Hallo
dazu gibt es eine Rechtsprechung:
1.
Eine beschädigte Verpackung liegt dann vor, wenn die festgestellten Abweichungen von dem vorgeschriebenen Zustand der Verpackung zumindest bereits die Gefahr in sich bergen, dass Gefahrgut austreten kann.
2.
Bei wieder verwendbaren Verpackungen (hier: Stahlfässern) liegt eine Beschädigung nicht schon bei einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes vor (hier: Eindellungen), sondern dann, wenn die Gefahr des Austritts des gefährlichen Stoffes aus der Verpackung zu befürchten ist, und diese Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber dem zugelassenen Baumuster aufweist.
3.
Allein die durch sonstige Erkenntnisse nicht belegte Annahme in den Urteilsfeststellungen "es muss davon ausgegangen werden, dass derartige verbeulte Fässer einen Sturz aus 1,8 Metern Höhe nicht mehr unbeschadet überstehen ..." reicht zur Annahme einer beschädigten Verpackung im Sinne der GGVS §§ 4 Abs 4 S 2 und Abs 5 nicht aus.
OLG Düsseldorf 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 23. August 1991, Az: 5
Ss (OWi) 132/91 - (OWi) 82/91 I