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Transport von Eternitplatten #11208 14.07.2010 21:55
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo zusammen,

muss ich für die gefahrgutrechliche Einstufung von gebrochenen Eternitplatten (schwach gebundene Fasern) zwingend einen Fachmann mit der Analyse und Klassifizierung beauftragen oder geht es auch ohne? Ich habe die UN-Nr. 2212 im Sinn.

Gruß


Udo

Re: Transport von Eternitplatten [Re: Udo Freitag] #11209 14.07.2010 23:21
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Mark Offline
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Hallo Udo,

gemäß SV 168 sind Produkte mit gebundenem Asbest freigestellt.

Jedoch hast du die Pflicht beim Abbau, Verpacken oder Behandeln von asbesthaltigen Material (auch Eternitplatten) eine Fachkraft nach TRGS 519 heranzuziehen!


Grüße

Mark
Re: Transport von Eternitplatten [Re: Mark] #11210 15.07.2010 09:42
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mark,

SV 168 und TRGS 519 sind mir ein Begriff. Die SV 168 kann meiner Meinung nach nicht einschlägig sein, da es sich um gebrochene Platten handelt. An den Bruchstellen werden nämlich Fasern frei. Eine Einstufung ins Gefahrgutrecht wäre somit zwingend erforderlich.


Gruß

Udo

Re: Transport von Eternitplatten [Re: Udo Freitag] #11211 15.07.2010 10:20
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GG1 Offline
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Hallo Udo,

die SV 168 kann man meiner Meinung nach schon anwenden; siehe letzter Satz:

Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR/RID nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

Es gibt spezielle Säcke für Asbest (mit einem großen "A" drauf), in die man verpacken kann. Am besten in einen verpacken, den verschließen und dann in einen zweiten verpacken.

Grüße
GG1

Re: Transport von Eternitplatten [Re: Udo Freitag] #11212 15.07.2010 13:41
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Claudi Offline
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Über die SV 168 kommt man schon raus, nämlich
"...wenn sie so verpackt sind [Anmerkung: das kann man ja entsprechend planen/beeinflussen], dass es während der Beförderung nicht zum freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann."

Re: Transport von Eternitplatten [Re: GG1] #11213 15.07.2010 18:57
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo GG1,

was micht stört ist die Begrifflichkeit Fertigprodukte. Gebrochene, alte Eternitplatten aus der Sanierung eines Gebäudes als Fertigprodukt zu bezeichnen, erachte ich als äußerst zweifelhaft. Ob man darunter die Eternitplatten subsumieren kann ist fraglich. Der Begriff Produkt würde sich auch mit der Abfalleigenschaft beißen.


Gruß


Udo

Re: Transport von Eternitplatten [Re: Udo Freitag] #11214 15.07.2010 22:14
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Mark Offline
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Hallo Udo,

gebrochene Eternitplatten werden eingetütet und anschließend in Fässern oder Platten-Big-Bags zur Entsorgung befördert. Hier wird immer im freigestellten Bereich befördert.

Aber ACHTUNG: Die Platten dürfen gemäß TRGS 519 nicht gebrochen werden. Lediglich bereits gebrochene Platten dürfen in dieser Form auch behandelt werden.

Das Ganze sollte aber eigentlich kein Problem darstellen, da die Fachkraft nach TRGS 519 entsprechend geschult ist und sich der Problematik annehmen wird.


Grüße

Mark
Re: Transport von Eternitplatten [Re: Mark] #11215 16.07.2010 11:21
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Claudi Offline
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Das Fertigprodukt interpretiere ich als Produkt, in dem der "Rohstoff" Asbest verarbeitet ist. Asbest in "Reinform" ist mineralisch, kristallin bzw. teilweise auch faserig.
Produkt und "Abfall" beißt sich nicht, denn alles kann zu Abfall werden, wenn der Entledigungswille ins Spiel kommt.

Re: Transport von Eternitplatten [Re: Claudi] #11216 16.07.2010 20:14
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Claudi,

da kann ich dir leider nicht zustimmen. Aber da gibt es viele und interessante Abhandlungen über die Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall. Und meine Interpretation ist, Produkt kann kein Abfall sein. Und nur weil man sich einer Sache entledigen will, muss es nicht unbedingt Abfall sein. Beispiele gibt es da genug.

Gruß

Udo

Re: Transport von Eternitplatten [Re: Udo Freitag] #11217 17.07.2010 09:19
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Claudi Offline
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Hallo Udo,

natürlich gibt es viele Abhandlungen über so manches - aber wird das für das Gefahrgutrecht (insbesondere in der Praxis) nicht zu akademisch? Zumal bekanntlich das, was für einen Rechtsbereich gilt, nicht auch für den anderen zutreffen muss. Ob sich bei der Formulierung der SV im ADR jemand über die Begrifflichkeiten derart Gedanken gemacht hat?

Die Beförderung von z. B. Eternitplatten auf die hier im Thread beschriebene Weise ist seit Jahren gängige und akeptierte Praxis (??).

Man muss derartige Befreiungen von den Gefahrgutvorschriften natürlich nicht nutzen...

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