zu 1)
Leider ergibt sich aus den entsprechenden nationalen gesetzlichen Vorgaben des ADR in Italien NICHT die Möglichkeit, in Südtirol mit ausschließlich deutschen Transportpapieren und Unfallmerkblättern Gefahrgut auszuliefern (idem für das Aosta Tal bzgl. französisch). Andererseits ergibt sich aus den nationalen Vorgaben auch nicht die Notwendigkeit, die entsprechenden Dokumente zweisprachig auszufertigen.
Wie jedoch aus den Sitzungsprotokollen des Bozner Landtages zu entnehmen ist, erfordern die regionalen Gesetze eine zweisprachige Ausführung sämtlicher amtlicher Dokumente (
http://www.consiglio-bz.org/wortprot/2001/seduta109.htm) und insofern wäre diese Zweisprachigkeit theoretisch auch bei den Gefahrgut-Transportpapieren zu gewährleisten, d.h. bei entsprechender Auslegungen der Zweisprachigkeitsgesetze ergäbe sich die Notwendigkeit, die Transportdokumente in italienischer und deutscher Sprache zu erstellen.
zu 2)
Bezüglich Gefahrgut in Versandstücken, ergeben sich in Italien generell KEINE Besonderheiten. Allerdings sind möglicherweise ZUSÄTZLICHE Vorschriften aus angrenzenden Rechtsbereichen anzuwenden:
- Klasse 1; "Gesetz über die öffentliche Sicherheit", T.U.L.P.S
- Klasse 2/6.1 - beschränkt auf "gas tossici" und deren Vorstufen; R.D. n. 147/1927
- Klasse 7; Circ. 162/96
Detaillierte Ausführungen zu diesen "italienischen Spezialitäten" finden sich in "Gefährliche Ladung", 2/2003, S. 18-21.
mfg aus Italien/Ligurien - Rolf Dieter Kaiser
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