefahrgut transportieren wird es wohl wichtig sein, regelmäßig auf http://www.bmvbs.de/Verkehr/Gueterverkehr-Logistik-,3152/ADR-Tunnel-beschraenkungen.htm nachzuschauen, ob nicht noch ein Tunnel dazugekommen ist. Gruß Vera
Zuletzt bearbeitet von UHeins; 04.01.2010 18:55.
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Gerald]
#10173
05.01.2010 12:00
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Udo Freitag
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Hallo Gefahrgutexperten.
Wenn ich das richtig sehe, dann würde ich als Hamburger, wenn ich mit einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit z.B. durch den Krohstiegtunnel (E tagsüber) fahren würde, ab sofort nach dem Gefahrgutrecht abgeurteilt werden anstatt nach der StVO. Wie sieht es denn mit den Tankfahrzeugen aus, die vorne u. hinten die schwarz/weiß schraffierten Tafel führen? Erlischt die vorhandene Ausnahmegenehmigung?
Gruß
Udo
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Udo Freitag]
#10174
05.01.2010 17:17
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Gerald
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Hallo, die schwarz/weiß schraffierten Tafel wird auf Antrag durch eine Behörde genehmigt, und gilt dann für den Zeitraum, wie er in der Genehmigung steht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Gerald]
#10175
06.01.2010 07:37
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Udo Freitag
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Stimmt Gerald.
In Hamburg wird nur auf der Grundlage des § 46 StVO die Durchfahrt des/der Tunnel (auch Elbtunnel) entgegen des VZ 261 die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gestattet. Die Genehmigungen werden auf Antrag von dem LBV (Landesbetrieb Verkehr) erteilt. Nun haben wir aber nicht nur eine straßenverkehrsrechtliche Reglung sondern auch eine gefahrgutrechtliche. Muss hier nicht jetzt eine Ausnahme gem. § 5 GGVSEB erteilt werden. Dafür wäre dann wiederum eine andere Behörde zuständig.
Gruß
Udo
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Udo Freitag]
#10176
06.01.2010 12:24
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J.Simon
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Hallo Udo
Ich sehe es nicht, dass bei Benutzung Hamburger Elbtunnel mit entsprechender Kennzeichnung (schwarz/weiße Tafel) noch zusätzlich eine Ausnahme navch § 5 GGVSEB erforderlich ist. Das VZ 261 ist ein Schild aus der STVO und nicht aus dem ADR. Es sind nach meiner Beurteilung 2 verschiedene Themenbereiche, die sich zwar u.U. berühren aber nicht im direkten Konflikt stehen. Die schwarz/weiße Tafel gibt mir doch eine Befreiung vom VZ 261, nicht mehr und nicht weniger. Nachdem der Hamburger Elbtunnel jetzt noch ein Zusatzschild E( 05:00 - 23:00 Uhr) bzw C ( in der übrigen Zeit) bekommen hat , bleibt VZ 261 das Hauptschild und die schwarz/weiße Kennzeichnung eine Befreiung vom VZ 261 Nehmen wir ein Beispiel UN 1854 bekommt B/E, bei der Beförderung in Tank gilt B. Hamburger Elbtunnel hat C bzw E. Folge: Er darf jeweils nicht durchfahren. geb ich Ihm die schwarz/weiße Tafel, darf er zu jeder Zeit durchfahren, weil die Zusatzkennzeichnung (schwarz/weiß)das VZ 261 betrifft und nicht das Zusatzschild C bzw.E. So sehe ich es
Gruß Simmerl
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: J.Simon]
#10177
09.01.2010 15:13
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Udo Freitag
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Hallo Herr Simmerl,
für die UN 1854 wird es voraussichtlich keine Ausnahme geben und gab es auch noch nie. Bis dato wurden lediglich für Dieselkraftstoff/Heizöl (UN1202, D/E), Bitumen (UN 3257, D), Vaakumöl (UN?)und bestimmte Güter der Kl. 7 (medizinische Produkte) Ausnahmen erteilt. Wenn nach nach Ihrer Auffassung das Hauptaugenmerk auf dem VZ 261 liegt, warum kostet dann die verbotswidrige Tunneldurchfahrt 500,-¤ und nicht gem. Bußgeldkatalog Straße 100,- ¤ (1er Verstoß,Punkte?). Vielleicht gilt ja "lex speciales" vor "lex generalis" sowohl bei der Buße als auch bei der Ausnahme?
Gruß
Udo
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Udo Freitag]
#10178
10.01.2010 12:30
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J.Simon
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Hallo Udo Ob und wann es für welchen Stoff eine Ausnahme für den Hamburger Elbtunnel gibt, entscheidet ja die Straßenverkehrsbehörde. Nachdem ja jetzt wahrscheinlich am Elbtunnel das VZ 261 i.V. mit dem Tunnelcode C bzw E steht und der Fahrer die Verkehrszeichen nicht beachtet ist es eine Ordnungswidrigkeit von § 49 Abs 1 STVO i.V. mit Anlage 2 StVO und § 28 Nr. 2 GGVSEB i.V. mit Anlage 3 GGVSEB und Ahndung erfolgt nach Nr. 152 BKatV i.V. mit Anlage 7 Nr. 141 RSEB was heißt: 500 ¤ Bussgeld 3 PKt gemäß Nr. 5.19 Anlage 13 FeV im Verkehrszentralregister. Bei Wiederholung gemäß Nr. 152.1 BKatV wieder 500 ¤ Bussgeld nach Anlage 7 Nr 141 RSEB und 3 Pkt im Verkehrszentralregister mit 4 Wochen Fahrverbot. Begeht Fahrer einen Verkehrsberstoß nach VZ 261 StVO der nicht i.V. mit der GGVSEB steht (ohne Tunnelkategorie) bleibt die Ahndung ja der StVO i.V. mit dem BKatV, dann demenstprechend 100 ¤ plus 3 Punkte in Flensburg. In der noch gültigen Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Hamburg steht ganz klar, dass eine Ausnahme nach § 46 Abs 1 der StVO beantragt werden kann und nicht nach dem § 5 GGVSEB. Die ursprüngliche Frage war ob eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB benötigt wird oder nach dem § 46 Anl.2 Nr. 35 StVO. Hier komm ich zu dem Schluß, es reicht eine Ausnahme nach § 46 StVO. Zu bekommen bei "Landesbetrieb Verkehr, LBV 24, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg"
Gruß Simmerl
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: J.Simon]
#10179
10.01.2010 17:01
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Udo Freitag
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Hallo Herr Simmerl,
ganz so ist es eben nicht. Bis jetzt werden bzw. wurden nur für die von mir erwähnten Gefahrgüter Ausnahmen erteilt (die Mineralölwirtschaft hat hier wahrscheinlich starken Einfluss gehabt). Hierzu hat sich das LBV mit der Zentralen Gefahrgutüberwachung in Hamburg ins Benehmen gesetzt. Anträge für andere Gefahrgüter können zwar eingereicht werden, wurden aber wohl noch nie genehmigt(nicht jeder kann sich Sicherheit erkaufen). Es fehlt dem LBV nämlich am nötigen Sachverstand:-)) Wie es in Zunkunft aussieht wird man sehen! Auch die Allgemeinverfügung müsste nach meiner Meinung auf den neusten Rechtsstand gebracht werden, da sie in Hamburg auch der Bekanntmachung dient. Das in der Verfügung kein Hinweis auf eine Ausnahme nach §5 GGVSE steht war und ist mir schon klar. Es hat sich aber was geändert. Nun haben wir nicht nur das nackte 261er vor den Tunneln stehen und das ADR spielt auch ein Rolle.
Bei der Ahndung von Tunneldurchfahrten sah und sieht es noch folgender Maßen aus (es stehen noch keine neuen Schilder mit den entsprechenden Kategorien vor den Tunneln). Elbtunnel, da noch in der Anlage 3 der GGVES/GGVSEB aufgeführt, Anhndung nach der GGVSE/GGVSEB ohne Punkte, kein Eintrag ins Zentalregister und 250,-¤ (alt) bzw. 500,-¤ (neu). Restliche Tunnel z.B. Krohnstiegtunnel nach StVO sowie 100,-¤ und Punkte. Für die Zukunft, wenn an allen Hamburger Tunneln die Schilder ergänzt bzw. erneuert wurden, kann eine Ahndung nur wie folgt aussehen. Nämlich nach der GGVSEB (500,-¤ 1er Verstoß) und noch keine Punkte in Flensburg. Wird aber vielleicht irgendwann kommen.
Gruß
Udo
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: J.Simon]
#10180
11.01.2010 11:19
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Udo Freitag
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Hallo Herr Simmerl,
habe im amtlichen Anzeiger (Abschnitt A) nachgeschaut. Dort sind unter der Nummer 3 Ausnahmen die Güter aufgeführt, für die eine Ausnahme gewährt wird.
Gruß
Udo
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Re: Tunnelkategorien in Deutschland!
[Re: Gerald]
#10181
16.01.2010 16:41
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wscheffler
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Hallo Gerald Ich habe nur eine kurze Frage,zu deinen Hinweis vom 04.01 "dass die Anlage 3 zur GGVSEB zum 31.12.2009 ihre Gültigkeit verloren hat". Daszu fehlt mir irgendwie der Bezug. Denn auch wenn es durch die ADR Tunnelregelung zu einer Doppel-Listung gekommen ist z. b. (beim Elbtunnel), beinhaltet die Anlage 3 immer noch Autobahnstrecken ohne Tunnel. Nach meinen Kenntnis-Stand ist und bleibt die Anlage 3 erhalten (es muss sicher einige Anpassungen geben) und sie ist im vollen Umfang gültig.
Oder ist mir Da etwas entgangen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 16.01.2010 19:56.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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