Hallo Ernest,
die Eigenschaft "löslich" ist gem. Fußnote g zu 2.2.61.3 an bestimmte Voraussetzungen gebunden: "Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID"
Wenn es sich darüber hinaus nicht um einen Einzeleintrag wie z.B. 1616, 1620, 1872 oder andere handelt und du tatsächlich Tox-Werte für VP II hast, dann wirst du UN 3288 giftiger, anorganischer, fester Stoff n.a.g. nehmen müssen zusammen mit der technischen Benennung.
Nach meinem Kenntnisstand sind Bleiverbindungen nach altem Gefahrstoffrecht (das Neue habe ich immer noch nicht verinnerlicht) immer umweltgefährlich und Zubereitungen ab 2,5 % Pb mit R51/53 zu kennzeichnen und somit Gefahrgut. Wenn du eine Bleiverbindung hast, die nicht toxisch ist und auch nicht umweltgefährlich, dann ist dies auch kein Gefahrgut der Klasse 6.1 oder 9 (gibt ja noch andere Möglichkeiten <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />)
Gruß Gandalf