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ADR-Bescheinigung für Beifahrer ??? #1135 08.10.2003 13:08
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Hallo Zusammen,
Ich brauche dringend Hilfe, braucht der Beifahrer bei einem Transport mit gefährlichen Gütern eine ADR-Bescheinigung?? Wenn ja wo kann Ich das im ADR finden??
Im voraus Danke für Eure Antworten

Re: ADR-Bescheinigung für Beifahrer ??? #1136 08.10.2003 13:59
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Mavo Offline
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Hallo Herr Dengel,



es wäre Interessant zu wissen, ob der Beifahrer Aufgaben während des Transportes

wahnimmt, wie z.B. bei der Be- und Entladung oder ob er selber fährt.



Ist er nur als Gast dabei, so gilt lt. ADR der Abschnitt 8.3.1.



Gruß

Mavo

Zuletzt bearbeitet von Mavo; 08.10.2003 15:17.
Re: ADR-Bescheinigung für Beifahrer ??? [Re: Mavo] #1137 08.10.2003 15:07
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Ich bin auch dieser Meinung. Im ADR findet sich m. W. nirgends ein Hinweis, dass ein Beifahrer (diesen Begriff gibt es allerdings gemäss Stichwortverzeichnis formell gar nicht) einen ADR-Ausweis braucht. Wenn der Mitfahrer nur zum Laden und Entladen benötigt wird, so muss er lediglich über die Eigenschaften des Ladegutes informiert werden (Versenderpflicht Kap. 8.2.3), die Kap. 8.3.2; 8.3.3; 8.3.4 und 8.3.5 beachten und die für die Fahrzeugbesatzung obligatorische Ausrüstung (Warnweste/Handlampe) mitführen. Solange er sich nicht selbst ans Steuer setzt, ist er kein Fahrzeugführer. Nur der Fahrzeugführer braucht einen ADR-Ausweis (Ausnahme in der Schweiz bei Lern- oder Prüfungsfahrten).
Allerdings wird es gegenüber den Kontrollbehörden einfacher zu erklären sein, wieso ein Mitfahrer dabei ist, wenn dieser selbst auch einen ADR-Ausweis hat. So kann er ja den Fahrer ablösen (sofern er den entsprechenden Führerausweis für diese Kategorie Fahrzeuge hat.)
Wir handhaben das in der Schweiz so, dass der Beifahrer entweder mit dem Transportunternehmen, dem Transportgut oder dem Versender einen Bezug haben muss, sonst gehört er nicht zur Fahrzeugbesatzung, also keine Kinder, keine Autostopper oder wildfremden Personen. Ein ADR-Ausweis ist aber keine Bedingung.

Re: ADR-Bescheinigung für Beifahrer ??? #1138 08.10.2003 15:11
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M.Brück Offline
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Hallo Herr Dengel,

sofern der Beifahrer nicht als Fahrzeugführer eingesetzt wird benötigt er keine Schulung nach Kapitel 8.2 ADR. Da jedoch davon auszugehen ist, dass er sonstige Handlungen, die mit der Beförderung im Zusammenhang stehen, ausführt, ist er zumindest nach Kapitel 1.3 ADR bzw. § 6 GbV zu schulen.
Als Fahrgast kann er nicht mitfahren, da dieses gem. Kapitel 8.3 verboten ist.

Gruß aus Gießen


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: ADR-Bescheinigung für Beifahrer ??? #1139 10.10.2003 22:59
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Carsten Klee Offline
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Hallo Herr Dengel,

im Großen und Ganzen schließe ich mich den anderen Antworten an. Es kann jedoch sein, dass der Disponent eine Tour folgendermaßen plant:

Gefahrgutladung von A nach B, ca. 8 h Fahrzeit, Fahrer X fährt mit ADR-Bescheinigung hin, Rückladung von B nach A kein Gefahrgut oder entsprechendes Leergut zur Ladung von A nach B. Leergut, das im befüllten Zustand in den Beförderungskat. 2 - 4 transportiert wurde, ist leer Bef.-Kat. 4, die Beförderungseinheit ist nicht kennzeichnungspflichtig, somit braucht Fahrer Y keine ADR-Bescheinigung. Fahrer Y fährt also mit Leergut wieder 8 h von B nach A zurück. Dieses Konstrukt wäre jedem Kontrollorgan erklärbar.

MfG Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


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