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Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr #10299 19.01.2010 09:43
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo zusammen,

ein Thema, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin. Es geht um Gefahrgutbeförderung im Systemverkehr. Situation ist die:
Absender=Urversender geben korrekte Beförderungspapiere mit.

Frachtführer F fährt nur den sog. Hauptlauf vom Spediteur zum HUB (zentr. Umschlaglager) - und umgekehrt. HUB-Betreiber ist gefahrgutrechtlicher Absender und Empfänger.
Das HUB gibt kein Beförderungspapier für den Hauptlauf HUB-Spedition mit, sondern nur die einzelnen Papiere!

Ist dies korrekt? MMn nicht; das HUB muss ein eigenes, einzelnes Beförderungspapier für die Gesamtladung und die Strecke HUB-Speditionslager ausstellen! Wie sehen die anderen Forumsteilnehmer dies??

Vielen Dank für Ihre Meinungen!

Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: GbWeidlich] #10300 19.01.2010 10:29
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TDamm Offline
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Hallo Koll Weidlich,

rein rechtlich muss der Absender im Sinne des ADR ein eigenes Bef. Papier für die (Teil-) Beförderung erstellen. In der Praxis wird in der Regel eine Rollkarte an die Lieferscheine geheftet.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: TDamm] #10301 19.01.2010 11:26
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo Herr Damm,

richtig, aber dieser betr. HUB-Betreiber tut auch das nicht. Es gibt definitiv kein Beförderungspapier für diese (Teil-)Strecke. Nur eine Art Verladeprotokoll, das nicht einmal als Frachtbrief taugt. M.E. liegt dadurch ein gefahrgutrechtlicher (nicht transportrechtlicher) Verstoß seitens des HUB-Betreibers vor.

Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: GbWeidlich] #10302 19.01.2010 13:10
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J.Simon Offline
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Hallo Zusammen

Steht der HUB-Betreiber im Beförderungspapier vom Ur-Versender als Empfänger drinnen, sehe ich es auch im weiteren Verlauf als fehlendes Beförderungspapier an. Steht allerdings der End-Kunde im Beförderungspapier vom Ur-Versender ist der HUB-Betreiber kein Empfänger und keine Absender gem. Bef.-Papier sondern im weiteren Verlauf nur Verlader und es würde reichen, wenn er die Beförderungspapiere vom Ur-Versender mitgibt. Somit würde es auch reichen, wenn er auf der Teilstrecke zusätzlich eine sog. Rollkarte oder Sammelfrachtbrief (z.B. 1 Ladung Sammelgut) mitgibt.
So ist meine Sichtweise
Gruß Simmerl


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: J.Simon] #10303 20.01.2010 14:04
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TDamm Offline
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Hallo Herr Simmel,

ganz so sehe ich es nicht. Da in der Regel Lieferscheine mitgeführt werden, steht dort der Endkunde als Empfänger fest. Nach 5.4.1.1.1 ADR muss aber das Beförderungspapier auch die Anschrift des Absenders enthalten. Absender laut Begriffsdefinition ist u.a. das Unternehmen laut Beförderungsvertrag, welcher der gewerblichen Beförderung durch dritte immer zugrunde liegt. Nun schließt bei gebrochenen Beförderungen (auch wieder in der Regel) der Urabsender keinen Beförderungsvertrag mit dem tatsächlichen (Teil-) Beförderer. Falls der HUB diesen Beförderer unter Vertrag hat (Dauerbeschäftigung) wird der HUB zum Absender und ist für das Bef. Papier verantwortlich. In der Praxis verlässt sich der HUB jedoch auf die Angaben, die per DFÜ ihm übertragen wurden, so dass hier auch noch die Pflicht des Auftraggebers des Absenders verletzt sein könnte. Eine Kontrolle der Papiere vor dem Verladen erfolgte offensichtlich nicht (andernfalls wäre ja das unrichtige Bef.- Papier aufgefallen), so dass auch die Verladerpflicht verletzt ist.

Letztendlich bleibt beim HUB auf alle Fälle der Verladerverstoß und wenn er auch Absender ist, der Absenderverstoß hängen.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: TDamm] #10304 20.01.2010 19:07
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo und danke für die bisherigen Antworten und Denkanstöße.

Argumentation (und Methode...) der Kontrollbehörde ist folgende:

Es wird zunächst nach dem / den Beförderungspapier/e gefragt. Die werden geprüft. Dann wird der Fahrer gefragt, von wo er kommt und wo er hinfährt.

Stimmt natürlich nicht mit den Beförderungspapieren überein. Also fehlendes Beförderungspapier für die tatsächliche Fahrstrecke, denn nach 5.4.1.1.1 müssen Absender und Empfänger dort genannt sein. Absender ist der HUB-Betreiber, Empfänger ist die Empfangsspedition für diesen Transport. Beide sind transportrechtlich Parteien im Frachtvertrag.

Ich stoße immer wieder darauf, dass das Gefahrgutrecht einfach keine gebrochenen Verkehre kennt... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />

Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: TDamm] #10305 20.01.2010 20:27
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J.Simon Offline
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Hallo Herr Damm

Ganz klar, es kommt immer darauf an, wer im Beförderungsvertrag als Absender bzw. EWmpfänger angegeben ist. Ich bin in meiner Darstellung davon ausgegangen, daß das Beförderungspapier (Lieferschein mit allen nötigen Angaben)vom Ur-Versender als Durchlauf bis zum Empfänger gültig ist. Dann würde natürlich auch ein zusätzliches "Beförderungspapier mit den Angaben " 1 Ladungs Sammelgut" zusätzlich genügen. Wobei der Ur-Versender in der ersten Schilderung ja komplette Beförderungspapiere mitliefert. Vollkommen klar auch, daß auf jeden Fall mal ein Verstoß vom HUB-Betreiber und dem Fahrzeugführer bei Kontrolle der Beförderungspapiere vorliegt, so sind wir ja doch beide einer Meinung.

Viele Grüße
J. Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: J.Simon] #10306 15.05.2010 21:12
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ARK Offline
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In der April-Ausgabe der Zeitschrift "gefährliche ladung" ist dazu ein interessanter Artikel erschienen, der zwar das Thema rechtlich beleuchtet, aber letztlich keine Lösung aufzeigt.

Sowohl dieser Artikel wie auch die hier angefangene Diskussion verkennen meines Erachtens aber einen Zusammenhang, den ich hier mal versuche darzustellen. Man möge mich berichtigen, wenn ich irgendwo irre.

Meines Erachtens haben wir es mit dreierlei zu tun.
1. Speditionsverträgen zwischen einem Auftraggeber und einem Spediteur oder zwischen mehreren Spediteuren
2. einem oder mehreren Beförderungsverträgen mit verschiedenen Transportunternehmen, welche den Transport tatsächlich durchführen
3. einem Beförderungspapier

Wie wir wissen, bedürfen Verträge nicht zwingend der Schriftform. Sowohl die Speditionsverträge wie auch die Beförderungsverträge können sowohl mündlich, wie auch durch Willensäußerung und Annahme des Auftrags geschlossen werden. Auch ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle Bestandteile eines Vertrages in ein und demselben Dokument genannt sind.
Tatsächlich ist die gängige Praxis die, dass gerade bei gebrochenen Verkehren lediglich Rahmenverträge mit den Beteiligten existieren; für die einzelnen Aufträge aber keine einzelnen Beförderungsverträge schriftlich geschlossen werden.

Das Beförderungspapier nach ADR bedarf dagegen eindeutig der Schriftform. ABER: Nirgends in der ADR ist festgelegt, wie dieses auszusehen hat. Lediglich der Inhalt ist vorgegeben. Auch wird nirgends in der ADR verboten ein einmal erstelltes Beförderungspapier für den gesamten Transportweg zu nutzen.

Zwar heißt es in der Begriffsbestimmung des Absenders in 1.2.1 ADR:
"Absender = Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag."

Wo aber steht geschrieben, dass in einem solchen Beförderungsvertrag - etwa zwischen einem Spediteur und einem Transportführer - nicht der tatsächliche Absender des Gutes (Versandfirma und Versandort) als Absender angegeben werden darf? Der Spediteur in dem Beförderungsvertrag lediglich als Auftraggeber des Beförderers und das Transportunternehmen als Beförderer genannt wird?

In diesem Fall haben wir einen - nicht zwingend schriftlichen - Beförderungsvertrag, dessen schriftliche Grundlage der "Speditionsauftrag" bildet, den der Auftraggeber (Annahme: Identisch mit dem Urversender des Gefahrgutes) unter Nennung aller für den Gefahrguttransport relevanten Daten ( = Beförderungspapier ) an den Spediteur übergibt und den dieser an die vom ihm beauftragten Transportführer "durchreicht" bzw. in Kette durchreichen lässt.

Folgt man dieser gedanklichen Kausalkette, dann ist es die Erstellung eigener Beförderungspapiere an den Bruchstellen einer Transportkette nicht zwingend erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: ARK] #10307 18.05.2010 14:37
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

ich kann nur ARK beipflichten, das aufgeworfene Thema bereitet vielen Kopfzerbrechen. Auch die in der Praxis abgeschlossenen Rahmenverträge verwirren da noch mehr. Ob diese aber tatsächlich der Transportvertrag für eine Gefahrgutbeförderung ist, wage ich zu bezweifeln, da in den zumindest hier bekannten Verträgen lediglich pauschal auf die Ausrüstung der Fahrzeuge bei Gefahrgutbeförderungen hingewiesen wird. § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) fordert den Absender jedoch auf, den Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Das dürfte meines Wissens in allen Rahmenverträgen fehlen. Fügt man nun noch die Pflicht des Auftraggebers des Absenders aus § 17 Abs 1 GGVSEB bzw. des Absenders aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB den Beförderer (nicht den Fahrer) die Angaben aus UA 5.4.1.1.1 ADR schriftlich zu übermitteln- ins Feld, wird die Sache noch komplexer. Da hätte ich mir auch ein paar mehr Überlegungen im Artikel der Gela gewünscht, zumal der Autor ja bundesweit bekannt ist.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Beförderungspapier(e) im gebrochenem Verkehr [Re: TDamm] #10308 19.05.2010 10:22
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UHeins Offline
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Der Autor des gela-Beitrags, Dr. Hans-Günter Triebel, hat nun noch folgende Ergänzung geliefert:

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Fazit des Artikels "Abgesendet - wo und von wem?" in der gela 04/10 war, dass Sinn und Zweck der Angabe von Namen und Anschrift des Absenders im Beförderungspapier nach dem ADR nicht recht verständlich ist. Noch aber verlangt das geltende Recht diese Angabe. Fehlt sie, kann es zu Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gegen Absender, Beförderer und Fahrzeugführer (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe h, Nr. 6 Buchstabe e und Nr. 20 Buchstabe j GGVSEB) kommen. Enthält das Beförderungspapier die Angabe zum Absender, wird im Regelfall von den Kontrollbehörden nicht geprüft, ob diese zutreffend ist. Liegt aber eine andere Ordnungswidrigkeit des Absenders vor (z. B. nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e GGVSEB), wird die Kontrollbehörde den im Beförderungspapier genannten Absender zu dieser Ordnungswidrigkeit anhören. Stellt dieser in Abrede, dass er Absender ist, wird die Behörde den Absender ermitteln. Ergebnis dieser Ermittlungen kann dann auch sein, dass der im Beförderungspapier angegebene Absender nicht als Absender im Sinne der GGVSEB in Betracht kommt.

Wird der Urversender in einem Beförderungsvertrag als Absender bezeichnet, begründet dies nicht seine Rechtsstellung als solcher nach dem HGB. Nur wenn der Urversender im eigenen Namen den Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat, trifft das zu. Ist ein Spediteur eingeschaltet, kommt der Urversender als Absender der vom Spediteur geschlossenen Beförderungsverträge nur in Betracht, wenn der Spediteur, sofern er vom Urversender hierzu bevollmächtigt ist, diese Verträge im Namen des Urversenders abgeschlossen hat (§ 454 Abs. 3 HGB).

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----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----

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