Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
#10433
10.02.2010 13:13
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Fogfrog
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Hallo Forum,
ich habe den Bedarf Werkzeuge im Landverkehr per LKW zu versenden. Im Detail, Pressereiwerkzeuge aus Stahl mit innenliegenden Gasdruckfedern (Stickstofffüllung z.b. bis 150 bar Vordruck).
Die Werkzeuge können als: Ober- und Unterwerkzeug gemeinsam (geschlossenes Werkzeug mit einem Distanzer zur Entlastung oben genannter Federn), oder Ober- und Unterwerkzeug getrennt (als Einzeltransporte) bereitgestellt werden, in diesem Fall wären Teile der Federelemente mehr freistehend.
Nach meinen bisherigen Nachforschungen bin ich hier ggf. mit Gütern UN 3363 unterwegs.Aber, die Komplettwerkzeuge wiegen einzeln bis zu 48 to.
Was muß ich beachten, bzw. welche gesetzliche Regelung zieht hier? Darf ich geteilte Werkzeuge transportieren, (exponierte Federn)? Anforderungen an eine Verpackung, Kennzeichnung? Bin ich ggf. freigestellt?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Martin
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Re: Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
[Re: Fogfrog]
#10434
10.02.2010 14:34
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MasterKane
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Hallo Martin,
nach Deiner Beschreibung scheint mir ein Transport unter UN 3363 möglich zu sein. Damit unterliegst Du lt. Tabelle A nicht den Vorschriften des ADR. Gleichzeitig verweist die Tabelle auf den Unterabschnitt 1.1.3.1:
"[...] Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: [...] b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; [...]"
Somit bist Du bei den Gefahrgut - Vorschriften schon durch. Was jedoch für den Transport sonst noch beachtet werden muss, z.B. vor dem Hintergrund von 48 t Werkzeuggewicht, Ausmaße, ggf. freistehende Federelemente und Ladungssicherung, ist ein ganz anderes Kapitel.
mfg MasterKane
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Re: Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
[Re: MasterKane]
#10435
10.02.2010 19:36
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Fogfrog
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Hallo Master Kane,
danke für die Information, das macht mich sicherer in meiner Einschätzung zu diesem Transportfall. Das Thema Ladungssicherung und ggf. Schwerlastanforderungen kennen wir. Mir ging es bei dem Transport des ggf. geteilten Werkzeuges auch eher darum, ob ich die Gasdruckfedern, z.B. bei einem Fahrzeugbrand, dann vielleicht mit dem Werkzeugoberteil schützen muss. Oder ob ich das Fahrzeug außen kennzeichnen muß, weil bei einem Fahrzeugbrand entstehende Temperaturen die Stickstofffedern schon negativ beeinflussen können. Wenn ich aber lese "normalen Beförderungsbedingungen" dann muß ich den Brandfall oder einen anderen Unfall zur Beurteilung nicht heranziehen. Ist die Argumentation dann so richtig?
Danke nochmals.
Martin
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Re: Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
[Re: Fogfrog]
#10436
10.02.2010 22:25
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Mark
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Hallo Martin,
du kannst die UN 3363 nicht anwenden!
Im ADR ist für diese UN-Nummer auf den Unterabschnitt 1.1.3.1b Bezug genommen. Im UA 1.1.3.1 b heißt es "... von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, ...".
Das von dir beschriebene Gerät fällt m.E. jedoch unter die UN 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEN DRUCK. Schau dir bitte hierzu die Sondervorschrift 594 an. Wenn dein Gerät bereits entsprechend geschützt ist, kannst du eine Freistellung aufgrund der SV 594 anwenden, wenn nicht, musst du die Verpackungsanweisung P003 und die Sondervorschrift SV9 anwenden. Ich denke, dass dir diese Vorgaben weiterhelfen werden.
PS: bzgl. Brandtest und Bauart siehe Sondervorschrift 283
Zuletzt bearbeitet von Mark; 11.02.2010 00:01.
Grüße
Mark
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Re: Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
[Re: Mark]
#10437
11.02.2010 09:58
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MasterKane
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Hallo Mark, Das von dir beschriebene Gerät fällt m.E. jedoch unter die UN 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEN DRUCK. Schau dir bitte hierzu die Sondervorschrift 594 an. diese UN - Nummer gilt m.E. für den Fall, wenn die beschriebenen Gasdruckfedern nicht im Werkzeug eingebaut sind, also getrennt auf der Beförderungseinheit transportiert werden. Die Verwendung der Verpackungsanweisung P003 halte ich bei einem Werkzeuggewicht von 48 t mit entsprechenden Abmaßen für sehr schwierig. Ich kann mir dieses Werkzeug zwar nicht richtig vorstellen, gehe aber mal von einem Transport auf einer Ladefläche unter einer Plane als Wetterschutz aus. Die Vorgaben der Sondervorschrift CV9 dürfen bei dieser Ladung sicherlich als erfüllt vorausgesetzt werden. Bzgl. Brandtest und Bauart ist die Sondervorschrift 283 unabhängig von der UN - Nummer ein guter Anhaltspunkt. mfg MasterKane
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Re: Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
[Re: MasterKane]
#10438
11.02.2010 22:07
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Fogfrog
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Hallo Mark, hallo MasterKane, danke schon mal. Um das "Werkzeug" näher zu beschreiben: Ober- und Unterteil sind relativ massive Stahlplatten 30-40 cm stark. Zwischen den Platten sind die Oberflächen gegenläufig ausgeformt um einen zwischenliegenden Blechstreifen verformen zu können. Damit der Blechstreifen beim Schließen des Werkzeugs kontrolliert gehalten wird, klemmt man ihn außerhalb der Verformungszone mit mehreren paarweise im Ober- und Unterwerkzeug liegenden Gasdruckfedern auf der ersten Hälfte des Schließweges fest. Danach verrutscht der Streifen nicht mehr und Ober-/Unterteil schließen zur Verformung vollständig (Hydraulische Presse). Die Gasdruckfedern sind austauschbar aber ortsfest eingebaut. Sie sind aber im Verhältnis zum Gesamtwerkzeug eher sehr klein und nicht die Hauptkomponente. In dem beigefügten Link für ein Bild sind die Federn blau und arbeiten gemeinsam über die braun dargestellten Halteplatten. Bild eines WerkzeugesGruß Martin
Zuletzt bearbeitet von UHeins; 12.02.2010 10:21.
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Re: Transport von Werkzeugen mit Gasdruckfedern
[Re: Fogfrog]
#10439
17.02.2010 18:06
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Claudi
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Ich bringe mal meine Erfahrungen aus dem Seeversand derartiger Werkzeuge mit Druckfedern ein: diese werden - wenn man korrekt und vorschriftenkonform agiert - regelmäßig als UN 3363 verschickt: mit Ausnahmegenehmigung (+Auflagen) der nationalen Behörde, da im Seeverkehr max. die als LQ zulässigen Mengen Gefahrgut enthalten sein dürfen (bei Stickstoff in derartigen Federn ist normalerweise mehr drin).
Daher ist UN 3363 die zutreffende UN-Nummer, UN 3164 wäre für einzelne Federn zutreffend. Das sieht auch die BAM so - sonst wären ja entsprechende Ausnahmegenehmigungen für den Transport unter UN 3363 nicht erteilt worden.
Für den Straßenverkehr heißt das - wie oben schon geschrieben wurde - gefahrgutseitig keine Auflagen, unterliegt nicht dem ADR.
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