Hallo Hugo12,
bei der sog. Handwerkerregelung sind Versorgungsfahrten ausgeschlossen. Klassisches Beispiel ist die Versorgung (Nachschub) einer Baustelle mit Gefahrgut. Dagegen ist freigestellt, wenn der Handwerker sein Gefahrgut, was er auf der Baustelle benötigt auf der Hinfahrt mitnimmt und die Reste am Abend wieder mit zurücknimmt. Dieses klassische Beispiel muss man nun auf Deinen konkreten Fall anwenden.