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Pflichten des Empfängers #10489 18.02.2010 09:25
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

bei uns im Betrieb hat jemand das Gerücht in die Welt gesetzt, dass wir als Empfänger von Gefahrgut dafür verantwortlich sind, die Ladungssicherung des Fremdspediteurs vor der Abfahrt mit zu kontrollieren.
Beispiel: Wir haben 5 Fässer mit UN 1170 Ethanol bestellt, die bei uns am Betriebshof abgeladen werden. Nun sollten wir dem Gerücht zufolge, die Ladungssicherung der restlichen, am Fahrzeug verbleibenden Ladung, kontrollieren.
Ich habe hierzu weder in den §§ 20, 27 und 29 GGVSEB eine entsprechende Anforderung gefunden.

Noch eine andere Frage in diesem Zusammenhang: Wenn wir unsere leeren Fässer an den Spediteur zurückgeben (Verladerpflichten), der LKW jedoch außerhalb unseres Betriebsgeländes auf der öffentlichen Strasse parkt, sind wir dann verpflichtet die Ladungssicherung nach 7.5 ADR, ausserhalb unseres Betriebsgeländes zu kontrollieren? Dazu müssten wir das Betriebsgelände verlassen und ca. 100 m bis zum LKW laufen? Der Fahrer holt die Fässer mit einem Hubwagen bei uns ab und bringt sie so zum LKW.

Grüße
Dieter


Viele Grüße

Dieter
Re: Pflichten des Empfängers [Re: Dieter2010] #10490 18.02.2010 13:07
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J.Simon Offline
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Hallo Dieter
Zum ersten Gerücht. Es ist eines. Ihr seid als Empfänger kein Verlader. Die Verladerpflichten in Bezug Ladungssicherung ergeben sich aus § 412 HGB. Somit ein Gerücht.
Im Fall 2 schaut es etwas anders aus. Nach meiner Auffassung ist es unerheblich wo das Fahrzeug steht. Im HGB steht
Antwort auf
Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Somit ergibt sich hier eine Verladerpflicht zur Ladungssicherung nach VDI 2700 und § 22 StVO.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10491 18.02.2010 14:16
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GG1 Offline
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Hallo Johann,

Fall 1 würde ich nicht so sehen. Durch das Abladen meiner Teilpartie verändert sich die Zusammenstellung der Ladung auf dem Fahrzeug. Hier würde ich schon eine gewisse "Garantenpflicht" sehen. Wenn wir beim Entladen beispielsweise stark abgefahrene Reifen feststellen und der Fahrer Probleme macht, haben wir in der Vergangenheit auch schon mal die Polizei als "Schiedsrichter" gerufen. Aus einem anderen Werk weis ich, daß die genauso vorgehen wenn ein Fahrer nach Teilentladen nicht vernünftig nachsichert.

Grüße
GG1

Re: Pflichten des Empfängers [Re: GG1] #10492 18.02.2010 15:09
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo GG1

ich kann Dir nur beipflichten. Es besteht für den Empfänger sehr wohl eine Ladungssicherungspflicht, wenn er nur eine Teilentladung vorgenommen hat. Dann ist er zur Ladungssicherung der Restladung verpflichtet. Hierzu das entsprechende Urteil des OLG Celle, es ist relativ fisch, gilt aber dennoch!

"Haben Mitarbeiter der ersten Entladestelle die ursprüngliche Ladungssicherung durch die teilweise Entladung aufgehoben, obliegt es der Erstentladestelle nach § 412 HGB wiederum, für die restliche Transportstrecke wieder für die beförderungssichere Verladung zu sorgen. (OLG-CELLE, AZ:11 U83/05 vom 22.09.2005 )"

Gruß Vera

Re: Pflichten des Empfängers [Re: Vera Hiltmann] #10493 18.02.2010 16:03
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J.Simon Offline
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Hallo Vera
Wollen wir mal die Kirche im Dorf lassen. In Deinem geschilderten Fall sprichst Du von einer Veränderung der ursprünglichen Ladungssicherung. Da gebe ich Dir recht, weil die ursprüngliche LaSi verändert wurde. Aber sonst kann ich Dir nicht beipflichten. Da wäre ja jeder Empfänger dafür verantwortlich (wenn er an der ursprünglichen LaSi nichts verändert) dass der Fahrzeugführer nur mit einer korrekten LaSi weiterfährt. Wenn Ihr bei einem Verstoß des Fahrzeugführers die Polizei zu Hilfe ruft, ist das ja kein Problem, aber will ich den fremden Fahrer an der Weiterfahrt hindern und dann vielleicht noch Schuld sein wenn er mit abgefahrenen Reifen weitertourt? Und nochmals: In dem Urteil geht es um die Aufhebung der bestehenden LaSi und nicht wie in dem Anfangs geschilderten Fall


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10494 18.02.2010 16:15
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Susann Miller Offline
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Hallo,

dazu möchte ich anmerken, dass es im ADR heißt:

7.5.1.1 Bei der Ankunft am Be- und Entladeort ,... müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer ... (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit,..) den Rechtsvorschriften genügen.

Allein daraus läßt sich für mich schon eine gewisse Pflicht, des Empfängers ableiten (wenn vielleicht auch nicht unbedingt bußgeldbewehrt).

Herzliche Grüße
Susann Miller

Re: Pflichten des Empfängers [Re: Susann Miller] #10495 18.02.2010 16:22
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J.Simon Offline
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Hallo
Aber wo steht da, dass ich als Empfänger dafür verantwortlich bin? Ich hab doch mit dem gesamten Transportweg bis zu mir nichts zu tun.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10496 18.02.2010 16:23
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GG1 Offline
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Hallo Johann,

wenn die 5 Fässer abgeladen werden - und selbst wenn sie gaaaaanz hinten gestanden haben - verändere ich die ursprüngliche Ladungssicherung, da diese auch nach hinten zu erfolgen hat. Und dann bin ich nach dem zitierten Urteil dabei. Weder wir noch das von mir zitierte andere Unternehmen halten den Fahrer auf dem Werksgelände fest; dazu sind wir nicht berechtigt. Aber da sich

a) aus den Papieren oft ergibt, wohin die Reise weitergeht und
b) das / die Kennzeichen bekannt sind und
c) die Werksgelände von denen ich spreche von der Fläche her im mittleren einstelligen km2 liegen, schon etwas Zeit vergeht bis das Fahrzeug das Werk verläßt

bleibt in der Regel genug Zeit für einen Telefonanruf bei der "Hotline" der Polizei.

Und manchmal dauert die Bürokratie bis zur Freigabe der Ausfahrt...

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 18.02.2010 16:25.
Re: Pflichten des Empfängers [Re: GG1] #10497 18.02.2010 16:38
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J.Simon Offline
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Hallo GG1
Wenn mir der Fahrer die besagten 5 Fässer gibt, seinen z.B. Klemmbalken abnimmt und nachher wieder hinmacht ist für die meisten ja alles ok. Dass aber ein Klemmbrett im Regelfall eine Rückhaltekraft von vielleicht mal 100 - 300 daN besitzt, müsste ich jeden Kraftfahrer hinhalten, bis die Hotline eintrifft. Dann müssen wir aber auch über Reibwerte, Beschleunigungskräfte und Zurrwinkel bei Zurrmitteln reden. Wer weis schon was von einem Code XL mit Fahrzeugzertfikat und versärkten Aufbau oder ablegereifen Zurrmitteln?


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10498 18.02.2010 20:53
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Johann,

sicherlich ist es schwierig, wenn man "nur Empfänger ist" die Lage richtig einzuschätzen, welche Beschleunigungskräfte wirken, welche Haltekräfte ein Klemmbrett hat (hat es überhaut Haltekräfte? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />), aber je nach Fahrzeug könnte doch mit der Entladung der hinteren Partie der Lastschwerpunkt so nach vorne verschoben sein, dass die Lastverteilung nicht mehr stimmt.

Ich gehe nach dem Urteil und rate, wer den Ladungsverbund öffnet muss dafür sorgen, dass die Ladung (einschließlich rückwärtiger Sicherung und Lastverteilung) stimmt. Wenn der Fahrer sich weigert oder gar kommentarlos wegfährt, dürfte mir kaum ein Vorwurf zu machen sein, da der subjektive Teil der Owi nicht gegeben ist.

Gruß Vera

Zuletzt bearbeitet von Vera Hiltmann; 18.02.2010 20:54.
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