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RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c #10879 18.04.2010 17:47
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Gerald Offline OP
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Hallo,
in der RSEB Ziffer 1-5.3 steht:
"Die Angabe "450 l je Verpackung"in Unterabschnitt 1.1.3.1. Buchstabe c ist eine Volumenangabe unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Allerdings dürfen die in 1.1.3.6 festgelegten zulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden."
Nun meine Frage?
Auf einer Baustelle werden Tanks mit einem Fassungsraum von 750l Dieselkraftstoff verwendet.
Ich bin der Meinung der Tank darf nur bis 450l befüllt sein, damit ich den Unterabschnitt 1.1.3.1. Buchstabe c anwenden kann, wie es in der RSEB Ziffer 1-5.1 "Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten" steht. Andere sind aber der Meinung, das der zweite Teil der RSEB Ziffer 1-5.3 "Allerdings dürfen die in 1.1.3.6 festgelegten zulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden." zutreffen würde, da Diesel nach 1.1.3.6 Beförderungskategorie 3 und damit 1000l frei sind.
Wie seht Ihr das?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: Gerald] #10880 18.04.2010 18:10
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Claudi Offline
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Ich sehe das so wie du - je Behältnis maximal 450 Liter - je Beförderungseinheit max. 1000 Liter. Man könnte also z. B. zwei 450-Liter-Behälter (900 Liter) + 100 Liter-Fass mitführen.

Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: Gerald] #10881 18.04.2010 19:34
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J.Simon Offline
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Hallo Gerald

Als mitlerweile zugelassener Ausbilder für GB-Schulungen kann ich Dir nur beipflichten. Du ließt die RSEB schon richtig. Die Volumenangabe von 450 ltr bezieht sich auf den tatsächlichen Inhalt und nicht auf das Fassungsvermögen der Verpackung. Ist eigentlich in RSEB 1-5.3 klar definiert. Gleichzeitig darfs Du natürlich die max. Gesamtmenge von 1.1.3.6 ADR (1000 Pkt) nicht überschreiten.
Bei der Befüllung von Arbeitsgeräten wendest Du dann die Freistellung von 1.1.3.1.c ADR an. Bedenke aber bitte dabei, es darf sich nicht um eine Versorgungsfahrt handeln. Sonst kannst Du diese Freistellung nicht anwenden und es wird ein Transport nach 1.1.3.6 ADR mit den möglichen Freistellungen aber auch Pflichten.

Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 18.04.2010 22:52.

Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: J.Simon] #10882 19.04.2010 13:36
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Winklhofer Offline
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Liebe Gefahrgutkollegen,

da muss ich leider Einspruch einlegen. Sowohl in 1.1.3.1 c) ADR wie auch in der RSEB Nr. 1-5.3 ist von Verpackungen die Rede. Tanks sind hiervon überhaupt nicht erfasst. Bitte absolute Vorsicht mit der Verwendung von solchen Begriffen.
Sollte jedoch mit "Tanks" wieder einmal, wie häufig im Sprachjargon, tatsächlich ein Großpackmittel (IBC) gemeint sein, sind die Aussagen mit max. 450 l natürlich richtig, aber dann sollte der Begriff auch so verwendet werden.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: Winklhofer] #10883 19.04.2010 17:33
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Gerald Offline OP
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Hallo Herr Winklhofer,
Sie haben wieder mal Recht. Immer wieder der Sprachjargon <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />.
Der Unterabschnitt 1.1.3 c) läßt nur die Verwendung von "Verpackung" in dem Fall IBC zu. Und damit kann auf Baustellen, wenn ortbewegliche Tanks verwendet werden, dieser Abschnitt nicht genutz werden.
Das heißt aber auch, wenn ich einen 750 l ortsbeweglichen Tank benutze, dann muss der Fahrzeugführer den Basiskurs haben und den Aufbaukurs Tank braucht er aber erst ab 3000 l (8.2.1.3).
Bei meinen Fortbildungslehrgängen höre ich aber öfters, das solche ortsbeweglichen Tanks durch Bauarbeiter befördert werden, welche gar keinen Kurs besucht haben. Da gibt es wohl doch noch Einiges zu tun? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.04.2010 18:10.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: Winklhofer] #10884 19.04.2010 19:19
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J.Simon Offline
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Hallo Herr Winkelhofer
Danke für die Klarstellung. In meinem Beitrag schrieb ich von Verpackungen und habe dies auch so gemeint. Wie mein Vorschreiber Gerald auch richtig anmerkt, wäre für ortsbeweglicher Tank/Tankcontainer ab 3000 ltr und festverbundenen Tank oder Aufsetztank ab 1000 ltr Einzelfassungsraum entsprechend ein Aufbaukurs Tank nötig, ansonsten nur Basiskurs.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: J.Simon] #10885 19.04.2010 21:24
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wscheffler Offline
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Hallo Gerald und Johann

Wie wäre es mit klein Tankanlagen mit der "31 A Zulassung als Großpackmittel" für Baustellen, um die Regelungen des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR nutzen zu können.

Mit einer max. Füllmenge von 950 l, die unter der höchstzulässigen Menge der Beförderungskategorie 3 von 1000 l gemäß der Tabelle 1.1.3.6 liegt.

Die Definition in Abschnitt 1.2.1 ADR. "Tankanlage" wirkt da eine Zulassung als Großpackmittel erfolgt ist, hier doch ein wenig verwirrend.

Damit kann bei der Beförderungen eines derartigen Großpackmittels auf die orangefarbene Kennzeichnung, die Schriftlichen Weisungen oder auch auf die Fahrerschulung gem. 8.2.1 ADR ganz verzichtet werden, z.b. bei Dieselkraftstoff der UN-Nr.1202. Was bleibt wäre nur ein Feuerlöscher von 2 KG. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Anhänge
11590-IBC_397_4.pdf (0 Bytes, 441 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 19.04.2010 21:41.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: wscheffler] #10886 19.04.2010 22:30
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J.Simon Offline
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Hallo Wilfried
Ja ganz klar. Er kann halt so dann die angesprochene Freistellung nach 1.1.3.1 c ADR nicht nutzen. Übrig bleibt der sog. 1000 Pkt.-Transport mit seinen Freistellung. Ist natürlich eine gute Lösung mit doch einigen Freistellung. Es würde ja dann egal bleiben ob Versorgungsfahrt oder Handwerker-Regel. Mit 1.1.3.6 ADR ist er immer auf der sicheren Seite. Das wesentliche wäre: Es ist mit "31A" eine Verpackung und kein Tank. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: wscheffler] #10887 20.04.2010 16:14
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Gerald Offline OP
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Hallo Wilfried,
der Hinweis von Dir ist sehr interessant, zumal er mir nicht bekannt war. Das ist eben der Vorteil von diesem Forum. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Auch könnte das für den Einsatz von landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen interessant sein, da diese seit der Einführung der GGVSEB unter den Begriff "Fahrzeug" (GGVSEB §2 Ziffer 6 und RSEB zu §2 Begriffsdefinition Ziffer 2.3) fallen und somit sind z.B. Traktoren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bei Beförderung von Gefahrstoffen, welche unter das ADR fallen - Kennzeichnungspflichtig-, wenn Sie nicht den Absatz 1.1.3 c) Nutzen können, aber den Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) nutzen wollen.
Das Funktioniert natürlich nur, wenn das Großpackmittel für diese Stoffe (z.B. UN 3017 oder UN 3082) zugelassen sind, aber da bin ich gerade dabei mir einen Überblick zu verschaffen.
Sollte all dies nicht Möglich sein, dann bleibt nur die Kennzeichnung mit all seinen Auflagen, das heißt der Traktor bekommt orange Tafel und muss unter Anderem die Ausrüstung mitführen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3. c [Re: J.Simon] #10888 24.06.2010 11:44
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hugo12 Offline
Spezi
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Spezi
H
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Beiträge: 31
Liebe Gefahrgutfachleute,

kann mir jemand erklären was man unter sogenannten Versorgungsfahrten (extern / intern) eigentlich unzweifelhaft zu verstehen hat ? Diese Begrifflichkeit sorgt des öfteren für Mißverständnisse.

Besten Dank im voraus.

Hugo

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