Hallo Michael,
der Landverkehr kennt bestimmte Erleichterungen (z.B. 1.1.3.6) die der Seeverkehr nicht kennt. Die Nutzung der in 1.1.4.2 genannten Erleichterungen schließen die Nutzung weiterer Erleichterungen (1.1.3.6) nicht aus - sonst müßte es in 1.1.4.2 geschrieben sein. In 1.1.3.6.2 steht z.B. geschrieben, was nicht angewendet werden muß wenn man 1.1.3.6 nutzt (Allerdings kann es bei Kontrollorganen zur Verwirrung führen, daß ein Transport orange Warntafeln und Placards hat, der Fahrer aber keinen ADR Schein hat - weil er bei Nutzung von 1.1.3.6 eben keinen braucht).
Grüße
GG1