Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
#11388
11.08.2010 13:29
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen,
Ich möchte Aussagen und Meinungen zum folgenden Thema einholen:
Umsetzung der Vorschriften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 ADD (Vorschiftenkonformität Fahrzeug, Fahzeugführer)bei Be- und Enladung im öffentlichen Verkehrsraum, zum Beispiel einer stark befahrenen Straße. Kann von den Verantwortlichen verlangt werden, den sogenannten Fahrzeugcheck am Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen? Es ist tägliche Praxis, dass ein Fahzeug mit Gefahrgut nicht auf einem Betriebsgelände, sondern in der Öffentlichkeit be- oder entladen wird. Gibt es Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen( Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaft ), die einem Mitarbeiter/in untersagen das Betriebsgelände zu verlassen und sich im öffentlichen Verkehrsraum (auf der Straße) bewegen. Oder kann das Personal ohne Schutzkleidung und Sicherung auf die Straße gehen, um die erforderlichen Prüfungen nach ADR durchzuführen. Gibt es da praktische Erfahrungen oder fundierte rechtliche Kenntnisse. Vielen Dank für Eure Beiträge.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Wolfgang]
#11389
11.08.2010 13:52
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bastianmannheim
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Hallo Wolfgang, ich kann dir leider nicht mit konkreten Informationen bezüglich BG- Regeln oder Arbeitssicherheit dienen, aber sicherlich ist eine Gefährdungsbeurteilung hierzu hilfreich. Ich würde an diesem Punkt meine Kontaktperson der BG anrufen und um Hilfe bitten. Zum Thema ADR 7.5.1.1. habe ich aber interessante Neuigkeiten. Gerüchten zufolge würden Polizei und BAG (zumindest in Baden- Württemberg) neuerdings bei fehlenden Ausrüstungsgegenständen auch Bußgelder gegen den Verlader aussprechen, da dieser nach 7.5.1.1. die Pflicht gehabt hätte, das Fahzeug, die Ausrüstung und den Fahrer einer Prüfung zu unterziehen. Dieses Gerücht habe ich ehrlich gesagt nicht sonderlich beachtet, da es einfach zu realitätsfern ist, jeden LKW vor der Beladung einer Vollkontrolle zu unterziehen, zumal ich die Pflicht der vollständigen Ausrüstung usw. bei Halter und Führer sehe. Bei meinem Arbeitgeber werden täglich rund 300 LKW beladen, der Zusatzaufwand wäre nicht abzusehen. Auf jeden Fall bekomme ich letzte Woche einen Anhörungsbogen zu einer Ordnungswidrigkeit. Uns als Verlader wird vorgeworfen, den LKW nicht ausreichend kontrolliert zu haben, die Polizei bezieht sich konkret auf 7.5.1.1. Es fehlten die Batterien für eine Handlampe und ein Feuerlöscher war abgelaufen. Somit werde ich mir in meinem Betrieb etwas einfallen lassen müssen, um 7.5.1.1. doch vorschriftenkonform umzusetzen. Gruß aus Mannheim, Sebastian
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Wolfgang]
#11390
11.08.2010 13:57
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Gandalf
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Hallo Wolfgang, in 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 ADR steht nix davon drin, dass dies nicht in öffentlichem Verkehrsraum stattfinden darf. Es geht, wie du selbst schreibst, ja manchmal auch gar nicht anders. Darüber hinaus findet das GGBefG (und somit GGVSEB und ADR) ja innerhalb von Betrieben (also im nicht öffentlichen Verkehrsraum) ja gar keine Anwendung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> @ all: Bitte mich jetzt nicht gleich wegen des letzten Satzes steinigen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Was für Schutzkleidung benötigst du denn für die Kontrolle von Fahrzeug, Fahrzeugführer und Dokumenten? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Gandalf]
#11391
11.08.2010 14:49
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GG1
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Hallo Gandalf,
bitte nicht als Steinigung sehen, aber das GGBefG und auch das ADR finden sehr wohl Anwendung innerhalb von Betrieben da es sich hier um Vorbereitungs- oder Abschlußhandlungen im Sinne des GGBefG § 2, Absatz 2 handelt:
Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen, Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.
@Wolfgang: wenn ihr an einer vielbefahrenen Straße be-/entladet müßt ihr den Verkehr ja auch im Auge behalten. Warum soll es dann nicht möglich sein, auch z.B. Ausrüstung oder andere Dinge zu kontrollieren? Aus Gesprächen mit Polizeibeamten weis ich, daß 7.5.1.2 so ausgelegt wird, daß alle geltenden Rechtsvorschriften eingehalten sein müssen. Wenn dem nicht so wäre, wäre aus deren Sicht eine Einschränkung auf "gefahrgutrelevante Rechtsvorschriften" erforderlich.
Grüße GG1
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Gandalf]
#11392
11.08.2010 15:00
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Wolfgang
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Hallo Gandalf,
1. Findet das Gefahrgutbeförderungsgesetz natürlich auch auf Betriebsgeländen Anwendung, denn hier werden oftmals Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, wie Be- und Entladung durchgeführt. 2. Habe ich mir gedacht, wenn die Polizei und andere Behörden bei Kontrollen im öffentlichen oftmals spezielle Warnkleidung tragen, muss das doch einen Sinn haben. Zum Beispiel der Kenntlichmachung für andere Verkehrsteilnehmer. Man stelle sich vor auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße läuft der/die Kontrollierende um das Fahrzeug um es zu begutachten und es herrscht nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr. 3) Habe ich nicht behauptet, dass die Vorschriften 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 ADR nicht im öffentlichen angewendet werden dürfen. Im Gegenteil, ich habe gerade darauf hingewiesen.
Gruß Wolfgang
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Wolfgang]
#11393
11.08.2010 15:06
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Hallo Wolfgang,
eine Warnweste (nicht nur) bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zu tragen ist sehr sinnvoll. Frag mal eure Fachkraft für Arbeitssicherheit, die kann Dir sicher einschlägige Vorschriften nennen bzw. euch auch beraten woran noch zu denken ist.
Grüße GG1
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Wolfgang]
#11394
12.08.2010 08:26
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Gandalf
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Hallo Wolfgang, hallo GG1, natürlich ist mir das mit den Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen bekannt. Mein Hinweis war auch nicht so ganz ernst gemeint - deswegen das mit dem steinigen - da muss ich das zukünftig wohl deutlicher kennzeichnen. @Wolfgang Habe ich nicht behauptet, dass die Vorschriften 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 ADR nicht im öffentlichen angewendet werden dürfen. Im Gegenteil, ich habe gerade darauf hingewiesen. Sorry, aber für mich hatte sich das so anghört, als wärst du dir diesbezüglich nicht wirklich sicher, da du die Frage gestellt hattest, ob man denn überhaupt vom Verantwortlichen verlangen könnte, dies auch im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen bzw. ob Personal ohne Schutzkleidung auf die Straße darf. Bezüglich der Schutzkleidung habe ich dich ein wenig missverstanden, da bei uns im Betrieb Schutzkleidung natürlich ein bißchen anders ist. Was die von dir angesprochene Weste anbelangt, kann man die aus Sicherheitsgründen sicherlich nutzen und halte ich auch für sinnvoll, aber ich glaube eine Vorschrift dazu gibt es nicht. Es hat ja auch laut StVO jeder Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug vorschriftsmäßig und verkehrssicher ist. Mal abgesehen davon, dass die wenigsten Privatpersonen dies vor jedem Fahrtantritt prüfen, machen das dann noch weniger mit einer Schutzausrüstung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Aus Sicht des Arbeitsschutzes sollte für diese Tätigleit jedoch eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden in welcher dann Maßnahmen wie z.B. das Tragen einer Sicherheitsweste festgelegt werden können. Gruß Gandalf
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Gandalf]
#11395
01.09.2010 15:24
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Wolfgang
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Hallo Gefahrugtkollegen,
ich bedanke mich für die bisheringen Beiträge. Stelle provokant die These auf, dass der/die Kontrollierende im Sinne der StVO Fussgänger ist. Und ein Fussgänger hat sich an § 25 STVO zu halten. Dort wird sinngemäß verlangt, dass er die Strasse möglichst schnell auf kürzestem Wege zu überqueren hat. Also verstösst doch ein Verweilen zur Kontrolle gegen die Regeln der StVO. Es sei denn, der/die Fussgänger/in hat Sonderrechte. Sonderrechte für Fussgänger sind mir nicht bekannt. Oder welche Rechtsperson im Sinne der StVO ist der/die Kontollierende? Habe ich etwas übersehen oder falsch verstanden? Wären meine Feststellungen richtig, würde das Gefahrgutrecht (Kontrollpflicht nach ADR) bei Kontrollen auf öffentlichen Strassen mit den Vorgaben der STVO für Fussgänger nicht vereinbar sein. Evetuell könnte STVO-Experte seine Meinung abgeben. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Arbeitsschutz habe ich angefragt. Die Vorgaben sagen nichts Konkretes zum Thema aus.
Freundliche Grüße
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: Wolfgang]
#11396
02.09.2010 17:15
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Gerald
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Hallo Wolfgang, im ADR/GGVSEB steht unter dem Unterabschnitt 7.5.1.1 bis 7.5.1.3, was einzuhalten ist. Ob die Be - und Entladung im öffentlichen Verkehr stattfindet oder nicht spielt dabei keine Rolle. Nur solltest Du für bestimmte Güter, den Eintrag in Spalte 18 "CV 1" beachten, denn hier ist diese Art des Be - und Entladung im öffentlichen Verkehr ohne Genehmigung gar nicht gestattet. Denk auch mal Bitte z.B. an die Anlieferung von Heizoel zu dem Kunden, hier findet der Entladevorgang meistens im öffentlichen Verkehrsraum statt, und der Fahrzeugführer muss zum Beispiel die Warnzeichen (Kegel u.ä.)aufstellen, damit niemand über die Schläuche stürzt, sonst ist er schnell im Bereich "grob Fahrlässig" mit all seinen Folgen. Damit dem Kontrollierenden nichts passiert, kann er ja eine Warnweste tragen. Und im übrigen führt die Polizei auch Ihre Kontrollen im öffentlichen Verkehr durch und das nicht immer nur auf Parkplätzen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Umsetzung der Vorschiften von 7.5.1.1 bis 7.5.1.3
[Re: bastianmannheim]
#11397
03.09.2010 12:50
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Gefahrgutinteressent
Spezi
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Spezi
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Hallo bastianmannheim, was die interessante Neuigkeiten bezüglich 7.5.1.1 ADR betrifft, kann ich Dir mitteilen, das die Polizei und BAG tatsächlich in dieser Hinsicht auch Bußgelder neuerdings gegen den Verlader aussprechen. Siehe hierzu Anlage 7/RSEB Lfd.Nr. 83.7-83.10. Hier sind Knöllchen bis 1.000 ¤ aufgeführt. Mit der Ausrede, dass aufgrund der Vielzahl von Ladevorgängen, etwa fehlende Ausrüstungsgegenstände oder aber ein Lkw mit z.B. Rahmenbruch nicht überprüft werden konnte, wird hierzu wenig nützen. Du solltest daher wirklich jedes Fahrzeuge in dieser Hinsicht kontrollieren, zumal wenn die Polizei oder BAG mal fündig wurde, sich die betreffenden Firmen gezielt "unter die Lupe" nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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