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ADR 2011 #11062 14.06.2010 15:01
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matigol Offline OP
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Guten Tag zusammen,

bekam heute eine Info in die Hand bei der die Änderungen zu ADR 2011 kurz zusammengefasst wurden.

Darin stand sinngemäß auch: Änderung bei der Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe aufgeschoben bis Ende 2012.

Kann mir jemand beschreiben was das genau bedeutet?

Ist es dadurch möglich noch länger Produkte der Klasse 3 ohne Fisch+Baum abzuverkaufen?

Wer kann dazu etwas schreiben?


Vielen Dank
Grüße
Matigol

Re: ADR 2011 [Re: matigol] #11063 14.06.2010 16:20
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Gandalf Offline
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Hallo matigol,
nach meinen Kenntnisstand sagt die Übergangsregelung 1.6.1.19, dass die alten Regelungen (gültig bis 31.12.2010) zur Klassifizierung bis zum 31.12.2012 angewendet werden dürfen. Hinweis: "Damit wird gewährleistet, dass wenn sich im Seeverkehr die Anpassung der 3. Ausgabe des GHS verzögert, es keine Probleme bei der multimodalen Beförderung gibt". Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier nur um Regeln zur Klassifizierung/Einstufung und zwar für die Beförderung gefährlicher Güter. Die Kennzeichnung ist hiervon nicht betroffen. Wenn also nach den alten Kriterien ein Stoff umweltgefährdend ist, muss er auch gekennzeichnet befördert werden. Die Übergansgregelung im ADR ändert auch nicht das GHS sprich deinen Abverkauf von Stoffen.
Gruß Gandalf

Re: ADR 2011 [Re: Gandalf] #11064 14.06.2010 19:51
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J.Simon Offline
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Hallo Gandalf
Kann man es auch so deutet, dass wenn nach der alten Regel Klassifiziert wird (ohne Fisch+Baum) auch als solches transportiert und gekennzeichnet wird. Wird jedoch nach der neuen Regel Klassifiziert dann muss auch mit der Kennzeichnung (mit Fisch+Baum) transportiert werden.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: ADR 2011 [Re: J.Simon] #11065 15.06.2010 08:05
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Gandalf Offline
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Hallo J.Simon,
kann man vielleicht ja, bin mir wie gesagt ja auch nicht sicher, aber Klassifizierung ist nur Einstufung, sprich Zugehörigkeit zu einer Gruppe/UN-Nummer und nicht Kennzeichnung. Danach kann ich eben noch bis zum 31.12.2012 nach den alten Kritereien einstufen und komme dann zu umweltgefährdenden Stoffen im Sinne des ADR oder nicht. Und wenn ich dann solche umweltgefährdenden Stoffe habe, müssen die eben gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ändert sich aber der Abschnitt 2.2.9.1.10 zur Klassifizierung von umweltgefährdenden Stoffen erheblich. Die Übergangsregelung bezieht sich also demnach auf die Anwendbarkeit des Abschnitts 2.2.9.1.10 aus dem ADR 2009 (der dann eben bis zum 31.12.2012 angewendet werden darf).
Gruß Gandalf

Re: ADR 2011 [Re: Gandalf] #11066 15.06.2010 13:54
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Andreas_A Offline
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Hallo zusammen,

ich bin am Anfang auch darüber gestolpert und schließe mich Gandalf an, dass sich diese Frist bis 2012 auf die Neuheiten im ADR 2011 beziehen. Bis 2012 dürfen dann noch die Kriterien nach ADR 2009 angewandt werden.

Ich vermute stark, dass das mit der Einführung von CLP/GHS und den darin verankerten Fristen hat. Es wäre ja auch ziemlich kompliziert, wenn man eine GHS-Raute (mit rotem Rand) zur Umweltgefahr angbringen müsste, nicht aber das ADR-Symbol (mit schwarzem Rand), das eigentlich das GHS-Symbol ersetzen könnte.

Viele Grüße,
Andreas Arnold

Re: ADR 2011 [Re: Andreas_A] #11067 16.06.2010 17:49
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J.Simon Offline
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Hallo Andreas
Das ADR Symbol ersetzt doch nicht das GHS Symbol. Es ist doch einerseits Gefahrstoff und Gefahrgut. Es wird die Frist zur Klassifizierung nach Gefahrgutrecht (ADR 2009 bis 31.12.2010 mit möglicher Übergangsfrist 01.06.2011) auf den 31.12.2012 verlängert. Heißt wenn ein Stoff auf die umweltgefährlichkeit klassifiziert ist, muss er auch als solches transportiert werden. Wenn der Stoff noch nicht klassifiziert ist, kann ich eine solche Klassifizierung bis 31.12.2012 hinauszögern. Ausnahme natürlich der reine Umweltgefährliche Stoff UN 3077 und UN 3082. So ist meine Betrachtungsweise <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: ADR 2011 [Re: J.Simon] #11068 17.06.2010 10:46
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Claudi Offline
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Doppelkennzeichnung ist nicht notwendig, das ist mit dem "Ersetzen" gemeint.

Ich zitiere mal User Mark aus folgendem Thread:
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...part=2&vc=1

Antwort auf
Art. 33 Abs. 3 der EU-VO 1272/2008 (GHS-VO) müssen Kennzeichen von Einzelverpackungen, die bereits nach den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet sind und deren Aussagekraft der des Gefahrenpiktogramms entspricht, nicht mit den entsprehenden Gefahrenpiktogramm nach GHS gekennzeichnet werden.

Folgend Gesetzeszitat:

"(3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden. "

Re: ADR 2011 [Re: Claudi] #11069 27.08.2010 09:07
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matigol Offline OP
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Also ich muß zugeben daß ich für diesen Fall noch nicht sehr viel schlauer bin. Aus euren Antworten kann ihc ehrlich gesagt nicht entnehmen ob ich ab 1. Jan 2011 eine Klasse 3 Zubereitung mit umweltgefährdenden Eigenschaften (R51/53) zukünftig mit der Fisch+Baum Nebengefahr kennzeichnen muß oder ob ich das bis 2013 hinauszögern kann?
War gestern auf einer Tagung bei der auch 2013 angeschnitten wurde....inhaltlich aber auf den Leitfaden des VCI verwiesen wurde. In diesem steht allerdings nichts von 2013.

Gibt es noch weitere Meinungen?

Danke

Gruß
Mati

Re: ADR 2011 [Re: J.Simon] #11070 27.08.2010 12:07
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Andreas_A Offline
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Antwort auf
Das ADR Symbol ersetzt doch nicht das GHS Symbol. Es ist doch einerseits Gefahrstoff und Gefahrgut. Es wird die Frist zur Klassifizierung nach Gefahrgutrecht (ADR 2009 bis 31.12.2010 mit möglicher Übergangsfrist 01.06.2011) auf den 31.12.2012 verlängert. Heißt wenn ein Stoff auf die umweltgefährlichkeit klassifiziert ist, muss er auch als solches transportiert werden. Wenn der Stoff noch nicht klassifiziert ist, kann ich eine solche Klassifizierung bis 31.12.2012 hinauszögern. Ausnahme natürlich der reine Umweltgefährliche Stoff UN 3077 und UN 3082. So ist meine Betrachtungsweise


Hallo Johann,

tut mir leid, dass ich mich jetzt erst melde, ich hatte schlicht übersehen, dass die Diskussion noch weiter gegangen ist :-(.

Zur Frage, ob GHS-Label "umweltgefährdend" und Gefahrgut-Label "Fisch und Baum" ersetzen kann oder umgekehrt, hat Claudi schon geantwortet.

Was die Frage nach der Klassifizierung angeht:

2.2.9 ADR 2009 entspricht weitgehendt den Einstufungskriterien für Umweltgefahren aus der ZuberereitungsRL.

2.2.9 ADR 2011 entspricht weitgehend den Klassifizierungskriterien für Umweltgefahren aus GHS/CLP.

Nach GHS/CLP gibt es 2 Fristen:
1.
Stoffe - diese müssen bis zum 1.12.2010 nach GHS/CLP klassifziert und gekennzeichnet werden. Wenn der Hersteller/Importeuer dies erledigt hat, hat er sofort auch eine Aussage, ob das Label "Fisch und Baum" vorhanden sein muss oder nicht.

Händler haben weitere 2 Jahre Zeit, nach dem alten System gekennzeichnete Stoffe zu verkaufen. Hier ist die Frage, nach welchen ADR-Kriterien die Umweltgefahr ermittelt werden muss und ob der Händler ggf. das Label "Fisch und Baum" nachträglich anbringen muss.
Das wiederum entspricht Johanns Sichtweise: "Wenn der Stoff noch nicht klassifiziert ist, kann ich eine solche Klassifizierung bis 31.12.2012 hinauszögern. Ausnahme natürlich der reine Umweltgefährliche Stoff UN 3077 und UN 3082."

2.
Gemische/Zubereitungen - diese müssen erst bis 1.6.2015 nach GHS/CLP klassifiziert werden. Da die für die Klassifizierung nach GHS/CLP erforderlichen Daten der enthaltenen Stoffe erst nach und nach zur Verfügung stehen, ist hier m.E. eine 100 % korrekte Klassifizierung bei allen Produkten nach ADR 2011 noch gar nicht möglich.


Mit Hinblick auf den armen Verpacker, der auf Basis der diversen Übergangsvorschriften und der veränderten Klassifizierungskriterien, die richtige Kennzeichnung vornehmen soll, tendiere ich derzeit dazu, ab 2011 auf alle Produkte, die R50, R51, R50/53, R51/43, H400, H410, H411 tragen (und damit auch entweder das alte Symbol "umweltgefährlich" oder das GHS-Piktogramm "umweltgefährlich") tragen, mit "Fisch und Baum" zu versehen. Aber das muss ich noch verifizieren und evtl. passt das auch nicht pauschal.


M.E. hätte man die Fristen und Übergangsfristen von GHS/CLP und ADR doch etwas besser harmonisieren können. Ich hoffe, dass die Kontrollbehörden diesbezüglich etwas kulanter vorgehen :-).

Viele Grüße,
Andreas Arnold

Re: ADR 2011 [Re: matigol] #11071 27.08.2010 12:54
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
ich versuch mich jetzt noch mal an dem Thema. Ausgangspunkt war eigentlich die Frage nach Kennzeichnung mit Fisch und Baum. Dazu 5.2.1.8.1 ADR: "Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft ... gekennzeichnet sein ...". Die Stoffe müssen also den Kriterien des Abschnittes 2.2.9.1.10 entsprechen. Gemäß der Übergangsvorschrift 1.6.1.19 dürfen die "alten" Kriterien des ADR 2009 noch bis zum 31.12.2012 angewendet werden. Man kann aber auch schon die "Neuen" Kriterien des ADR 2011 anwenden. Welche Kriterien man aber nun auch anwendet, wenn dabei umweltgefährlich rauskommt, dann muss auch Fisch und Baum drauf.
Gruß Gandalf

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