Das ADR Symbol ersetzt doch nicht das GHS Symbol. Es ist doch einerseits Gefahrstoff und Gefahrgut. Es wird die Frist zur Klassifizierung nach Gefahrgutrecht (ADR 2009 bis 31.12.2010 mit möglicher Übergangsfrist 01.06.2011) auf den 31.12.2012 verlängert. Heißt wenn ein Stoff auf die umweltgefährlichkeit klassifiziert ist, muss er auch als solches transportiert werden. Wenn der Stoff noch nicht klassifiziert ist, kann ich eine solche Klassifizierung bis 31.12.2012 hinauszögern. Ausnahme natürlich der reine Umweltgefährliche Stoff UN 3077 und UN 3082. So ist meine Betrachtungsweise
Hallo Johann,
tut mir leid, dass ich mich jetzt erst melde, ich hatte schlicht übersehen, dass die Diskussion noch weiter gegangen ist :-(.
Zur Frage, ob GHS-Label "umweltgefährdend" und Gefahrgut-Label "Fisch und Baum" ersetzen kann oder umgekehrt, hat Claudi schon geantwortet.
Was die Frage nach der Klassifizierung angeht:
2.2.9 ADR 2009 entspricht weitgehendt den Einstufungskriterien für Umweltgefahren aus der ZuberereitungsRL.
2.2.9 ADR 2011 entspricht weitgehend den Klassifizierungskriterien für Umweltgefahren aus GHS/CLP.
Nach GHS/CLP gibt es 2 Fristen:
1.
Stoffe - diese müssen bis zum 1.12.2010 nach GHS/CLP klassifziert und gekennzeichnet werden. Wenn der Hersteller/Importeuer dies erledigt hat, hat er sofort auch eine Aussage, ob das Label "Fisch und Baum" vorhanden sein muss oder nicht.
Händler haben weitere 2 Jahre Zeit, nach dem alten System gekennzeichnete Stoffe zu verkaufen. Hier ist die Frage, nach welchen ADR-Kriterien die Umweltgefahr ermittelt werden muss und ob der Händler ggf. das Label "Fisch und Baum" nachträglich anbringen muss.
Das wiederum entspricht Johanns Sichtweise: "Wenn der Stoff noch nicht klassifiziert ist, kann ich eine solche Klassifizierung bis 31.12.2012 hinauszögern. Ausnahme natürlich der reine Umweltgefährliche Stoff UN 3077 und UN 3082."
2.
Gemische/Zubereitungen - diese müssen erst bis 1.6.2015 nach GHS/CLP klassifiziert werden. Da die für die Klassifizierung nach GHS/CLP erforderlichen Daten der enthaltenen Stoffe erst nach und nach zur Verfügung stehen, ist hier m.E. eine 100 % korrekte Klassifizierung bei allen Produkten nach ADR 2011 noch gar nicht möglich.
Mit Hinblick auf den armen Verpacker, der auf Basis der diversen Übergangsvorschriften und der veränderten Klassifizierungskriterien, die richtige Kennzeichnung vornehmen soll, tendiere ich derzeit dazu, ab 2011 auf alle Produkte, die R50, R51, R50/53, R51/43, H400, H410, H411 tragen (und damit auch entweder das alte Symbol "umweltgefährlich" oder das GHS-Piktogramm "umweltgefährlich") tragen, mit "Fisch und Baum" zu versehen. Aber das muss ich noch verifizieren und evtl. passt das auch nicht pauschal.
M.E. hätte man die Fristen und Übergangsfristen von GHS/CLP und ADR doch etwas besser harmonisieren können. Ich hoffe, dass die Kontrollbehörden diesbezüglich etwas kulanter vorgehen :-).
Viele Grüße,
Andreas Arnold