in 3.4.1.2 steht, dass die höchstzulässige Bruttomasse für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie 20 kg nicht überschreiten darf.
Leider finde ich nirgends wie genau ein Tray definiert ist. Gibt es irgendwo die genaue Definition oder müssen Trays einfach immer in Folie verpackt sein.
Hallo Ich habe eine Definition in Wikipedia gefunden
Antwort auf
Als Tray wird ein offenes Verpackungsmittel bezeichnet, in dem sich mehrere Einzelverpackungen (meist für Lebensmittel, z. B. Getränkekartons und -dosen, Wurst und Käse in Kunststoffverpackungen, Schokoladetafeln etc.) befinden. Trays dienen der Erleichterung der Arbeit beim Auffüllen von Regalen in Supermärkten und Lebensmittelgeschäften.
Beim Verschluß ist ja klar die Dehn- oder Schrumpffolie genannt.
Wenn du Tray mal bei Wikipedia eingibst kommst du auf eine Erklärung. Ein Tray ist eine "Umverpackung" für Einzelverkaufsverpackungen und dient dazu, dass die Verpackungen einfacher in die Regale kommen. Diese müssen dann lt. Gefahrgutvorschriften (3.4.1.2) dann mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie "gesichert" werden. Da ein Tray eigentlich nur die Kartonschale ist. Schau dir mal im Laden die Sahnespraydosen an, so oder so ähnlich sollte das dann aussehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Mich würde mal interessieren, wie ein Tray in Österreich heisst? Da ist der Sprachgebrauch "Dosenpalette" zumindestens bei meinen Nachbarn (Vorarlberg) gang und gebe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
das engl. Wort Tray bedeutet Schale, Brett oder Wanne. Also muss immer eine Unterlage vorhanden sein. Oft sieht man jedoch auch ein Bündel von 6 Dosen in Schrumpffolie gewickelt, die dann als "Tray" gelten. Ob dies der Bedeutung des Wortes Tray auch entspricht wage ich zu bezweifeln.
Eine verbindliche Definition im Gefahrgutrecht ist mir unbekannt. Im Kapitel 3.4 wir ledigtlich festgeschrieben, dass die Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie umwickelt sein müssen.
meiner Ansicht nach müssen Trays immer mit Dehn- oder Schrumpffolie umgeben sein. Dies ergibt aus der Überschrift für die Spalten 4 und 5 aus der Tabelle des Abschnitt 3.4.6
"Innenverpackungen die in Trays mit [color:"red"] Dehn- oder Schrumpffolie [color:"black"] enthalten sind".
Viele Grüße aus Berlin
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
wir haben auch Trays. Im alten ADR (ich glaube noch mit Randnummern) war Tray auch mit einer Unterlage definiert. Im derzeit gültigen ADR steht das nicht mehr. Unsere Trays sind auch nur Gebinde mit Dehn- oder Schrumpffolie, ohne Unterlage. Es wurde bei Kontrollen nie bemängelt, weder auf dem LKW noch bei Betriebskontrollen.
da haben Sie m. E. bisher Glück gehabt. Wir hatten die Thematik mit UN 1950 vor einiger Zeit auch in den Ministerien angesprochen und dabei wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass nach allgemeinem Verständnis ein Tray aus einer Unterlage auf der "Gebinde" mit Folie umwickelt/eingeschrumpft sind zu verstehen sind. Sollte die Unterlage fehlen, muss mit Beanstandungen gerechnet werden.
Ich hänge mal ein Bild an und frage euch, ist das ein Tray?
Ich würde sagen es ist kein Tray. Denn wie soll jemand das Anheben, ohne die Folie zu verletzten und ob die Folie die Behälter hält, wage ich zu bezweifeln. Da die Behälter zu zweit mit Folie umwickelt sind, und auch kein extra Boden sich unter den Behältern befindet. Ich hänge mal ein Bild an, wo die Bezeichnung Tray schon eher zutrifft.
Auch habe ich Probleme mit der Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.7, denn die Kennzeichnung ist oben angebracht, und wenn da was drauf liegt, ist die Kennzeichnung nicht mehr zu sehen. Ich würde es vielleicht eher als Umverpackung sehen, aber da Fehlt die richtige Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.1.2.1 und unter den Behältern sollte sich eine Platte befinden, welche dann mit der Folie eine Einheit bildet.
Im ADR/RID gibt es leider keine Definition für Trays. In 3.4.2.2 IMDG-Code werden Trays als mit Schrumpf- oder Strechfolie umhüllte Paletten beschrieben und diese Beschreibung würde ich verkehrsträgerübergreifend verwenden. Eine umhüllte Palette kann ich auf Deinem Bild nicht erkennen. Die fehlende Palette genügt, damit die Bedingungen für begrenzte Mengen nicht erfüllt sind. Die Kennzeichnung für begrenzte Mengen darf deshalb nicht verwendet werden.
Wie groß sind eigentlich die abgebildeten Innenverpackungen (Eimer)? Hier wären die Vorgaben in Spalte 7a der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 zu beachten. Das fertig verpackte Tray (Versandstück) darf brutto nicht mehr als 20 kg auf die Waage bringen.