Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
#40320
27.01.2026 10:37
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Claudi
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Hallo zusammen,
nicht namentlich genannte Geräte/ Gegenstände/ Maschinen mit Gefahrgut dürfen Lithiumbatterien enthalten - klar.
Ungefährliche Geräte/ Gegenstände/ Maschinen werden durch Lithiumbatterien zu UN3091/ UN3481 . klar.
Aber was ist mit namentlich genannten Geräte/ Gegenstände/ Maschinen, z. B. UN3164 oder UN2857/UN3358 (z. B. oberhalb der Gasmengen, die eine Freistellung ermöglichen)? Die UN-Nummern bzw. deren Sondervorschriften enthalten keine Aussage dazu, ob Lithiumbatterien enthalten sein dürfen. Alles, was nicht erlaubt ist, ist verboten. D.h. derzeit nicht möglich, sowas zu befördern, weil nicht in den Vorschriften vorgesehen (ob mit Absicht oder, weil es einfach noch niemand bei UN zur Diskussion gestellt hat - keine Ahnung).
Oder? (Gleiches betrifft natürlich auch Natrium-Ionen-Batterien...)
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 27.01.2026 10:37.
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: Claudi]
#40322
27.01.2026 10:54
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M.A.T.
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Hallo, würde dabei nicht die Logik der Eigenschaft als "Auffangklasse" 9 greifen - die möglicherweise enthaltenen Batterien (der Klasse 9) sind also nachrangig und damit nicht für die Einstufung in zB Klasse 2 relevant und können ignoriert werden? Das würde von der Logik der Gefahrklassen her passen aus meiner Sicht. Gruß M.A.T.
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: M.A.T.]
#40323
27.01.2026 11:10
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Claudi
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Bei namentlich genannten Geräten etc. stellt sich die Frage der Klasse ja gar nicht. UN3164 ist Klasse 2 (2.2), UN2757 auch etc. Dass ich sie ignorieren darf, steht nirgends (anders als bei den allgemeinen Geräte-Nummern UN3537 - UN3548).
Ich glaube, es hat einfach keiner dran gedacht, dass in namentlich genannten Gefahrgut-Geräten auch Batterien enthalten (oder beigelegt) sein können.
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: Claudi]
#40329
27.01.2026 12:44
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M.A.T.
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Bei namentlich genannten Geräten etc. stellt sich die Frage der Klasse ja gar nicht. UN3164 ist Klasse 2 (2.2), UN2757 auch etc. Dass ich sie ignorieren darf, steht nirgends (anders als bei den allgemeinen Geräte-Nummern UN3537 - UN3548).
Ich glaube, es hat einfach keiner dran gedacht, dass in namentlich genannten Gefahrgut-Geräten auch Batterien enthalten (oder beigelegt) sein können. Daß an diese Konstellation niemand gedacht hat glaub ich eher nicht - soviele Fachleute in den Gremien (kein Sarkasmus) und siehe nächsten Absatz. Andererseits ist das ganze Theater um Liba m.E. in der lobbybedingten Fehlklassifikation begründet - 9 statt 4.2/4.3. Bei gefahrengerechter Klassifikation wären viele Fragen gar keine.
Zu "verboten - erlaubt". Die Aussage im § 2 (7) GGVSEB ist doch sinngemäß, daß nur dann verboten wenn die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Wenn die Bedingungen für solche Geräte keine Erwähnung von Liba enthalten kann argumentiert werden, daß Liba hier nicht relevant sind. Denn sonst hätte der Gesetzgeber sie erwähnt. Die Zuordnung nach 2.1.3.10 tritt nach meiner Einschätzung hinter 2.1.5, speziell 2.1.5.1 zurück., überdies beschränkt sie sich auf Stoffe/Gemische was m.E. Geräte ausschließt. Und 2.1.5 gilt nicht für namentlich genannte Einträge - also gilt für diese nur was in den Einträgen steht bzw generell gilt. An das Problem gedacht hat man schon, daher ja 2.1.5.2. Oder ist das ein Denkfehler? Gruß M.A.T.
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: M.A.T.]
#40331
27.01.2026 14:01
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Claudi
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Wenn bei einer UN-Nummer keine Sondervorschriften für das Zusammenpacken oder Transport in loser Schüttung genannt sind, heißt das nicht, dass keine Regelungen relevant sind sondern dass es nicht zulässig ist.
Der Gesetzgeber hat bei der relativ neuen Klassifizierung von nicht namentlich genannten Geräten an die Batterien gedacht. Bei Fahrzeuge (namentlich genannte Geräte) hat man immerhin auch dran gedacht, weil es wohl naheliegend ist: Fahrzeuge enthalten wahrscheinlich Batterien. Aber auch UN3164 oder UN2857 (als Beispiele) könnten inzwischen Batterien enthalten... und bei der Klassifizierung von z. B. UN2857 schaue ich gar nicht in 2.1.5.2 bzw. ich werden durch 2.1.5.3 "rausgeworfen", weil mir gesagt wird, dass der ganze Abschnitt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere offizielle Benennung für die Beförderung besteht, gilt.
Wären Li-Batts Klasse 4.2/ 4.3, hätten wir andere Probleme (vermutlich kein Lufttransport, Seetransport ganz stark eingeschränkt).
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: Claudi]
#40333
27.01.2026 15:01
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M.A.T.
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Hallo, Claudi, was Zusammenpacken angeht kann ich Ihnen nicht folgen. Steht da keine SV ist Zusammenpacken sehr wohl zulässig, allerdings im Rahmen der allge. Vorschriften dazu. Zu loser Schüttung bin ich natürlich ganz bei Ihnen. Aber für die Grundfrage hier ist das m.E. nicht relevant, da eine Maschine mit auch Batterien keine Zusammenpackung darstellt.
Bei der gefahrgerechten Klassifizierung hätten wir nur die Fragestellungen, die für alle Güter dieser Gefahren gelten. Klar, Luft wäre raus, aber damit wären die direkt betroffenen (Crew und Paxe) sehr zufrieden, die Telefoninos und Läppies gehen dann eben in Spezialcontainer vor dem Boarding. Alles andere geht halt 2 bis drei Wochen über See, und eingeschränkt ist auch ok, denn keines Seemanns Leben ist es wert, wegen Umsatz für Computerfirmen geopfert zu werden. Und letzlich ist alles eine Frage der korrekten Verpackung. Dann schickt man die Akkus eben separat in einer entsprechenden Verpackung und sie werden mit den Rechner (oder anderen Geräten) im Bestimmungsland zusammengebaut. Dürfte kein Problem sein - Automobilherstellung und Flugzeugherstellung funktionieren seit Jahrzehnten so. Alternative: alle Akkus müssen eigensicher sein.
Ich fände es auch sinnvoll, die Akku-Vorschriften (Li und Na etc) so zu strukturieren, daß gleich am Anfang differenziert wird nach solo, mit Gerät oder gebraucht, idealerweise als Flußdiagramm. Wäre mal ne schöne Beschäftigung für die gemeinsamen Tagungen. Und dann stehen in den drei Kategorien ohne Querbezüge die Bestimmungen. Würde unser aller GG-Leben einfacher machen. Gruß M.A.T.
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: M.A.T.]
#40334
27.01.2026 16:19
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Claudi
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Hallo, Claudi, was Zusammenpacken angeht kann ich Ihnen nicht folgen. Steht da keine SV ist Zusammenpacken sehr wohl zulässig, allerdings im Rahmen der allge. Vorschriften dazu. Zu loser Schüttung bin ich natürlich ganz bei Ihnen. Aber für die Grundfrage hier ist das m.E. nicht relevant, da eine Maschine mit auch Batterien keine Zusammenpackung darstellt. Zusammenpacken war Denkfehler, wenn kein MP, dann mit allgemeinen Anforderungen erlaubt - weil es ausdrücklich drin steht. Natürlich sind in z. B. UN2857 eingebaute Li-Batterien kein Zusammenpacken. Vergessen wir Zusammenpacken. Ich wollte darauf hinaus, dass man nicht ableiten kann, dass, wenn nix dabei steht, etwas erlaubt ist oder gar ignoriert werden kann. Zu z. B. UN2857/ UN3358 mit Lithiumbatterie steht nix geschrieben. Dürfen sie drin sein? Falls ja: Grenzen, Zustand, Prototypen oder nur Serienbatterien? Meine Lesart ist: dazu fehlen Regelungen/ Aussagen.
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
[Re: Claudi]
#40336
27.01.2026 17:05
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M.A.T.
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Ich wollte darauf hinaus, dass man nicht ableiten kann, dass, wenn nix dabei steht, etwas erlaubt ist oder gar ignoriert werden kann. Zu z. B. UN2857/ UN3358 mit Lithiumbatterie steht nix geschrieben. Dürfen sie drin sein? Falls ja: Grenzen, Zustand, Prototypen oder nur Serienbatterien? Meine Lesart ist: dazu fehlen Regelungen/ Aussagen.
Grundsätzlich stimme ich natürlich zu denke nur, daß meine Argumentation - solange alle Bedingungen für die jeweilige Gerät-UNNR eingehalten sind - das Fehlen weiterer Bedingungen kein Verbot sondern einen Spielraum darstellt. Natürlich im Rahmen dessen was 2.1.5.2 zu 38.3 schreibt und mit Ausnahme der Gegenstände die in Tab. A genauer beschrieben sind. Aber eben auch nicht mehr. Bin kein Jurist und würde mich freuen, dazu von einem solchen hier was dazu zu hören. Gruß M.A.T.
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