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Neue Tunnelregelung in der Schweiz #111 15.05.2002 10:51
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Seit 01.04.2002 ist in der Schweiz die neue Tunnelvorschrift, ohne Übergangsfrist, in Kraft. Diese, im Anhang 2 zum SDR untergebracht, ist wesentlich erweitert worden und umfasst heute 175 Seiten. Jeder Stoff ist mit UN-Nummer und Produktname einzeln aufgeführt. Es gibt nur noch zwei Kolonnen, entweder ist die mitzuführende Menge ohne oder mit Bewilligung erlaubt. Die Liste ist in schriftlicher Form noch nicht erhältlich, kann aber unter http://www.astra.admin.ch/html/de/downloads/publikationen.html aus dem Internet heruntergeladen oder eingesehen werden. Die Tunnelvorschrift gilt für alle Gefahrguttransporte, inkl. unter der Freigrenzen- (Abschnitt 1.1.3.1 und 1.1.3.6) oder Kleinstmengenregelung (Abschnitt 3.4.6).
<br>Die ebenfalls auf das gleiche Datum neu herausgekommene SDR enthält noch einige administrative Fehler, die im Rahmen einer Eingabe noch geändert werden müssen.

Zuletzt bearbeitet von UHeins; 15.05.2002 13:37.
Re: Neue Tunnelregelung in der Schweiz #112 17.09.2002 15:49
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Schüle GU Offline
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Vielen Dank für die Nachricht,
nach Durchsicht der SDR bzw. der Anlage 2 kommt man ganz schön in's Staunen. Die Grenzen für gewisse Stoffe sind ja ganz schön gering, wie z.B. bei UN 1993 (500 kg!)oder auch bei den beliebten UN 1950 Druckgaspackungen (1000 kg bei 5F). <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/smile.gif" alt="" /> Dazu kann man jetzt überlegen wie man die jeweiligen Mengen der LQ-Güter aus der EDV rauszieht, obwohl sie ja eigentlich befreit sind. Teilweise wird es einfach auf das Meiden dieser Tunnelverbindungen rauslaufen. Über Erfahrungen anderer "Leidtragender" wäre ich interessiert.

Frank Schüle

Re: Neue Tunnelregelung in der Schweiz [Re: Schüle GU] #113 30.04.2003 09:27
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gkleeberger Offline
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nach dem Absatz 1.9.5.4.1 sind auch die nach 1.1.3.6.3 befreiten Stoffe und Gegenstände, wie die nicht befreiten Güter zu behandeln (z.B UN3164).
Gruß G.K.


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