Angaben im Bef.-Papier bei Leergut
#1059
02.09.2003 16:03
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Carsten Klee
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Guten Tag Kolleginnen und Kollegen!
Folgende Situation:
Ein Verteilerfahrzeug übernimmt auf seiner täglichen Tour ungereinigtes Gefahrgutleergut (IBC), die Abends über ein Linienfahrzeug im HUB and Spoke-Verkehr befördert werden.
Ab dem Hauptumschlagbetrieb (HUB) werden die Sendungen relationsrein auf andere Fahrzeuge verladen, die die Sendungen zur Empfangsstation bringen. Von dort wird die Sendung mit einem Verteilerfahrzeug beim Empfänger zugestellt.
Der Absender gibt ein Beförderungspapier mit, in dem gemäß 5.4.1.1.6 »LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC), 9« als Benennung des Gutes steht. Im Allgemeinen fällt ungereinigtes Leergut der Beförderungskategorie 4 zu, wodurch bei Anwendung des Abschnitt 1.1.3.6 das Gewicht des Leergut in die Berechnung nicht mit einfließt.
Dummerweise handelte es sich bei diesem Klasse-9-Gut um UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, das der Beförderungskategorie 0 zugeordnet ist, wodurch die Beförderungseinheit sofort kennzeichnungspflichtig wird.
Da in Speditionsbetrieben i. d. R. die papiermäßige Erfassung und die Verladung getrennt voneinander laufen, wird dieser Fall wohl niemanden auffallen.
Wenn ich das Beispiel in 5.4.1.1.6 richtig verstehe, wird die Bezeichnung des Gutes (meine Interpretation: die gesamte unter 5.4.1.1.1 a) bis d) dargestellte Klassifizierungszeile) durch "leere Verpackung" und die Gefahrgutklasse des letzten Ladegutes (warum nicht analog zu 5.4.1.1.1 c) dritter Spiegelstrich der Nummer des Gefahrzettelmusters?) ersetzt. Somit entfallen alle Angaben, aus der ich eine Zuordnung zur Beförderungskategorie 0 erkennen könnte. Wenn in 5.4.1.1.1 nicht von Bezeichnung sondern von Benennung die Rede wäre, würde nur der Stoffname ersetzt, die anderen Angaben wie UN-Nr. usw. würden stehen bleiben. Dadurch, das im Beispiel neben der Bezeichnung die Klasse angegeben ist, schließe ich, dass dies die gesamte Klassifizierungszeile ersetzt. Sehe ich das so richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
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Re: Angaben im Bef.-Papier bei Leergut
[Re: Carsten Klee]
#1060
02.09.2003 16:19
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Mavo
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Hallo Herr Klee,
ich sehe das ebenso.
In 5.4.1.1.6 steht ja "Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten...".
Dies sagt meines erachtens aus, das nur bei der Klasse 7 noch gesonderte Vorschriften zu beachten sind, und das bei allen anderen Klassen es "keine Rolle" mehr spielt, in welcher Kategorie sie vorher klassifiziert waren.
Sollte auch ich hiermit falsch liegen, so bitte ich mich zu verbessern, da auch wir das Leergut so handhaben.
MfG
Mavo
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Re: Angaben im Bef.-Papier bei Leergut
[Re: Mavo]
#1061
02.09.2003 20:47
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Carsten Klee
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OP
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Hallo Mavo,
da muss ich Ihnen aber wiedersprechen! Es spielt auch außerhalb der Klasse 7 eine Rolle, in welcher Beförderungskategorie der gefüllte Behälter vorher transportiert wurde. In 1.1.3.6.1 steht hierzu: (...) Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie »0« zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie »0« zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie »0« zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie »4« zugeordnet.
Hieraus ergibt sich jedoch, wie in unserem Beitrag geschildert, dass ich anhand des Beförderungspapieres ohne die betreffenden Angaben die Zuordnung zur Beförderungskategorie 0 oder 1-4 nicht treffen kann.
Schöne Grüße
Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
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Re: Angaben im Bef.-Papier bei Leergut
[Re: Carsten Klee]
#1062
05.09.2003 11:27
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M.Brück
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Hallo Herr Klee,
ich kann mich ihrer Auffassung nur anschließen, da es sich bei Unterabschnitt 5.4.1.1.6 um eine lex specialis handelt, entfällt die Klassifizierungszeile nach 5.4.1.1.1. Die Beförderungskategorie ist demach nicht mehr zu erkennen udn wenn so wie Sie schreiben, die Beladung und die Erstellung der Papiere getrennt voneinander erfolgt, dann können weder Fahrer und Verlader nicht ohne weiteres erkennen, dass es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport handelt. Hier hilft meines Erachtens nur ein zusätzlicher freiwillige Eintrag um Fahrer und Verlader hierauf hinzuweisen.
Gruß aus Gießen
Gruß aus Gießen Mario
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