Ich hätte da mal eine Frage zu den Tunnelcodes. Laut Liste auf der Homepage des BMVBS ist z.B. der Emstunnel mit E kategorisiert. Dieses Zusatzschild steht auch wie abgebildet und gefordert unter dem VZ 261. Würde bedeuten ich darf mit TBC ,,E,, in kennzeichnungspflichtiger Menge durchfahren...
Wie verhält es sich jedoch mit dem Elbtunnel? Laut Liste ,,E,, von 05.00 bis 23.00 Uhr und ,,C,, in der übrigen Zeit. Allerdings stehen dort keine Zusatzschilder sondern immer noch das VZ 261 und der Zusatz 5 - 23 h. Auf was soll der Fahrer denn jetzt hören? In kennzeichnungspflichter Menge mit TBC ,,B1000C,, dürfte er nie durch den Elbtunnel. Laut Schilder zwischen 23 und 5 Uhr schon, da ja keine Zusatzschilder die auf den Tunnelcode hinweisen, dort stehen...
Das alles finde ich sehr komisch... wenn es nicht immer ans Geld gehen würde...
Hallo, der Emstunnel auf der A31 ist Tunnelkategorie "B" und nicht "E", das hat zur Folge das er für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit dem Tunnelbeschränkungscode "B/E" und "B/D" bei Tankfahrzeugen, "B1000C" für Güter der Klasse 1 und generell bei "B" gesperrt ist. Der Elbtunnel auf der A7 ist Tunnelkategorie "E" von 05.00-21.00 und damit in dieser Zeit für alle kennzeichnungspflichtig Beförderungseinheiten gesperrt. Die restliche Zeit ist er Tunnelkategorie "C" und, das hat zur Folge das er für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit dem Tunnelbeschränkungscode "C/E", "C/D", "B/E" und "B/D" bei Tankfahrzeugen, "B5000C" für Güter der Klasse 1 und generell bei "C", B1000C" und "B" gesperrt ist. Aber Vorsicht hier gibt es Ausnahmen durch Hamburg, welche man an der schwarz-weiß gestreiften Tafel an den Fahrzeugen erkennt. Dem Fahrzeugführer bleibt nur die Möglichkeit mit Hilfe der Tunnelkarte der verschiedensten Verlage die Durchfahrmöglichkeit vor Fahrbeginn festzustellen, und da er grundsätzlich vor Fahrbeginn ".. selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren.." siehe 5.4.3.3. dürfte das kein Problem sein. Ich weis natürlich, das nicht jeder Fahrzeugführer das unbedingt macht!
Ja, stimmt. Emstunnel hat B und nicht E. Das war wohl ein Tippfehler.... Ist ja alles richtig, aber soll der Fahrer nun nach dem Tunnelcode gehen oder auf die Schilder die vor dem Tunnel stehen? Wenn die Schilder überhaupt den Zusatz vom Tunnelcode haben...
Hallo, an den Verkehrszeichen muss die Tunnelkategorie stehen, was man im Zusammenhang mit der Veröffentlichung auf der Hompage von www.bmvbs.de sehen muss. Alle Tunnel, welche kein Zusatzzeichen mit der Tunnelkategorie haben, sind "A"- Tunnel und unterliegen demnach keinen Beschränkungen, was heißt, sie können von allen kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten durchfahren werden.
der Elbtunnel ist noch nicht mit der neuen Beschilderung versehen (Stand 04.05.2005. Da bin ich das letzte Mal durchgefahren). Aber vorsicht, soweit die Anlage 3 GGVSEB noch in Kraft ist, gilt diese. Bedeutet, der Elbtunnel ist kein "A" Tunnel. Es gilt dann immer noch die alte Regelung. Ansonsten denke ich, auch wenn nur das VZ 261 vor einem Tunnel stehen sollte und noch nicht die neue Beschilderung dann gilt die Alte.
genau das meinte ich. Auf der Homepage ist der Tunnel mit E bzw. C versehen, aber es stehen noch keine Schilder die auf dem Tunnelcode hinweisen dort. Würde das ähnlich sehen wie mein Vorschreiber. Solang noch die alten Schilder dort stehen, gilt die alte Regelung bzw. die Schilder.
Hallo Udo, die Anlage 3 der GGVSEB ist zwar noch nicht offiziell aufgehoben, befindet sich gerade im Gesetzgebungsverfahren. Aber angewandt darf sie trotzdem meiner Meinung nicht mehr, da die Übergangsfrist der alten Tunnelreglung gemäß ADR am 31.12.2010 abgelaufen ist. Ich kann nur nicht verstehen, warum die neue Kennzeichnung noch nicht angebracht ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> In der Ausbildung wird nach der neuen Tunnelreglung ausgebildet, und da sollte sich der Fahrzeugführer schon drauf verlassen, das die Tunnel richtig gekennzeichnet sind. Auf der A113 bei Berlin/Glienicke sind die neuen Kennzeichen schon seit Anfang 2009 angebracht. Ich hänge Dir mal ein Bild an. Mich würde in diesem Zusammenhang natürlich auch interessieren, wie die Kontrollbehörden das sehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
soweit ich weiß, hat das BMVBS explizit daraufhin gewiesen, dass solange die neuen Beschilderungen noch nicht vorhanden bzw. aufgestellt sind, dass die vorhanden bzw. alten Bestimmungen gelten und zu beachten sind. Bedeutet z.B. für den Elbtunnel die Anlage 3 u. VZ 261. Sollte in naher Zukunft die Anlage 3 wegfallen und die Schilder sind immer noch nicht da wo sie hingehören dann gilt nur noch das VZ 261.
Wie die Kontrollbehörde in Hamburg dies sieht kann ich dir ganz genau sagen.
damit dürfte der Elbtunnel also in der Nacht für alle kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge (mit Ausnahme derjenigen, die in der GGVSEB genannt sind) frei sein. Dies ist Konform mit der StVO, dem ADR und der GGVSEB. Die Angaben auf der Website des BMVBS haben m.E. keine Rechtsverbindlichkeit, sondern sind rein Informativ.
Hallo Mark, der Elbtunnel hat von 05.00-21.00 die Tunnelkategorie "E" und die restliche Zeit die Tunnelkategorie "C", und damit ist er in der Nacht nicht für alle kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten frei bzw. gesperrt. Sollte an der Tunneleinfahrt noch das alte Verkehrszeichen, also ohne der Tunnelkategorie stehen, dann gilt dies natürlich, obwohl das für den Fahrzeugfüher schon verwirrend sein kann. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Da auf der Hompage die neue Tunnelkategorie veröffentlich ist. Ich denke hier besonders an ausländische Kraftfahrer, welche sich die Information von der Hompage der UNO geholt haben. Die Stadt Hamburg tut sich hier bestimmt kein gefallen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Mit der Anlage 3 der GGVSEB hat dies aber nichts mehr zu bedeuten, sie ohnehin nur deklaratorischen Charakter hat. Die 5. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften ist auf dem Weg zum Bundesrat und soll wahrscheinlich im Sommer veröffentlicht werden. In dieser wird die Anlage 3 aufgehoben. Eigentlich sollte die neue Tunnelreglung eine Erleichterung werden, aber wenn sie so umgesetzt wird, das heist die Kennzeichnung entspricht nicht dieser, dann ist es keine Erleichterung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Hallo zusammen Als Fahrlehrer kann ich der Diskussion nur bedingt folgen. Fakt ist doch, was steht (VZ261), gilt auch. Ob eine Gesetzesinitiative herrscht oder nicht. Somit hat Udo doch vollkommen recht, wenn er sagt: Das wäre Ihr Preis gewesen 500 ¤ <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Es herrscht schon eine gewisse Unstimmigkeit mit der Tunnelregelung. Sollte ja schon komplett umgesetzt sein. Trotzdem gilt was da steht. Zusätzlich gibt es ja noch die AllgmeinVerfügungen jedes Bundesland mit seinem Negativnetz. In einer Schulung bleibt doch nur zu erklären, wie die Tunnelregelung bei vorliegendem Schild zu handhaben ist. Wenn nur VZ 261 dann gilt dieses entsprechend. Wir sollten doch als Fachleute dem Fahrpersonal klare Anweisungen geben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Ich möchte nicht in der Haut eines Verantwortlichen stehen, der seinem Fahrer sagt: Kannst schon durchfahren, die haben nur vergessen das Schild zu ändern <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Hallo Simon, irgendwie hast Du mich falsch verstanden. Es gibt neue Tunnelreglung, und wie wir wissen war das schon seit längerem bekannt, da es schon im ADR 2007 stand. Diese neuen Reglungen sollten es einfacher machen, und es sollten aus den schweren Tunnelunfällen von 24.03.1999 im Mont Blanc-Tunnel, vom 29.05.1999 im Tauern-Tunnel und vom 24.10. 2001 im Sankt Gotthard-Tunnel gezogen werden. Und wenn auf der Homepage die Tunnelkategorien veröffentlich sind, dann sollte man schon davon ausgehen können, das dies am Tunneleingang so angebracht ist. Aus dem Forum ich dann erfahren müssen, das dies am Elbtunnel nicht so ist. Der Hinweis war sehr gut, da ich nicht all zu oft in Hamburg zu tun habe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Das mit der Gesetzesinitiative bezieht sich auf die Anlage 3 der GGVSEB <img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" />. Natürlich ist mir schon klar, das ein Verkehrszeichen den Vorrang hat. Und für meine Tätigkeit als Ausbilder war der Hinweis Gold richtig, da ich so auf beide Möglichkeiten in der Ausbildung verweisen kann.
Hallo Gerald Ist schon klar, wir Fachleute müssen hin und wieder schon mal den Kopf schütteln was einerseits Veröffentlicht wird und andererseits dann auch wirklich passiert. Nur wir dürfen in unseren Ausbildungen nicht die klare Aussage für den Kraftfahrer vergessen. Er steht am Schild und weiß nicht so recht was er tun soll. Darum finde ich klare Ansagen sehr wichtig. Gerade heute wieder in einem ADR Kurs ist es schon sehr wichtig, dass der Tunnelcode richtig erklärt wird. Dann kommt aber die Frage auf Österreich: Wieso haben diese es nocht richtig komplett verwirklicht? Dann ist natürlich eine diplomatische Antwort sehr wichtig. Was ich privat davon halte steht natürlich auf einem anderen Blatt. Drum sage ich den Teilnehmern: Was da steht das gilt auch. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Den Tunnel Code am Tunnel anzugeben ( Schild mit Tunnelcode)ist zwar möglich aber fraglich . Es wäre besser den Tunnelcode weit früher anzugeben damit die LKW die nicht durch den Tunnel dürfen laut Code vorher noch von der Autobahn abfahren können um alternative Strecken zu suchen. ( Wie auf dem Bild im Anhang in Berlin )
Es wäre schon bizarr ,kurz nicht aufmerksam der Tunnel ist da , entweder doch durchfahren wenn auch verboten , oder stehen bleiben und die Ordnungsbehörden um Rat fragen ?
Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 25.05.201000:51.
Hallo Stefan, die Beschilderung der Tunnel erfolgt schon rechtzeitig, somit kann der Fahrer auch rechtzeitig reagieren. Ich habe nur das eine Bild eingestellt, da ich schon mal Bilder eingestellt hatte. Man muss natürlich sagen, das die Ausschilderung des Tunnels in Berlin im Jahr 2009 schon rechtzeitig war. Leider scheint es bei den anderen Tunnels nicht so zu sein. Ich habe heute noch ein Bild begefügt. Ich wahr schon verwundert, das die Kennzeichnung der Tunnels nicht so sein soll, wie auf der Internetseite veröffentlicht, siehe Beitrag "Elbtunnel". Aber damit muss man wohl leben, bei der Ausbildung werde ich auf beide Möglichkeiten hinweisen. Auch bin ich der Hoffnung, das die Kennzeichnung der Tunnels in Deutschland nach den neuen Tunnelketegorien irgendwann mal sein wird. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Da sieht es in anderen Ländern Gott sei dank besser aus <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />.
Ein kleiner Hinweis betreffenden Tunnelbeschilderung:
Paragraph 1.9.5.3.4 des ADR besagt:
"Strassenverkehrszeichen für das Durchfahrtsverbot von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Strassentunnel MÜSSEN an einem Ort angebracht sein, an dem die Wahl alternativer Strecken möglich ist"
Hallo, im ADR unter Abschnitt 1.9.5.3 steht genau, wie die Kennzeichnung der Tunnel erfolgen soll. Aber was nützt uns das, wenn die Wirklichkeit anders aussieht. In dem Artikel "Tunnelbeschränkung" in der letzten "Gefährlichen Ladung" und die Beiträge im Forum zeigen uns doch, das es mit der Kennzeichnung der Tunnels nach dem neuen Recht nicht so einfach ist. Ich und vielleicht auch viele Andere hatten gedacht, das es mit der Aufnahme des Kapitel 1.9.5 "Tunnelbeschränkung" im ADR 2007 einfacher wird <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />. Aber die Praxis sieht leider anders aus. Der Tunnelbeschränkungscode soll zwar auf der Seite www.unece.org veröffentlich sein, aber ob Dieser dann wirklich an dem Tunnel steht, sieht man erst, wenn man vor dem Tunnel steht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Vor allen Dingen kann es einem in Deutschland passieren, das nicht der Tunnelcode, wie er auf der Seite vom www.bmvbs.de angebracht ist, sondern das Zeichen 261, welche eine Durchfahrt für alle kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge verbietet, obwohl man vielleicht hätte durchfahren können. Das macht es für die Beförderer, die Ausbilder u.a. die Aufgabe besonders schwierig. Denn Eigentlich sollte es einfacher werden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />. Da haben es die Schweizer und bei uns in Deutschland die Thüringer mit der Vergabe des Tunnelcodes "E" für Ihre Tunnel es doch ganz einfach gelöst, denn hier weis jeder woran er ist. Auch wenn ich die Zuordnung der Tunnel in Thüringen bestimmt nicht beführworte bzw. nachvollziehen kann.
Hallo, unter dem Link http://www.gefahrgut-online.de/sixcms/detail.php?id=953070 ist ein interessanter Artikel eingestellt. In Diesem geht es um die Tunnelreglung auf der A71. Und es scheint Bestrebungen zu geben, die Tunnel für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutfahrzeuge zu öffnen. In diesem Artikel steht auch "Nach Ansicht von Jörg Lenk, Geschäftsführer des Verbands für Energiehandel Südwest-Mitte, scheitert die Öffnung der Tunnelkette unter anderem an der Tatsache, dass bisher keine ausreichende Anzahl von Kräften für die Tunnelfeuerwehr zur Verfügung steht." Dies wurde schon oft unter vorgehaltener Hand geäußert. Daran sollte es doch nicht liegen, da wurde eine neue BAB mit den entsprechenden Tunneln nach neusten Erkenntnissen neu gebaut, und dann sollen die kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge die Umleitung über die Bundesstraße mit dem entsprechenden Gefälle nutzen. Das ist doch ein Wiederspruch, da kann man nur froh sein, das bis jetzt kein größerer Gefahrgutunfall auf dieser Umleitung passiert ist. Der 2. Wiederspruch ist, wenn ich Kapitel 3.4 nutze, dann kann ich z.B. mit ca. 24000 L Terpentin (UN 1299), kommt auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges an, oder ich nutze Unterabschnitt 1.1.3.6. dann kann ich mit 1000 L Diesel durch den Tunnel fahren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Wie sieht es dann mit der Unfallbekämpfung aus? Und da habe ich noch nicht mal die Privatperson, welche Gefahrgut mitführt, betrachtet.
Hallo, in der "Gefährlichen Ladung" Heft 7/2010 auf Seite 36, hier geht es um die letzte Sitzung der WP. 15 am 03. bis 7.05.2010, "Die Vertreter der FIAT, der IRU und des CEFIG erinnern daran, das die ADR-Vertragspartein seit dem 01.01.2010 Verkenrsbeschränkung in Straßenverkehrstunneln nur noch nach Vorschriften des ADR anwenden dürfen...." Und das drift wohl den Nagel auf den Kopf, denn sonst wird es ein logistisches Problem für Alle.
zur Information. Die Stadt Ulm hat den Westringtunnel an der Bundesstraße B10 (Hauptdurchfahrtstraße durch Ulm in Richtung Neu-Ulm und umgekehrt - zwei Röhren á zwei Fahrspuren - 385 bzw. 501 m lang) generell für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte mit Zeichen 261 gesperrt, obwohl mittlerweile die Sanierungsmaßnahmen der Oströhre erledigt sind und die Weströhre erst im Jahr 2011 angegangen wird. Sie will dies auch nach den Sanierungsarbeiten beibehalten. Nach unserer Kenntnis wurde dafür eine Risikoanalyse nach 1.9.5 ADR nicht durchgeführt. Ein Tunnelkategorie wurde nicht festgelegt. Wir haben gegen diese völlig grundlose Sperrung und Nichteinhaltung der ADR-Regelungen interveniert und warten derzeit auf eine aussagefähige Antwort.
Hallo, es hat sich mal wieder mit Wirkung vom 18.08.2010 eine Änderung bei den Tunnelbeschränkung für Deutschland ergeben. Beim Wesertunnel(Niedersachsen)wurde die Tunnelkategorisierung zurückgenommen. Auch gibt es eine neue Webseite beim BMVBS, zu den Tunnelkategorisierung kommt man unter www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/...nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.