Hallo Herr Weidlich,
das bleibt Ihnen überlassen. Die GbV und auch die Begründung dazu geben keine näheren Informationen zur anzugebenden Menge bei Klasse 1. Lediglich ein Hinweis ist in der Begründung zur Anlage 1 enthalten. Hier wird geschrieben, dass die Mengenangaben im Jahresbericht auch auf andere Art dargestellt werden können, z. B. für radioaktive Stoffe durch Angabe der Aktivitätsmenge. In Ihrem Fall würde ich im Übrigen die Nettoexplosivstoffmasse angeben, da diese maßgeblich für alle weitere Aktivitäten ist (z. B. Kennzeichnungspflicht oder Fahrzeugart oder Höchstmenge je Beförderungseinheit, etc.).
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer