Seit 01.04.2002 ist in der Schweiz die neue Tunnelvorschrift, ohne Übergangsfrist, in Kraft. Diese, im Anhang 2 zum SDR untergebracht, ist wesentlich erweitert worden und umfasst heute 175 Seiten. Jeder Stoff ist mit UN-Nummer und Produktname einzeln aufgeführt. Es gibt nur noch zwei Kolonnen, entweder ist die mitzuführende Menge ohne oder mit Bewilligung erlaubt. Die Liste ist in schriftlicher Form noch nicht erhältlich, kann aber unter
http://www.astra.admin.ch/html/de/downloads/publikationen.html aus dem Internet heruntergeladen oder eingesehen werden. Die Tunnelvorschrift gilt für alle Gefahrguttransporte, inkl. unter der Freigrenzen- (Abschnitt 1.1.3.1 und 1.1.3.6) oder Kleinstmengenregelung (Abschnitt 3.4.6).
<br>Die ebenfalls auf das gleiche Datum neu herausgekommene SDR enthält noch einige administrative Fehler, die im Rahmen einer Eingabe noch geändert werden müssen.