Hallo gg-freak,
c) Gasen der Gruppe A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1) wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiegekühlt verflüssigtes Gas ist.
diese Freistellung greift meiner Ansicht nach nicht, da es sich bei Kohlendioxid UN 1013 um ein unter Druck verflüssigtes Gas handelt.
Ich tendiere eher zur Sondervorschrift 584:
Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID wenn:
es in gasförmigem Zustand ist;
es höchstens 0,5 % Luft enthält;
es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten;
die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist;
eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und
eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm3 Fassungsraum enthält.
Grüße
GG1